Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 07.07.1967 – 4 StR 164/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2107 071 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ES 2 Pe]
| i
164/67 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Uhrmachermeister Helmut 2 EEE zu: u: geboren am ED 941 in CE /Ostor., zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Mordes.
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Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 1967, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr.Sanders
als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr.Dr.Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. um: EEE :
als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Arnsberg vom 6. Januar 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu. lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Das Schwurgericht hat zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten den Landesmedizinaldirektor Dr. Stein, Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten am Westfälischen Landeskrankenhaus Warstein und den Privatdozenten Oberarzt Dr. Rasch, Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten am gerichtsmedizinischen Institut der Universität Köln, vernommen. Den Antrag des Verteidigers des Angeklagten, einen dritten Sachverständigen zu hören, der den Angeklagten in erster Linie als Psychologe und Psychoanalytiker beurteilen solle, hat das Schwurgericht mit der Begründung abgelehnt, durch die Gutachten der vernommenen Sachverständigen sei bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache - erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten - bewiesen, einer der Ausnahmefälle des § 244 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz liege nicht vor. Die gegen dic Ablehnung gerichtete Revisionsrüge ist unbesründet.
Die Ansicht des Beschwerdeführers, die Gutachten der Sachverständigen Dr. Stein und Dr. Rasch enthielten Widersprüche, Unklarheiten und denkgesetzlich unschlüssige „olgerungen, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Zu den Ausführungen der Revisionsbegründung ist im einzelnen zu bemerken:
Die Sachverständigen und das Schwurgericht haben die für den Geisteszustand des Angeklagten zur Tatzeit bedeutsame Möglichkeit des Zusammenwirkens von zwei Komponenten, seiner Veranlagung und Persönlichkeit einerseits sowie seiner durch die Äußerung seines Vaters am abendlichen Familientisch ausgelösten Verstimmung andererseits, keineswegs übersehen. Das Schwurgericht hat die Frage, ob sich der Angeklagte infolge des Gesprächs mit seinem Vater zur Tatzeit in einem "abnormen Ausnahmezustand" befand, in den Urteilsgründen erörtert und in Übereinstimmung mit den Sachverständigen
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mit rechtlich unangreifbarer Begründung verneint. Die Ausführungen der Revision, die von einer anderen Auffassung ausgehen, liegen neben der Sache.
Es trifft ferner nicht zu, daß die Frage des Tatmotivs nicht hinreichend geklärt worden sei. Das Schwurgericht hat die Vorgänge in der Secle des Angeklagten, die nach seiner Überzeugung den Entschluß zur Tat ausgelöst haben, eingehend dargestellt. Diese Darlegungen sind klar und widerspruchsfrei. Das Schwurgericht hebt dabei hervor, daß der Sachverständige Dr. Rasch bei der Untersuchung des Angeklagten sein Augenmerk besonders auf die psychologischen Aspekte der Tat gerichtet habe. Dr. Rasch verfüge über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der forensischen Psychiatrie und habe eine Arbeit über die Tötung des Intimpartners veröffentlicht, die sich auch mit der psychologischen Seite solcher Taten befasse. Unter diesen Umständen gebot auch die Aufklärungspflicht nicht die zusätzliche Vernehmung eines Psychologen.
Die Auffassung des Schwurgerichts, die Fähigkeit des Angeklagten, seiner Unrechtseinsicht gemäß zu handeln, sei im Zeitpunkt der Tat allenfalls nur unerheblich eingeschränkt gewesen, begegnet auch in sachlichrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Schwurgericht habe die Schlußfeststellungen der Sachverständigen ohne selbständige Überlegung und kritische Würdigung übernommen, entbehrt der Grundlage. Daß die Frage nach der Verantwortlichkeit des Angeklagten für seine Tat auch eine Rechtsfrage ist, hat das Schwurgericht sehr wohl erkannt.
Auch im übrigen ergibt die Nachprüfung keine Verstöße gegen sachliches Recht. Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung, der Angeklagte habe die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers ausgenutzt, um es zu töten, beruhen teils auf unzutreffenden rechtlichen Auffassungen, teils wenden sie
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sich in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Schlüsse des Schwurgerichts. Daß diese nicht die denkgesetzlich allein möglichen sind, rechtfertigt nicht den Vorwurf, sie seien rechtlich fehlerhaft. Die Ansicht, die Getötete sei nicht rglos gewesen, weil sie nach den Umständen mit einem Angriff habe rechnen müssen, verkennt, daß es rechtlich allein darauf ankommt, ob sie arg- und wehrlos war und ob der Angeklagte ihre Arg- und Wehrlosigkeit ausgenutzt hat. Dies hat das Schwurgericht in rechtlich einwandfreier Weise aus mehreren Umständen geschlossen, u.a. daraus, daß Waltraud Be damit beschäftigt war, ein Kleidungsstück zu suchen und anzuziehen, als der Angeklagte die Schlinge vorbereitete und ihr um den Hals legte. Dieser Schluß ist weder denkgesetznoch erfahrungswidrig. Die Feststellungen zur inneren Tatseite sind ebenfalls frei von Rechtsirrtum.
Sanders Börtzler . Mayr
Spiegel . Hürxthal