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BGH Urteil vom 11.07.1967 – 5 StR 320/67

5. Strafsenat

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5_StR 320/67 31a 074

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Erich I (Ep zu: CE, geboren am EEE 1929 ir In,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls 1.R. u.a.

N

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.Juli 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarsteädt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr,Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr (EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin m :.: m

als Verteidigerin,

Justizangestellte gun

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 3.April 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Göttingen zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Mit Erfolg rügt die Revision, daß die Strafkamner unterlassen hat, einen Sachverständigen darüber zu hören, ob der Angeklagte "an einer geistigen Erkrankung leidet".

a) Zwar ist in der Hauptverhandlung der Privatdozent Dr.Forster als Sachverständiger gehört worden. Dieser sollte sich jedoch auf Grund des ihm vom Vorsitzenden erteilten Auftrages (BA.II Bl.35 R und B1.40 d.A.) nur darüber äußern, ob der vom Angeklagten genossene Alkohol und. die von ihm eingenommenen Medikamente seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen zur Tatzeit beeinflußt haben könnten.

Die Urteilsgründe ergeben zweifelsfrei, daß sich der Sachverständige an diesen begrenzten Auftrag gehalten und bei seinem Gutachten nicht erwogen: hat, ob der Angeklagte aus anderen Gründen geistesschwach oder geisteskrank sein könnte. Deshalb hat Dr.Forster - der die Sachakten nicht gekannt hat - den Beschwerdeführer vor der Hauptverhandlung auch nicht untersucht, ihn in der Hauptverhandlung überhaupt zum ersten Mal gesehen.

Die Anhörung dieses Sachverständigen kann der Aufklärungsrüge daher nicht entgegenstehen.

b) Die Herbeiziehung eines Gutachtens darüber, ob ler Angeklagte zur Tatzeit ganz allgemein - also nicht nur wegen der Auswirkungen von Alkohol und Medikamenten - geisteskrank oder geistesschwach war,.mußte sich dem Tatrichter hier aber aufdrängen. Denn der Beschwerdeführer war auf Grund der Anordnungen des Amtsgerichts vom 24.Januar und vom 21.März 1967 zweimal "zur Beobachtung in einer Heilanstalt" gewesen, "weil er nach dem Gutachten zweier Ärzte der Universitäts-Nervenklinik Göttingen an einer geistigen Erkrankung leidet, die mit Gefahren für seine eigene Person verbunden ist".

Der Wortlaut der Unterbringungsbeschlüsse war dem Landgericht zur Zeit der Hauptverhandlung allerdings noch nicht

-4-

Tanz

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bekennt, Eine Nachforschung in dieser Richtung mußte jedoch deshalb notwendig erscheinen, weil den Sachakten zu entnehmen war, daß der Angeklagte bereits im Januar 1967 nach einen Selbstmordversuch zur "psychiatrischen Behandlung" in das Niedersächsische Landeskrankenhaus eingewiesen, dann entlassen und im März 1967 "auf Beschluß des Amtsgerichts in Göttingen zum Aktenzeichen - 4 XV 2839 L -" erneut in dieses Krankenhaus gebracht worden war (Bd.II Bl1.46 und B1.70 d.A.). Weiterhin ist dem Tatrichter am 3.April 1967 zu den Sachakten mitgeteilt worden (Bd.II B1.77 d.A.), die Unterbringung

in einer "geschlossenen Abteilung" sei wegen Besserung des Zustandes des Betroffenen nicht mehr erforderlich; dem vom Amtsgericht beigefügten Protokoll in dieser "Unterbringungssache" (BA.II B1.78 d.A.) ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer sich bereits dreimal in dieser Anstalt befunden hatte, daß er dort als "hochgradiger Psychopath" angesehen worden war und daß er "aus einer mit Schwachsinn belasteten Familie stammt".

Unter diesen Umständen hätte das Landgericht wenigstens die Unterbringungsakten herbeiziehen müssen, wie die Revision zutreffend vorträgt. Dabei wäre es von selbst auf die Gutachten der beiden in den Unterbringungsbeschlüssen erwähnten Fachärzte gestoßen.

Da nicht sicher auszuschließen ist, daß auch die Schuldsprüche auf diesem Aufklärungsverstoß beruhen (falls nämlich der Beschwerdeführer zur Tatzeit unzurechnungsfähig gewesen sein sollte), war die angefochtene Entscheidung in vollem Umfange aufzuheben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

. Sarstedt Koffka Schmidt Börker : Kersting