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BGH Urteil vom 12.09.1967 – 5 StR 403/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2102 027 5 StR 403/67

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

äie Hausfrau Carlotta K (EEE geborene Sp zus Tu dort geboren am EEE 1902,

wegen Beihilfe zum Betrug u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12.September 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär (e als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26.April 1967 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

- Von Rachts wegen -

Gründe§

Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten ist ohne Erfolg.

Die Einzelausführungen der Revision erschöpfen sich in Schlüssen aus Tatsachen, die in der Revisionsbegründung behauptet werden, in den Feststellungen des Urteils aber keine Stütze finden. So darf eine Sachrüge nicht begründet werden.

Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen Mangel. Dies braucht nur in folgendem Punkte erörtert zu werden:

Die Angeklagte hat nach der Meinung der Strafkammer mit ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 27.November 1961 erklärt (und auch erklären wollen), daß ihr Ehemann bis zum Kriegsende in der Illegalität (Gesetzlosigkeit) gelebt, sich bis zum Kriegsende dauernd verborgen gehalten habe (vgl. UA S.17 und 19). Diese Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Im ersten Absatz der eidesstattlichen Versicherung heißt es: "Diese Tätigkeit (Tätigkeit der Angeklagten in der Großschlächterei ihres Vaters) übte ich auch aus, als mein Ehemann infolge nazistischer Verfolgung gezwungen war, in die Illegalität zu gehen." Dem ist - für sich gesehen - zwar noch nicht die Behauptung zu entnehmen, daß der Ehemann bis zum Kriegsende in der Illegalität gelebt habe. Die Auslegung der eidesstattlichen Versicherung durch den Tatrichter rechtfertigt sich aber aus deren Zusammenhang, nämlich aus dem Umstand, daß es in ihr in unmittelbaren Anschluß an jenen Satz und die Mitteilung, daß der Vater

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der Angeklagten 1947 gestorben sei, heißt: "Kurz vor Kriegsende bin ich mit meinem Ehemann in die Schweiz geflüchtet. Mein Mann war zu diesem Zeitpunkt körperlich völlig zusammengebrochen." Das kann in der Tat beim Lesen der eidesstattlichen Versicherung den Eindruck erwecken, daß behauptet werden sollte, der Ehemann habe in der Illegalität, in die zu gehen er gezwungen wurde, bis zum Kriegsende gelebt. Daß diese Erklärung falsch war und daß die Angeklagte das wußte, stellt das Urteil in rechtlich einwandfreier Weise fest,

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting