Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 30.06.1967 – 4 StR 224/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2117 062 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
| m. Henn En een an
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Karl-Heinz GC EEE ; ohne
festen Wohnsitz, geboren om ED 935 in AU , zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Kindern usa.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Pikart Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt ie als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. Februar 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 4. Februar 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
eründ e:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Verführung Jugendlicher zur gleichgeschlechtlichen Unzucht zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Die Strafkammer hat den Beweisamtrag des Verteidigers des Angeklagten, ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Zeugen Bi ır: SEE» einzuholen, mit der Begründung abgelehnt, daß sie sich selbst für hinreichend sachkundig halte. Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Beurteilung des Beweiswertes, insbesondere der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen ist in erster Linie Aufgabe des Richters. Er ist dabei im al}.gemeinen nicht auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen, auch nicht bei jugendlichen Zeugen. Selbst wenn diese im : Alter der Vorpubertät sind und über geschlechtsbezogene Vorgänge, wie ein an ihnen verübtes Sittlichkeitsverbrechen, aussagen, kann der Richter die Unterstützung eines Sachverständigen entbehren, wenn er selbst mit der eigentümlichen seelischen Verfassung Jugendlicher in diesem Entwicklungsstadium vertraut ist, mag auch in solchen Fällen besondere Vorsicht geboten sein (BGHSt 2, 163; 3, 27; 3, 52}. Ob die Beiziehung eines Jugendpsychologen notwendig ist, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Falles {BGH NIW 1961, 1636). Sie wird insbesondere dann,in der Regei aber auch nur dann geboten sein, wenn ein Jugendlicher Zeuge besondere, aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge zeigt und seine Aussage nicht in anderen Umständen eine gewichtige Stütze findet !BGHSt 3, 27; 52).
Daß die Strafkammer im vorliegenden Fall nicht über die zur Beurteilung von Aussagen Jugendlicher erforderliche Erfahrung und Sachkunde verfügt hätte, ist nicht ersichtlich, wird auch vom Beschwerdeführer
nicht behauptet. Er hat auch sonst keine Umstände vorgetragen, die die Würdigung der Zeugenaussagen
in diesem Fall als besonders schwierig erscheinen lassen könnten. Daß die Zeugen im Vorpubertätsalter sind, ist insbesondere bei sonst normalen männlichen Jugendlichen kein solcher Umstand. Für die anfängliche Zurückhaltung des Zeugen Horst Big»
und die zögernde und stockende Aussageweise des Zeugen Jürgen SB» "=: die Strafkammer einleuchtende Erklärungen gefunden. Die Urteilsgründe lassen auch keineswegs erkennen, daß sie Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussagen gehabt hätte. Die Wendung, die Darstellung der Zeugen sei "an sich glaubhaft", bedeutet in dem Zusammenhang, in dem sie steht, daß der Aussageninhalt nicht schon in sich unglaubhaft sei. Nach allem hat die Strafkammer den Beweisamtrag mit Recht unter Hinweis auf ihre eigene Sachkunde zurückgewiesen.
Da auch die sachlichrechtliche Nachprüfung keine Rechtsfehler ergibt, ist die Revision zu verwerfen.
Sanders Börtzler Mayr Pikart Hürxthal