Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 08.09.1967 – 4 StR 329/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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GVG 88 63 Abs. 2, 65

Scheidet ein richterliches Mitglied im Laufe des Geschäftsjahres auf Grund eines Beschlusses des Präsidiums gemäß

% 63 Abs. 2 GVG aus der Strafkammer aus, so kann ep an

der Hauptverhandlung einer Strafsache, die unter seiner Mitwirkung vor seinem Ausscheiden begonnen hatte, bis

zu ‚hrer Beendigung mitwirken (Fortbildung von BGHSt 8,

250 o “

BGH, Urt. v. 8. September 1967 - 4 StR 329/67 - 1G Bielefeld

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4.54 329/61 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Verleger, Buchdrucker und Schriftsetzer Gert Josef

HD cu: VE; zehoren an EEE 1957 in

7 zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Rückfallbetruges u.8.

Der A, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. September 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Bundesanvalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt En. EEE:

als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Biclefeld vom 17. März 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Untersuchungshaft seit dem 18. März 1967 wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in einem Fall und wegen Rückfallbetruges in drei Fällen zu drei Jahren Zuchthaus ınd zu Geldstrafen verurteilt, dem

- 3.

Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und ein auf fünf Jahre befristetes Nerufsverbot gegen ihn verhängt. Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Gerichtsassessor Fechner ist am 13. März 1967 auf Grund des Beschlusses des Fräsidiums des Landgerichts Bielefeld vom 9. März 1967 aus der 2. Strafkammer ausgeschieden. Da die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten bereits am 6, März 1967 begonnen hatte und am 8., 10., 14. und 17: März fortgesetzt wurde, durfte Gerichtsassessor FEW auch noch nach dem 12. März mitwirken. Dieser Fall.ist rechtlich nicht anders zu beurteilen, als wenn eine Hauptverhandlung vor. dem Ende des Geschäftsjahres begonnen und im neuen Geschäftsjahr fortgesetzt wird (BGHSt 8, 250). Die Strafkammer war somit oränungsgemäß besetzt.

Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Die Ausführungen der Revisionsbegründung zu den Fällen Of und Mu zehen em Kern der Feststellungen vorbei. Hiernach hat der Angeklagte die Druckereibesitzer Opund Mi dadurch veranlagt, für ihn zu arbeiten, daß er ihnen vorspiegelte, er werde die bestellten Arbeiten aus den Einnahmen für die Werbeanzeigen bezahlen. Dabei hat er verschwiegen, daß es ihm nur darauf ankan, möglichst schnell Korrekturabzüge in die Hand zu bekommen, um damit bei seinen Auftraggebern "abzukassieren", sich dann aber um die Fertigstellung der Pläne und die Bezahlung der restlichen Druckkosten nicht mehr zu kümmern oder die Druckereiinhaber mit unsicheren Wechseln und Abtretungen unsicherer Forderungen gegen dic. Besteller von Werbeanzeigen abzuspeisen. Er beabsichtigte entgegen seinem ausdrücklichen Versprechen von Anfang an nicht, die fertigen Karten und Pläne auch wirklich auszuhäöngen. DaB ein solches Vorgehen betrügerisch

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ist, kann nicht bezweifelt werden. Die Druckereibesitzer sirä dadurch an ihrem Vermögen geschädigt worden. Wenn sie Wechsel cder Abtretungen zahlungshalber angenommen haben, so haben

sie das nachträglich notgedrungen getan, weil der Angeklagte nicht bar zahlen wollte. Der Vorteil des Angeklagten bestand darin, daß er Korrcekturabzüge in die Hand bekam, mit denen er "Nabkassieren" konnte. Die Hingabe eines Wechsels an Stelle

von Bargeld im Fall nat das Landgericht nicht als Täuschungshandlung betrachtet, sondern als eines von vielen Beweisanzeichen dafür gewertet, daß der Angeklagte von vornherein nicht die Absicht hatte, seine Verpflichtungen gegen OP sränungsgemäß zu erfüllen,

Offensichtlich fehl gehen auch die Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch im Fall WB. Eine nähere Brörterung ist nicht erforderlich.

Die Strafzumessung ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.

Rotberg Toesdau - Mayr Spiegel Hürxthal