Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 26.07.1967 – 2 StR 248/67

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2081 016 IM NAMEN DES VOLKES

2_8tR_248/67 URTEIL

in der Straefsache

gegen

den Kraftfahrer Otto HD zus VB, zeroren an EEE ' 925 in SD.

wegen Blutschande.

! DD N

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Baumgarten

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt nn)

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 11. Januar ?967 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

nn

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Blutschande {zwei Fülle) mit seiner ihn zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertrauten, noch nicht 21-jährigen Tochter, davon in einem Fall begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, im andern Fall fortgesetzt handelnd, unter

Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteiit. Seine Re. vision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.

Die Feststellung des Landgerichts, daß Zurechnungsunfähigkeit auszuschließen sei, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Ob im Falle SEE Fortsetzungszusammenhang unzureichend begründet ist, kann dahinstehen, da der Angeklagte hierdurch jedenfalls nicht beschwert ist. Die Annahme, daß zwischen den Fällen TB un: SC Kein Fortsetzungszusammenhang besteht, ist rechtlich einwandfrei begrürdet, ebenso die Strafzumessung. u

Auch die weitere Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Baldus willms Meyer Henning Baungarten