Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 08.09.1967 – 4 StR 285/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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21:0 027 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Bauhilfsarbeiter Kurt Walter T umEEEEEED> zus Sy zehoren an ED 195° in KED (Ost pr.) ;

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.»

Der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. September 1967, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 23. März ?967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und EIntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bielefelä zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen, teilweise in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind, zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.

Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die gegen die Verwertung des Gutachtens der Sachverständigen Dr. Kleßmann gerichtete Verfahrensrüge greift durch, Die Sachverständige hat im Auftrag der Staatsanwaltschaft die Zeugin Brunhilde Step untersucht und in der Hauptverhandlung ein Gutachten über ihre Glaubwürdigkeit erstattet. Das zur Zeit der Untersuchung 15 Jahre alte Mädchen ist jedoch vor der Untersuchung nicht besonders darüber belehrt worden, daß sie als Stieftochter des Angeklagten nicht nur das Zeugnis, sondern auch die Untersuchung verweigern durfte. Daß und warum eine solche besondere Belehrung erforderlich ist, hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 15, 394 dargelegt. Die Zeugin hat auch nicht nachträglich der Verwertung der Untersuchungsergebnisse zugestimmt. Daher durfte das Gutachten der Sachverständigen dem Urteil nicht zugrundegelegt werden. Da dies geschehen ist, muß das Urteil aufgehoben werden.

Die übrigen Verfahrensrügen unä die Sachrüge sinä

unbegründet.

Senatspräsident Loesdau Nayr

Dr, Rotberg ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben.

Loesdau

Spiegel Hürxthal