Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 29.08.1967 – 5 StR 350/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_350/67
2102 032
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Peter S ED zus Des , geboren am EBD 945 in SED,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, - Sachbezeichnung: Kg u.a. -
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.
fr
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29.August 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ED 2.:
als Verteidigerin,
Justizsekretär in
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten SGB zegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 2.Februar 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die in dieser Sache nach dem 2.Februar 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
I.
Die allgemein erhobene Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts ist unzulässig.
II.
Die Sachrüge ist unbegründet.
1. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten begründet, sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie bedeuten offensichtlich daß der Sachverständige bei Zugrundelegung der 20 Glas Bier, die der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Behauptung in der Zeit von 15 Uhr bis 20,30 Uhr getrunken hatte, sowie der Konstitution des Angeklagten und der Abbauwerte zu einen Blutalkoholgehalt von 1,6 o/oo für die Tatzeit gekommen ist. Was dann weiter über die Beobachtungen der Mitangeklagten MB zesagt wird, bedeutet nur, daß bei dem trinkgewohnten Angeklagten, der in früheren Fällen bei Alkoholwerten von 2,6 o/oo und 2,7 o/oo noch erhebliche Aktivitäten entwickelt hat, eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 o/oo für die Angeklagte MB nicht bemerkbar zu sein brauchte. Diese Darlegungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
2. Auch die Ausführungen, mit denen die Strafkammer e8 ablehnt, daß sich der Angeklagte in einem Nötigungsnotstand befunden habe, halten rechtlicher Nachprüfung stand. Sie verletzen insbesondere nicht den Satz, daß bei Zweifeln in tatsächlicher Hinsicht zugunsten des Angeklagten zu entscheiden sei. Für die Frage, ob der Angeklagte schuldhaft gehandelt hat, kam es nicht darauf an, ob KWWihn in irgend einer Weise gezwungen hat. Schon das bezweifelt die Strafkammer, hält es aber mit Recht nicht für entscheidend. Schuldlos hätte der Angeklagte nur gehandelt, wenn er
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durch eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben seitens des KW zu der Tat veranlaßt worden wäre. Das hat, wie das Urteil ergibt, der Angeklagte selbst nicht behauptet. Daraus konnte die Strafkammer schließen, daß es
auch nicht der Fall war.
53. Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Kersting