Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 21.06.1967 – 2 StR 290/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 20go9 022
men BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Heinz-Günter O0 EB, zuletzt wohnhaft
gewesen in MB Kreis ! Jetzt ohne
festen Wohnsitz, geboren am 1931 in TED GEB, zur Zeit in Auslieferungshaft im Landgerichts-
gefängnis in TwW:
wegen Betruges usa.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21. Juni 1967 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 6. Januar 1967 wird als unzulässig verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Nachdem in der Hauptverhandlung vom 6. Januar 1967 das Urteil verkündet worden war, haben der Angeklagte und sein Verteidiger auf ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil verzichtet. Der Verzicht ist protokolliert und nach Verlesung ist das Protokoll insoweit von dem Angeklagten und seinem Verteidiger genehmigt Bl. 47 R. der Akten 7 KMs 2/66). Trotzdem legte der Angeklagte durch einen am 16. Januar 1967 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz Revision ein. Er beruft sich darauf, daß er von seinem Rechtsanwalt falsch über die Dauer des Berufsverbots belehrt worden sei und sich nur dadurch zur Annahme des Urteils habe bewegen lassen.Nach dieser eigenen Erklärung hat er bewußt auf Rechtsmittel verzichtet. Dieser Verzicht ist wirksan (vgl. BGHSt 18, 257; 19, 101). Selbst wenn der Beschwerdeführer ihn infolge eines Irrtums über die Auswirkungen des Urteils ausgesprochen haben sollte, kann er ihn nicht mehr widerrufen, wegen Irrtums anfechten oder sonst zurücknehmen (BGH Beschluß vom 17:
Jukä. 1959 - 5 StR 328/59; vgl. auch BGH 10, 245, 247)» Der Verzicht steht ebenfalls einer erneuten Revisions-
einlegung entgegen. Da im übrigen die Revision nicht innerhalb der Frist des § 341 StPO eingelegt worden ist, würde sie auch aus diesem Grunde unzulässig sein.
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