Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 05.09.1967 – 5 StR 463/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_463/67
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Heinz H EEW zus Du, geboren am EEE 1926 in immun,
zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,
- Sachbezeichnung: DEE ..a. --
wegen Meineids
2099 935
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5.September 1967 nach Anhörung des Generalbundesanwalts einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Heinz Hr wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 15.März 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache an das Landgericht in Krefeld zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Rechtsmittel ist offensichtlich begründet, weil die Revision zu Recht beanstandet, daß die Strafkammer das Gesuch, mit dem der Angeklagte den Vorsitzenden der Strafkammer, Landgerichtsdirektor SCHE, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, zu Unrecht zurückgewiesen habe. Die Äußerung, die der abgelehnte Richter nach seiner dienstlichen Erklärung vom 7.März 1967 bei der mündlichen Begründung des Berufungsurteils in der Sache 13 Ls 27/66 der Staatsanwaltschaft Duisburg getan hat, betraf die
- 3.
Anstiftung des damaligen Zeugen DB zum Meineiäa durch den Angeklagten, also gerade diejenige Tat, die dem Angeklagten im vorliegenden Verfahren zur. Last gelegt wird. Sie konnte daher bei dem Angeklagten
sehr wohl die Befürchtung begründen, daß der abgelehnte Richter nicht unbefangen sei.
Sarstedt Koffka Siemer. Schmitt _ Kersting