Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 09.06.1967 – 4 StR 82/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2117 055 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
die Geschäftsfrau Jutta RW ; geborene GB aus KO, geboren 2: ED 1923 in em:
wegen fahrlässiger Tötung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juni 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. WW in der Verhandlung, Bundesanvalt EEE bei der Urteilsverklndung . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten Reg vird das Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 24. Oktober 1966, soweit es die Angeklagte betrifft, aufgehoben.
Die Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse, die Auslagen der Nebenkläger diesen zur
last.
Von Rechts wegen
1. Das Landgericht hat festgestellt:
Am Vormittag des 12. Juli 1964 fuhr die Angeklagte mit ihrem Kraftwagen Mercedes-Benz, dessen beidc Vordcrradreifen teilweise völlig glattgefahren waren, auf der Bundesstraße 37 aus Richtung Bad Dürkheim kommend. Ihre Geschwindigkeit betrug "mindestens 70 km/städ, wahrscheinlich aber mehr", Die Straße war trocken. In derselben Richtung fuhr vor der Angeklagten in einem größeren Abstand -— das Urteil spricht an einer Stelle von etwa 100 n, an anderer Stelle von "etwa 3 bis 4 Autolängen" —, der Bauschlosser SW in seinem Volkswagen. Ebenfalls in derselben Richtung fahrend folgte ihr der frühere Mitangeklagte NEM: der vom Landgericht rechtskräftig freigesprochen worden ist, mit seinem Kraftwagen Ford-Taunus.
Die Angeklagte und MED wollten auf der Bundesstraße weiterfahren, während SW in die im rechten Winkel von rechts einmündende Iandstraße 527 einbiegen wollte. Vor der Einmündung verläuft die Bundesstraße nindestens 400 m weit geradeaus. Nach der Einmündung gcht sie nochmals ungefähr 100 m geradeaus weiter und biegt sodann leicht nach rechts. Auf der Bundesstraße ist einc unterbrochene Mittellinie angebracht, die 91 m vor der Abzueigung in eine durchgehende Leitlinie übergeht.
Vor der Einmündung überholte MED das Fahrzeug der Angeklagten. In welchem Abstand vor der Einmündung und unter welchen Umständen das geschah, hat das Landgericht nicht klären können. Es hält für möglich, daß diescs
Überholen schon mehrere hundert m vor der Einmündung, jedenfalls weit vor dem Beginn der durchgehenden Leitiinie, stattfand und daß dabei die Angeklagte in keiner Weise behindert wurde. Es hat aber auch die Möglichkeit nicht ausschließen können, daß die Darstellung der Angeklagten richtig ist, wonach MB sie erst zu Beginn der durchgehenden Leitlinie überholte, dabei ihre Fahrbahn schnitt und unmittelbar danach zu bremsen begann.
Der vorausfahrende SG sad vor der Einmündung der IZandstraße,in die er einfahren wollte, Blinkzeichen nach rechts und setzte seine Geschwindigkeit herab. In welcher Entfernung vor der Einmündung damit begonnen wurde, hat das Landgericht ebenfalls nicht klären können. Es hat nicht einmal die Bekundung des im Wagen seiner Ehefrau mitfahrenden Ehemannes Roos als unrichtig bezeichnen können, daß die Blinkzeichen des Volkswagens und das Herabsetzen seiner Geschwindigkeit erst begannen, als der Mercedes-Wagen der Angeklagten schon bis auf 70 bis 8O m an die Einmündung herangekommen war.
Jedenfalls bremste die Angeklagte ihren Wagen vor der Einmündung so stark ab, daß sich etwa 45 m hinter dem Beginn der durchgehenden Leitlinie - also etwa 46 m vor der Einmündung - eine Bremsspur abzuzeichnen begann. Bei diesem Bremsen geriet der Wagen ins Schleudern und kam auf die linke Fahrbahnhäifte. Er prallte dort frontal auf den mit beträchtlicher Geschwindigkeit entgegenkommenden Kraftwagen Opel-Kadett, der von dem Spengler Thiel gefahren wurde und in dem außerdem Frau TB sowie die Eheleute Br sasen. Bei dem Zusammenstoß erlitten alle vier Insassen des Opel-Wagens schwere Verletzungen; der Ehemann TE sowie die Eheleute Drum starben noch an der Unfallstelle.
2. Das Auto der Angeklagten könne - so führt das Landgericht aus - "nur deshalb auf die linke PFahrbahnseite abgekommen sein, weil es entweder wegen des schlechten Zustandes der Vorderreifen bei der Notbrensung die Spur nicht halten konnte oder nach links gesteuert wurde ‘oder weil beides zusammenwirkte." Jedenfalls scheiden, wie das Landgericht im Anschluß an die Bekundungen rehrercer Sachverständigen dargelegt hat, Mängel an der Bremsund der Lenkungsanlage des Mercedes-Kraftwagens als Ursache für die Schleuderbewegung aus. Einer der Sachverständigen hat ausgeführt, daß "die Unfallursache in erster Linie in den Mängeln der Vorderreifen zu suchen! sei. Demgemäß meint das Landgericht, es lasse sich "nicht von der Hand weisen, daß der Zustand der Reifen allein oder zusammen mit einer geringfügigen Linksbewegung oder einem sonstigen Einfluß das Ausbrechen nach links verursachte". Der zweite Sachverständige findet dagegen "die Unfallursache allein in fahrtechniach falschem Verhalten der Angeklagten und nicht in den Mängeln der Vorderrcifen"; er hat ausgeführt, "daß sich das unzureichende Frofil auf der trockenen Straße beim Bremsen nicht nachteilig ausgewirkt habe". Demgem&ß geht das Tandgericht Inuch von der Möglichkeit aus, daß der Unfall allein darauf zurückzuführen ist, weil die Angeklagte REP ihren Wagen nach links lenkte",
3. Das Landgericht hat die Angeklagte "wegen dreicr Vergehen der fahrlässigen Tötung und eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung, untereinander in Tateinheit stehend"! zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.
Die Revision der Angeklagten erhebt die Sachrüge.
Das Rechtsmittel führt zur Freisprechung der Angcklagten.
II.
1. Für die Folgen eines Verkehrsunfalls hat ein Kraftfahrer strafrechtlich nicht nur dann einzustchen, wenn der Verlauf des Unfalls und seine Ursachen eindeutig geklür werden können. Die Verurteilung ist vielmehr auch möglich, wenn unabhängig voneinander mehrere Umstände als Unfallursachen in Betracht kommen. Das setzt aber voraus, daß für jede der in Betracht kommenden Unfallursachen das Verschulden des Kraftfahrers rechtlich einwandfrei nachgeviiesen wird.
2. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, daß die Angeklagte den Zustand der Reifen ihres Kraftwagens ständig nachzuprtifen hatte, daß sie dazu auch in der Iage war und daß sie schuldhaft ihre Pflichten dadurch verletzt hat, daß sie mit nicht mehr in vorschriftsmäßigem, verkehrssicherem Zustand befindlichen Reifen gefahren ist, Hätte sich das Landgericht davon überzeugen können, daß das Schleudern des Wagens und sein Abkommen auf dic linke Fahrbahnseite eine Folge des vorschriftswidrigen Zustandes der Reifen war, so wäre die Verurteilung der Angeklagten nicht zu beanstanden. In diesem Falle wäre die Angeklagte für die Unfallfolgen strafrechtlich verantwortlich ohne Rücksicht darauf, ob "der Zustand der Reifen allein oder zusammen mit einer geringfügigen Linksbewegung oder einem sonstigen Einfluß" - selbst wenn dieser nicht auf das Verschulden der Angeklagten zurückgeführt werden könnte - "das Ausbrechen nach links verursacht" haben sollte. |
3. Das Landgericht hält es jedoch für möglich, daß der Unfall nicht auf den verkehrsunsicheren Zustand der Reifen, sondern "allein darauf zurlickzuführen ist", daß
die Angeklagte "ihren Wagen nach links lenkte". Bei der Darlegung, daß dieses Nach-links-Lenken der Angeklagten zum Verschulden gereiche, berücksichtigt jedoch das Landgericht nicht alle festgestollten oder wenigstens für möglich gehaltenen Umstände; die Ausführungen sind auch sonst von Rechtsirrtümern beeinflußt. x
a) Bei der Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten muß nach dem Grundsatz, daß im Zweifel zugunston des Angeklagten zu entscheiden ist, von denjenigen für möglich gehaltenen Umständen ausgegangen werden, die das der Angcklagten günstigste Ergebnis zulassen. Diese Umstände stellen sich dem angefochtenen Urteil zufolge folgendermaßen dar:
Der Wagen der Angeklagten und ihm nit etwa 40 m voraus der von SW gelenkte Volkswagen fuhren mit ciner Geschwindigkeit von etwa 80 km/st auf die Einmündung der Landstraße 527 zu; der ausreichende "halbe Tachometer-Abstand!" zwischen beiden Fahrzeugen war also gewahrt. Als der Wagen der Angeklagten den Beginn der durchgehenden Leitlinie -— 91 m vor der Einmündung - erreicht hatte, war somit der Volkswagen noch etwa 50 m von dieser entfernt. Zu diesem Zeitpunkt hatte das rechte Blinklicht des Volkswagens noch nicht aufgeleuchtet; auch durch Auflsuchten der Bremslichter war in diesem Augenblick die Absicht des Volkswagenfahrers, nach rechts in die Landstraße abzubiegen und demgemäß vorher seine Geschwindigkeit zu ermäßigen, noch nicht erkennbar. Beim oder kurz vor dem Beginn der durchgehenden Leitlinie, 100 bis 90 m vor der Einmündung, tauchte links neben dem Wagen der Angeklagten der von ME gelenkte Wagen auf, und zwar beim Überholen mit einer erheblich höheren Geschwindigkeit, nchr als 100 km/st. Der überholende Wagen setzte sich unmittelbar
darauf - möglicherweise deshalb, weil scin Fahrer Mn die nunmehr durch die durchgehende Leitlinic abgeteilte linke Fahrbahnhälfte alsbald freigeben wollte, müglicherweise auch deswegen, weil MB jetzt Acn von Thiel gclenkten Wagen aus der Biegung der Bundesstraße 100 m
nach der Einmündung herauskommen sah — nach rechts in
die Lücke zwischen dem Volkswagen und dem Wagen der Angeklagten, deren Fahrbahn schneidend. ME tremste sofort seinen Wagen scharf ab, einmal schon deswegen, weil : er sich der geringeren Geschwindigkeit des Volkswagens anpassen mußte, zum anderen vor allem aber auch desvogen, weil gerade nunmehr die Bremslichter und das rechte Blinklicht des Volkswagens aufleuchteten. Dice Angeklagte hatte sich bis zu dem Augenblick, in dem sich der überholcnde Wagen unter Schneiden ihrer Fahrbahn vor ihr Fahrzeug setzte und alsbald scharf abgebrenst wurde, in einer vüllig gefahrlosen Lage befunden. Sie wurde daher durch die infolge des Einscherens und sofortigen Abbrensens des überholenden Wagens jetzt plötzlich in hohem Maße drohende Gefahr ohne ihr Verschulden überrascht. Noch vährend der Schrecksekunde - in einer Sekunde legteihr Fahrzeug bei 80 km/st eine Strecke von 22,2 m zurück - leitete sie eine Vollbremsung ein und zog, ganz kurz hinter dem Wagen des MB und angesichts der Gefahr, auf ihn aufzuprallen, ihren Wagen, bewußt oder unhewußt, nach links, wo er dann infolge des plötzlichen Ausbicgens ins Schleudern geriet.
Zu diesem möglichen Ablauf der Ereignisse ist mit Rücksicht auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils eine weitere Bemerkung geboten: Bei seiner rechtlichen Beurteilung (UA S. 15) geht das Landgericht von der Richtigkeit der Einlassung der Angeklagten aus, sie habe
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schon vor der Überholung durch den Ford-Taunus-Wagen bemerkt, daß der Volkswagen seine Geschwindigkeit verringere und nach rechts abbiegen wolle. Davon durfte cs aber nicht ausgehen, weil es vorher ausdrücklich bemerkt hat (UA S. 11), daß es sich von der Richtigkeit der Einlassung gerade in diesem Punkte nicht habe überzeugen können.
db) Hält man sich diesen Ablauf der Geschehnisse, der zwar nicht festgestellt, aber nach den Urteilsfeststellungen und der Beweiswürdigung des Landgerichts möglich ist,vor Augen, so begegnet die Auffassung des Landgerichts, das Abkommen des Wagens nach links beruhe auf Fahrlässigkeit der Angeklagten, rechtlichen Bedenken.
Das Tandgericht meint (UA S. 15), auch von einen Kraftfahrer, der "sehr schnell in Bedrängnis gebracht worden ist", müsse "verlangt werden, daß er auch in gcfährlichen und überraschenden Situationen Handlungen unterläßt, die Unbeteiligte in ernstliche Gefahr bringen. Bei der Schnelligkeit des heutigen Kraftfahrzeugverkehrn müssen die Autofahrer fähig sein, auf eine plötzliche Änderung der Lage zweckentsprechend zu reagieren."
Diese Anforderungen sind überspannt. Sie tragen der geistig-seelischen Eigenart des Menschen, der ohne scin Verschulden unvorhergesehen in eine dringende Gefahr für Leib oder Leben und dadurch in Schreck und Bestürzung geraten ist, nicht Rechnung. Deswegen hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß dem Kraftfahrer, der in einer von ihm nicht verschuldeten drohenden Gefahr nicht sachgerecht handelt und der, erschreckt oder bestürzt, in der ihm verbleibenden kürzesten Zeitspanne eine falsche Maßnahme zur Behebung oder
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Verminderung der Gefahr ergreift, der Vorwurf der FPahrlässigkeit nicht gemacht werden kann (VRS 4, 91; iO, 213; 16, 126; 19, 108; 23, 369; 26, 203). Anders kann cs wur sein, wenn die getroffene Maßnahme, und zwar unter Berücksichtigung des Schrecks und der kurzen zum Handeln
- zur Verfügung stehenden Zeitspanne, ersichtlich falsch wer und die Ungecoignetheit der Maßnahme sich dem Kraftfahrer aufdrängen mußte (BGH VRS 10,282, 285/286; 11, 428, 429; 25, 215, 216).
Das Landgericht meint, die Angeklagte hätte es "riskieren müssen, auf den vorausfahrenden Ford-Taunus-Wagen aufzufahren. Dies wäre nämlich viel ungefährlicher gevesen, als auf die Gegenfahrbahn zu steuern." Es mag dahinstehen, ob diese Auffassung objektiv richtig ist. Auch beim heftigen Auffahren des Wagens der Angeklagten auf das vorausfahrende Fahrzeug hätten die Insassen beider Fahrzeuge schwere Schäden an Leib oder gar Leben nehmen könner außerdem hätten auch bei diesem Auffahren beide Fahrzeuge oder eines von ihnen ins Schleudern und auf die linke Fahrbahnseite geraten können. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, daß die unverschuldet in große Gefahr sovie ih Schreck und Bestürzung geratene Angeklagte, der nur Sekundenbruchteile zum Tätigwerden verblieben, dadurch "ersichtlich falsch" gehandelt hat, daß sie dem sicheren Aufprall auf den vorausfahrenden Wagen das Ausbiegen nach links vorgezogen hat, sofern sie kein entgegenkommendes Fahrzeug bemerkt hatte, so daß sie demit rechnen konntc, ohne Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug davonzukomme
Daß die Angeklagte den entgegenkommenden Kraftwagen nicht bemerkt hatte, hält das Tandgericht ausdrücklich für möglich. In der Tat war ihr die Sicht nach vorn, nach dem sie durch das Fahrzeug des MW überholt worden waı
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durch die beiden vor ihr befindlichen Kraftwagen versperrt. Ihre Aufmerksamkeit war auch vollständig durch den gefährlichen Überholvorgang in Anspruch genommen. Daß aber dic Angeklagte, ehe sie von dem Wagen des MB überholt wurde, den entgegenkommenden Wagen nicht geschen zu haben braucht und ihn wahrscheinlich gar nicht geschen haben
kann, ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen
Urteils. Als nämlich kurz vor oder zu Beginn der durchgehenden Leitlinie, 100 bis 90 m vor der Einmündung der Landstraße, die Überholung des Wagens der Angeklagten durch
das Fahrzeug des MW tesann, kann der "mit beträchtlicher Geschwindigkeit" entgegenkommende Kraftwagen noch -
in seiner Fahrtrichtung gesehen - vor der 100 m vor der Einmündung der Landstraße befindlichen Biegung der Bundesstraße gewesen sein, auf einem Straßenstück also, das von der auf der rechten Fahrbahnseite fahrenden Angeklagten nicht überschaubar war (UA S. 3).
4. Da somit für den vom Landgericht ausdrücklich für möglich gehaltenen Fall, daß der Unfall nicht auf den verkehrswidrigen Zustand der Reifen zurückzuführen ist, der dem Urteil nach mögliche Ablauf der Ereignisse den Nachweis cines Verschuldens der Angeklagten nicht ermöglicht, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden.
Das angefochtene Urteil 1äßt deutlich erkennen, daß das Landgericht zu klaren oder den Sachverhalt irgendwie ergänzenden Feststellungen nicht in der Iage ist. Das
Tandgericht hat unmißverständlich ausgesprochen, daß an
der Zuverlässigkeit der Aussagen sämtlicher als Augenzeugen in Betracht kommenden Personen im selben Maße Bedenken bestehen wie an denjenigen der Angeklagten. Der Wagen des früheren Mitangeklagten N hat keine Fahr- und Bremsspuren hinterlassen. Zu allen übrigen Befundtatsachen sind
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Sachverständige gehört worden. Ihre Bekundungen reichen für den Nachweis eines Verschuldens der Angeklagten ebensowenig aus wic diejenigen der Angeklagten selbst und
der Zeugen. Der Senat sieht keinen Weg und hält den Versuch für aussichtslos, jetzt noch zu einwandfreien Foststellungen zu gelangen, die die Verurteilung der Angeklagten wegen der ihr zur Last liegenden Vergehen rechtfertigen würden.
Soweit das Verhalten der Angeklagten den Tatbestand von Übertretungen erfüllen könnte, ist die Strafverfolgung verjährt.
Nach alledem ist die Freisprechung der Angeklagten geboten. -
Sanders Börtzler Mayr
Bundesrichter Dr.
Dr. Spiegel ist erkrankt und dienstunfähig. Er ist daher verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Sanders Hürxthal