Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 04.07.1967 – 5 StR 302/67

5. Strafsenat

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5 StR_302/67

BUNDESGERICHTSHOF

«149g 040 IM NAMEN DES VOLKES nr

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Oskar R EEE aus CD Kreis: Sg. geboren am MEEEEEED 1955 ir Tamm:

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4.Juli 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt iD ::: EEED

als Verteidiger,

Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, .

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Oskar Re wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3.Februar 1967 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es diesen Angeklagten verurteilt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Se

- 3 -

Gründe§

Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht ausreichend, daß die Tat des Angeklagten über einen bloßen Mundraub hinausging. Selbst fortgenommen hat der Angeklagte ein Stück Butter und eine Mettwurst. Diese Lebensmittel können sich durchaus im Rahmen des § 370 Nr.5 StGB gehalten haben.

Der Bruder Siegfried des Angeklagten, der wegen Volltrunkenheit verurteilt ist, hat allerdings unter Mitwirkung des wegen schweren Diebstahls verurteilten früheren Mitangeklagten MOD erheblich mehr Gegenstände aus dem laden entnommen. Daß der Angeklagte Oskar RP aber insoweit Mittäter war, ergeben die Feststellungen nicht. Es hätte hier insbesondere deshalb genauer Feststellungen darüber bedurft, weil die Strafkammer nicht ausschließen konnte, daß der Angeklagte in oder vor dem Laden, aus dem SB stanı, zu diesem gesagt hat, es sei ja wahnsinnig, hier auf der Hauptstraße einzubrechen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Börker