Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 05.06.1967 – 2 StR 612/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 2 StR 612/67
Su. I... mt. DM... -T., Li usı DLLaL Dani
gegen
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.
2 045
Der 2. 3trafsenat des Bundesgerichtshois hat in
der 3itzung vom 20. Dezember 1367, an der teilge-
nommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender,
Bunlesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning
Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bindesgerichtshof ww
als Vertreter der Bundesanwaltschalt,
Rechtsanvalt ED 2: GEN
als Verteidiger
des Angeklagten Vs:
Justizangestellter >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I.
II.
III.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom
5. Juni 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen die Angeklagten Km IB x eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ange - ordnet worden ist,
In diesen Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechismittels zu tragen.
Dem Angeklagten KW vird die Untersuchungshait scit dem 6. Juni 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
- 3 -
Gründe§
Die Strafkammer hat u.a. verurteilt:
den Angeklagten Kg@rezen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten,
den Angeklagten SB vegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls, fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis und in zwei Fällen wegen unerlaubten Waffenerwerbs zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren,
den Angeklagten Is regen gemeinschaftlichen schvcren Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von einen Jahr und sechs Monaten,
den Angeklagten VD essen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, mindestens einem Jahr, höchstens zwei Jahren sechs Monaten.
Gegen die Angeklagten SW un: VE Hat die
Strafkammer eine zeitige Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis verhängt (§ 42 n StGB).
Die Revisionen der Angeklagten sind offensichtlich unbegründet. |
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich nur dagegen wendet, daß nicht auch gegen die Angeklngten KB und Leg eine Sperre gemäß § 42 n StGB angeordnet worden ist, hat Erfolg und führt in diesen Umfange zur Aufhebung des Urteilsspruchs. Der bloße Hinweis auf das Ergebnis der Beweisaufnahme genügt angesichts des Wortlauts der §§ 42 m, 42 n StGB, 267
Abs. 6 Satz 2 StPO nicht, um die Ablehnung der von der Staatsanwaltschaft beantragten Sperre zu begründen (vgl. hierzu auch BGHSt 5, 168, 176; 7, 165, 176).
Baldus willms Meyer Henning Baumgarten