Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 14.07.1967 – 4 StR 233/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2130 005 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Möbelpacker Rotert VD zus vi: geboren am EB 19336 in BEE: zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Betruges i:R. U.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EB tei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 0) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 31. Januar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges im Fall Hotel "Industrie" verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Die Rüge, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht verletzt, kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, daß an vernommene Zeugen bestimmte Fragen nicht gerichtet worden ssien.

Die Schuldsprüche wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Fall De TED -1.5 una wegen Betruges im Fall TB enthalten keine den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler, Daß im ersteren Falle Fortsetzungszusammenhang angenommen worden ist, beschwert ihn nicht,

Anders ist es im Fall Hotel "Industrie". Hier ergeben die Urteilsgründe nicht, worin das Landgericht eine Täuschungshandlung des Angeklagten sieht. Dieser hatte längere Zeit in dem Hotel gewohnt und war seinen Verpflichtungen nachgekommen. Nachdem er seine Stellung als Werber bei der m RB -AC verloren hatte, verschwand er heimlich, wobei er eine Restschuld von 70,40 DM zurückließ. Hiernach war er, als er sieh in dem Hotel einmietete, noch nicht ohne Einkommen, hatte zu dieser Zeit offenbar auch nicht die Absicht, das Hotel ohne Begleichung seiner Schuld zu verlassen. Daß er den Verlust seiner Stellung vorausgesehen hätte, trotzdem aber weiterhin im Hotel wohnen geblieben wäre, ohne die

Hotelleitung zu benachrichtigen, daß er zur Zahlung der Kosten nicht in der lage sei, ist nicht festgestellt. Die Verurteilung wegen Betruges in diesem Falle kann daher nicht bestehen bleiben.

In der neuen Hauptverhandlung wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte das Hotel etwa deshalb heimlich verlassen hat, um zu verhindern, daß der Inhaber sein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten pfändbaren Sachen des Angeklagten geltend machte. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte ferner bei der Anmeldung im Hotel eine nicht mehr zutreffende Anschrift angegeben, so daß der Gastwirt seine Forderung nicht beitreiben konnte. Die Bedeutung deses Umstandes in Verbindung mit dem heimlichen Verschwinden des Angeklagten für die Frage des Betrugsvorsatzes wird ebenfalls zu erörtern sein.

Da nicht auszuschließen ist, daß sich die Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus im Fall Hotel "Industrie"

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-5.

auf die Strafhöhe in den übrigen Fällen ausgewirkt hat, muß auch der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Dadurch erhält der Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Einwendungen gegen Strafart und Strafmaß geltend zu machen.

Rotberg Börtzler Mayr Sanders Spiegel