Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 12.07.1967 – 2 StR 237/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_SıR_237/67 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arzt Dr. Abolghassen N EEEEEE> - : GERNE aus EEE, zeuoren Sn 1933 ir Pa Tran,
wegen fahrlässiger Tötung:
Der
2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 12. Juli 1967, an der teilgenommen haben;
für
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. GEW vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter (nn
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 21. Dezember 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu auf-
gehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen»
Die weitergehende Revision wird verworfen»
Von Rechts wegen
Der Angeklagte war Arzt in einem Aller Krankenhaus. In der Nacht zum 28. Oktober 1965 diagnostizierte er bei einer 62 Jahre alten Frau, die den Unfallnotdienst in Anspruch nahm, eine Radiusfraktur ;Speichenbruch) des rechten Unterarmes. Er entschloß sich, die Reposition sofort in einer Kurznarkose mit Baytinal vorzunehmen, Während dieser Narkose erbrach die Patientin Speisebrei und erstickte an dessen massiver Einatmung. Die Strafkammer wirft dem Angeklagten vor, den Tod der Frau dadurch schuldhaft verursacht zu haben, daß er sie zu kurze Zeit nach der letzten Nahrungsaufnahne narkotisieren ließ und daß er nicht die in einem solchen Falie erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen traf. Sie hat ihn deshalb wegen fahrlässiger Tötung anstelle einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 1:000 DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch Erfolg:
Die Verfahrensbeschwerde, mit der als Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt wird, daß kein Chirurg als Sachverständiger hinzugezogen wurde, ist unbegründet. Aus dem Urteil und dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, daß die Strafkammer zu der Frage, ob die Narkose so, wie es geschehen ist, durchgeführt werden durfte, außer den Sachverständigen Professor Dr. Elbel und Dr. Heifer vom Institut für gerichtliche Medizin in Bonn auch den als Zeugen vernommenen Chefarzt Dr. Schwed, einen Chirurgen, gehört hat. Unter disen Umständen drängte es sich ihr nicht auf, noch einen anderen Chirurgen hinzuzu-
ziehen.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat, soweit es sich um den Schuldspruch handelt, keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben.
Die Strafkammer geht davon aus, der Angeklagte habe, da die letzte Nahrungsaufnahme bei der Patientin nur 4 - 5 Stunden zurückgelegen habe, gegen den in der ärztlichen Wissenschaft aligemein anerkannten Grundsatz verstoßen, daß vor Narkosen eine Nahrungskarenzzeit von mindestens 6 - 8 Stunden einzuhalten sei. Ein Fall der Dringlichkeit, der allein eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertige, habe nicht vorgelegen. Selbst wenn der Angeklagte aber eine sofortige Reposition hätte für erforderlich halten können, so habe er jedenfalls die Narkose nicht anordnen dürfen, ohne von der Patientin Menge und Art der genossenen Speisen und Getränke so genau zu erfragen, daß ein zuverlässiges Bild von dem Mageninhalt zu gewinnen gewesen wäre. Wegen der bei Narkotisierung innerhalb der Nahrungskarenzzeit zu erwartenden Komplikationen habe er ferner ein Absaugegerät und ein Intubationsgerät zum sofortigen Einsatz bereitstellen und das geschulte Operationsteam hinzuziehen müssen.
Hiergegen bestehen zwar insofern Bedenken, als die Strafkammer eine Narkotisierung innerhalb der von ihr angenommenen Karenzzeit nur im Falle der Dringlichkeit für zulässig hält. In Wirklichkeit dürfte es sich bei der Zeitspanne von 6 - 8 Stunden um gen verbleiben, nach deren Ablauf also stets damit gerechnet werden kann, daß der Magen leer ist. Da aber die Dauer der Magenverdauung je nach Menge, Art und Zusammensetzung der Nahrung verschieden ist und erheblich weniger als 6 - 8 Stunden betragen kann, ist nicht ersichtlich, weshalb eine Unterschreitung dieser Zeit nicht auch dann zulässig sein soll, wenn
der für die Narkose verantwortliche Arzt sich
durch genaues Befragen des Patienten oder auf sonstige Weise vergewissert hat, daß dieser nur leicht verdauliche Speisen zu sich genommen hat, die den Magen mit Sicherheit bereits wieder verlassen haben. Gerade an dieser Vergewisserung hat der Angeklagte es jedoch fehlen lassen, wie die Strafkammer - wenn auch in etwas anderem Zusammenhang - rechtsbedenkenfrei dargelegt hat. Die ungenauen Angaben der Patientin gaben ihm nicht die Gewißheit, daß die Magenverdauung bereits beendet war, Speisebrei also nicht mehr erbrochen werden konnte, Wenn er, ohne diese Gewißheit zu haben, die Narkose vor Ablauf der genannten Zeit verabreichen ließ, so mußte er mit Erbrechen rechnen und war verpflichtet, für diesen Fall Vorsorge zu treffen. Dazu gehörte, wie die Strafkammer ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Bereitstellung des Absauge- und des Intubationsgerätes sowie die Hinzuziehung des geschulten Operationsteans»
Die Auffassung der Strafkammer, die sinngemäß dahin geht, daß der Angeklagte mangels Dringlichkeit des Falles die Narkose noch habe zurückstellen müssen und daß er, wenn er sich schon zur sofortigen Narkotisierung entschloß, die genannten Sicherheitsvorkehrungen habe treffen müssen, ist hiernach jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Daß der Angeklagte in der Lage war, sein Fehlverhalten zu erkennen, ist im Urteil ebenso unan=- greifbar festgestellt wie die Ursächlichkeit für den Tod der Patientin. Die Ursächlichkeit wird insbeson= dere nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Patientin möglicherweise mehr Wein getrunken hatte, als sie auf Befragen angab. Auch an der Voraussehbarkeit
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des Todes ändert sich dadurch nichts; denn hierfür genügt es, daß der Angeklagte allgemein voraussehen konnte, die Patientin werde erbrechen und an eingeatmetem Speisebrei ersticken. Die Zweifel der Revision, ob die Patientin durch den sofortigen Einsatz eines Absaugegerätes hätte gerettet werden Können, finden in den Urteilsausführungen keine Stütze.
Das Rechtsmittel ist daher zu verwerfen, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet.
Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. Zur Begründung der Straffestsetzung wird u.a» ausgeführt, es sei zu berücksichtigen gewesen, daß durch das Verschulden des Angeklagten ein Mensch sein Leben verloren habe. Das ist jedoch Voraussetzung für die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Die Strafkammer verwertet somit ein Tatbestandsmerkmal als Strafzumessungsgrund, Das ist unzulässig. Trotz der mäßigen Strafe kann der Senat nicht ausschließen, daß sich dieser Rechtsfehler bei der Straffestsetzung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Baldus willms Meyer
Henning Bundesrichter Dr.Müller ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
Baldus