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BGH Urteil vom 21.07.1967 – 4 StR 244/67

4. Strafsenat

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2 107 068 BUNDESGERICHTSHÖF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_244/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kroftfahrer Franz S EEE zus :e-EB zevoren an ED 19:3 in ru

wegen fortgesetzter schwerer Unzucht

zwischen Männern u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juli 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanvwaltschaft,

Rechtsanwalt GE.

als Verteidiger,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für decht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom *7. Januar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

en

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen männlichen Personen, teilweise in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren be-

gangen, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Ihr kann der Erfolg nicht versagt werden. |

Die Strafkammer stellt nur bei der ersten der mindestens 20 Unzuchtshandlungen, deretwegen sie den Angeklagten verurteilt hat, einen Sachverhalt fest, der den Tatbestand einer Verführung des Winfried Sc in Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB erfüllt. Dagegen läßt sie sich nicht darüber aus, ob es bei den folgenden Vorfällen noch einer Verführung bedurfte oder ob der Junge dabei ohne weiteres zur Unzucht bereit war. In diesm Fall würde sich der Angeklagte nur bei der ersten Unzuchtshandlung nach § 175 a Nr. 3 StGB, bei den folgenden Vorfällen dagegen der einfachen gleichgeschlechtlichen Unzucht nach $ ‘75 StGB schuldig gemacht haben. Zwar würden auch dann alle Einzolhandlungen durch den Gesamtvorsatz des Angeklagten zu einem fortgesetzten Verbrechen der schweren Unzucht zwischen Männern nach § 175 a Nr. 3 StGB verbunden worden sein. Der Umfang der Schuld des Angeklagten wäre aber erheblich größer, wenn er den Jungen nicht nur bei dem ersten Vorfall, sondern auch bei den weiteren Teilakten der fortgesetzten Handlung verführt hätte. Deshalb wären einwandfreie Feststellungen darüber erforderlich gewesen, ob der an sich zu Recht angenommene Tatbestand des fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB in der einen oder in der anderen Form erfüllt ist (vgl. BGH NIW 1962, 1628 Nr. 17 und GA 1963, 188). Schon der Umstand, daß solche Feststellungen fehlen, führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverwsisung der Sache.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Winfried Sc hat nach den Feststellungen des Urteils in der Hauptverhandlung seine früheren Angaben im Kern aufrechterhalten, jedoch bei den eigentlichen Unzuchtshandlungen erhebliche Abschwächungen gemacht. Die Strafkammer hat darum die Sachverständige, die Diplom-Psychologin Ulrich, als Zeugin über das vernommen, was der Junge ihr bei der eingehenden Exploration über seine Beziehungen zum Angeklagten gesagt hat, und das -— mit Ausnahme von zwei Punkten - ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. Sie hat dazu gesagt: "Die Sachverständige hat eingehend dargelegt, weshalb sie die Aussage des Zeugen Sc über die zwischen ihm und dem Angeklagten vorgekommenen unzüchtigen Handlungen für glaubhaft hält. Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, daß die Aussagenbewertung durch die Sachverständige richtig ist. Dabei hat die Strafkammer insbesondere gewürdigt, daß der persönliche Eindruck, den der Zeuge Sc ir der Hauptverhandlung gemacht hat, mit den Darlegungen der Sachverständigen übereinstimnt."

Diese allzu knappen Ausführungen, die weder die Gründe angeben, aus denen die Sachverständige den Jungen für glaubhaft erachtet, noch eine mehr als formelhafte Stellungnahme zu dem Gutachten enthalten, lassen nicht hinreichend erkennen, daß die Strafkammer sich selbständig mit den Ausführungen der Sachverständigen auseinandergesetzt hat, statt sic ungeprüft zu übernehmen (BGHSt 2, 14, 16; 8, ?13, 137). Die notwendigen eigenen

Erwägungen zu dem Sachverständigengutachten wurden nicht dadurch überflüssig, daß die Strafkammer - unabhängig von dem Gutschten - noch einige Punkte anführt, die für die Glaubwürdigkeit des Jungen sprechen.

Rotberg Mayr Senders

Spiegel Bundesrichter Hürxthal ist beurlaubt und darum verhindert zu unterschreiben.

Rotberg