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BGH Urteil vom 18.07.1967 – 5 StR 324/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Hans G , ohne festen Wohnsitz, geboren an ED 340 in Dumm,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Arbeiter Wolfgeng S ED zus SEEEEEED , geboren am ED 1944 in veP Kreis Ta:

- Sachbezeichnung: Hi u.a. -

wegen schweren Raubes

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.Juli 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr EB au: ED als Verteidiger des Angeklagten GE;

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: .

Die Revisionen der Angeklagten CB un: SC _ gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 3.Februar 1967 werden verworfen.

Dem Angeklagten Ce wird die nach dem

3.Februar 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit

sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines ‚ Rechtsmittels zu tragen.

= Von Rechts wegen -

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung verurteilt. Ihre Revisionen 'beänstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg. Be

I, Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

1. Der Spanier Duenas FW ist im Wege der 'Rechtshilfe durch einen :spanischen Untersuchungsrichter als Zeuge vernommen worden. Von dem Vernehmungstermin haben die Angeklagten und ihre Verteidiger keine Nachricht erhalten, obwohl der Strafkammervorsitzende darum in seinem Rechtshilfeersuchen für den Fall gebeten hatte, daß auch das spänische Recht den Verteidigern die Teilnahme an der Vernehmung des Zeugen gestatte. ee

In der Hauptverhandlung hat die Strafkamner die Übersetzung der Vernehmungsniederschrift entgegen dem Widerspruch der Verteidiger verlesen,

Das beanstanden die Revisionen zu Unrecht, .Gb das spanische Strafverfahrensrecht den Verteidigern die Befugnis versagte, an der Vernehmung Frailes teilzunehmen, und. ob der spanische Untersuchungsrichter sie daher von dem Termin nicht zu benachrichtigen hatte, braucht nicht erörtert zu werden. Denn jedenfalls müssen sich die deutschen Gerichte in diesem Punkt der Handhabung des spanischen Rechts durch den dortigen Untersuchungsrichter deshalb fügen, weil sie keine Möglichkeit

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hätten, eine etwaige abweichende Auffassung durchzusetzen. Es reicht deshalb aus, wenn das. deutsche Gericht, wie im vorliegenden Falle, "seinerseits tut, was nach den Umständen geschehen kann, um die Benachrichtigung und Zulassung der Prozeßbeteiligten zu erwirken" (RGSt 40,189,190).

2. Aus demselben Grunde könnte es die Revision nicht rechtfertigen, wenn der spanische Untersuchungsrichter bei der Vernehmung Fa: den Artikel 436 Abs.2 Ley de enj. erim. nicht beachtet haben sollte, der inhaltlich dem 8 69 Abs.1 Satz 1 StPO ähnelt.

3. Soweit die Revision des Angeklagten SEND Auslassungen in der Vernehmungsniederschrift bemängelt, trifft es zwar zu, daß der vorgedruckte Teil nicht vollständig ausgefüllt ist. Es handelt sich .dabei aber ersichtlich um Nebensächlichkeiten, deren Fehlen die Niederschrift nicht unverwertbar ‚macht.

4. Die Revision des Angeklagten CB veanstandet, über den Hilfsamtrag seines Verteidigers, "ein Obergutachten einzuholen", sei nicht entschieden worden.

Der Antrag enthielt keine bestimmten Behauptungen, war: also kein Beweisamtrag und brauchte daher nicht ausdrücklich beschieden zu werden. Im übrigen ergeben die Urteilsgründe, daß die Strafkammer die Tatsachen, aus denen sie die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit herleitet, schon auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr.Schmitz für erwiesen hielt (§ 244 Abs.4 Satz 2 StPO).

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II.

"Die Sachbeschwerden sind ebenfalls unbegründet. Die Feststellungen bragen die Verurteilung.

1. Mit den Aussagen der Zeugen NEED und Du hat sich die Strafkammer ohne.:Rechtsirrtum, insbesondere ohne Widerspruch 'auseinandergesetzt.. Die Revision des Angeklagten CE zsreift insoweit ‚nur. die -Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an.

2. Entgegen den Ausführungen der Revision des Angeklagten SCHEN war das Tandgericht nicht aus Rechtsgründen genötigt, strafmildernä zu berücksichtigen, daß die Gefängnisstrafen, die es in einem abgetrennten. Verfahren durch Urteil vom 14.Juni 1966 verhängt hatte, schon durch Anrechnung der Untersuchungshaft verbüßt waren und daher mit den, ‚jetzigen Strafen nicht mehr zu einer Gesamtstrafe vereinigt werden

konnten.

Die Entacheiäung entspricht dem Antrage des Bundesenwalts.

Koffka Schmidt Schmitt Im. Börker u Kersting