Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 05.06.1967 – 2 StR 612/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Su. I... mt. DM... -T., Li usı DLLaL Dani

gegen

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.

7

2 045

Der 2. 3trafsenat des Bundesgerichtshois hat in

der 3itzung vom 20. Dezember 1367, an der teilge-

nommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender,

Bunlesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning

Bundesrichter Baumgarten

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bindesgerichtshof ww

als Vertreter der Bundesanwaltschalt,

Rechtsanvalt ED 2: GEN

als Verteidiger

des Angeklagten Vs:

Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I.

II.

III.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom

5. Juni 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen die Angeklagten Km IB x eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ange - ordnet worden ist,

In diesen Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechismittels zu tragen.

Dem Angeklagten KW vird die Untersuchungshait scit dem 6. Juni 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe§

Die Strafkammer hat u.a. verurteilt:

den Angeklagten Kg@rezen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten,

den Angeklagten SB vegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls, fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis und in zwei Fällen wegen unerlaubten Waffenerwerbs zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren,

den Angeklagten Is regen gemeinschaftlichen schvcren Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von einen Jahr und sechs Monaten,

den Angeklagten VD essen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, mindestens einem Jahr, höchstens zwei Jahren sechs Monaten.

Gegen die Angeklagten SW un: VE Hat die

Strafkammer eine zeitige Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis verhängt (§ 42 n StGB).

Die Revisionen der Angeklagten sind offensichtlich unbegründet. |

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich nur dagegen wendet, daß nicht auch gegen die Angeklngten KB und Leg eine Sperre gemäß § 42 n StGB angeordnet worden ist, hat Erfolg und führt in diesen Umfange zur Aufhebung des Urteilsspruchs. Der bloße Hinweis auf das Ergebnis der Beweisaufnahme genügt angesichts des Wortlauts der §§ 42 m, 42 n StGB, 267

Abs. 6 Satz 2 StPO nicht, um die Ablehnung der von der Staatsanwaltschaft beantragten Sperre zu begründen (vgl. hierzu auch BGHSt 5, 168, 176; 7, 165, 176).

Baldus willms Meyer Henning Baumgarten