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BGH Urteil vom 02.06.1967 – 4 StR 62/67

4. Strafsenat

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2134 054 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Friedrich S EB : v , geboren am WW 1332 in Rn1G.,

wegen fahrlässiger Tötung.

Der der

4. Strafsenat des Bundesgerichtsähofs hat in Sitzung vom 2. Juni 1967, an der teilgenommen

haben:

für

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangesteliter a» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben»

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strafkamner hat den Angeklagten von dem

Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der zweifachen

fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen. Die Re-

vision der Nebenklägerin, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, wendet sich gegen die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung. Die Verfahrensrüge läuft darauf hinaus, daß die Feststellungen des angefochtenen Urteils den Freispruch nicht tragen; sie deckt sich insoweit also mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Revision, die zur Nachprüfung des Urteils in vollem Umfang führt (vgl. BGHSt 13, 143), hat Erfolg.:

un. je Die Strafkammer stelit folgenden Sachverhalt fest: i

Der Angeklagte befuhr an 1. Oktober 1965 mit einem Personenkraftwagen Ford M 12, der seiner damaligen Arbeitgeberin, der Firma WEW-:1cktra in ve a. gehörte, in Essen-Werden die Straße Hespertal in nördlicher Richtung. In dem Wagen saßen ferner die ebenfalts bei der Firma Elektra-Uggi veschättigten. Assessor Dr. SEE auf dem Sitz hinter dem Angeklagten, Sg auf dem Beifahrersitz und Blömecke auf dem Rücksitz rechts.

Die Straße Hespertal ist 5,93 nm breit. Die Fahrbahndecke, die aus Rauhasphalt besteht, war regennaß und teils mit herabgrfallenem Laub bedeckt. Die Geschwindigkeit des Angeklagten betrug etwa 50 bis 60 km/h.

Kurz vor dem Kilometerstein 2,1 durchfuhr der Angeklagte eine Rechtskurve. Dabei hielt er sich auf seiner Fahrbahnseite ganz rechts. Dann fuhr er in die

unmittelbar vor dem Kilometerstein 2,1 befindliche leichte Linkskurve hinein. In der kurve bemerkte er unwiderlegt plötzlich einen vorher infolge der Straßenführung verdeckt gewesenen großen Lastkraftwagen

mit Anhänger, der ihm entgegenkam und mit den linken Rädern etwa einen Meter oder auch etwas mehr über die auf der Fahrbahnmitte verlaufende unterbrochene weiße Leitlinie hinaus auf die Fahrbahn des Angeklagten gekommen war. Dieser erschrak und zog, ohne zu bremsen, sein Fahrzeug ganz nach rechts. Dabei geriet er mit

den rechten Rädern zunächst etwas, dann mehr von der Fahrbahn herunter auf den unbefestigten, mit dünnen Gras bewachsenen und mit Laub bedeckten Seitenstreifen. Er versuchte nach dem Passieren des lastzuges am Ausgang der Kurve sein Fahrzeug wieder auf die Fahrbahn zu ziehen, da er einen auf dem Seitenstreifen »tehenden weißen Markierungspfahl ausweichen mußte.Als _ das Fahrzeug nach 25,8 m die Fahrbahn wieder erreichte, kam es -— vermutlich wegen des Schmutzes und des modrigen Laubes, die sich während des Befahrens des Seitenstreifens an den Reifen angesammelt hatten - ins Schleudern und pralite 13,5 m nach dem Verlassen des Randstreilens mit nahezu unverminderter Geschwindigkeit gegen einmn- in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen - auf der linken Straßenseite stehenden Baum.

Bei dem Anprall wurde der hinter dem Angeklagten sitzende Dr. SED :> schwer verletzt, daß er noch am Unfalltage im Krankenhaus verstarb. Auch Sk und GEB trugen nicht unerhebliche Verletzungen davon.

2. Diese Feststellungen sind nicht erschöpfend und nicht geeignet, den Freispruch zu tragen.

Das Urteil läßt nicht erkennen, wie weit der entgegenkomnende große Lastkraftwagen mit Anhänger von den ilagen des Angeklagten entfernt war, als dieser ihn beim Einfahren in die leichte Linkskurve "plötzlich" bemerkte. Es läßt sich auch nicht darüber aus, wie weit der Angeklagte sehen konnte, als er zunächst die /relativ gering gekrümmte, vgl: UA 4) Rechtskurve auf seiner rechten Fahrbahnseite durchfuhr, und wie die Sicht sich für ihn gestaltete, als er nach dem Durchfahren der Rechtskurve in die leichte Linkskurve hineinfuhr, wenn er auf der für ihn rechten Fahrbahnseite blieb und die Tinkskurve nicht schnitt. Konnte er den ihm entgegenkonmenden Lastzug auf eine genügend weite Entfernung sehen - dafür könnte die Tatsache sprechen, daß es sich bei beiden Kurven um verhältnismäßig gering gekrünnte Kurven handelte -, so hätte er den Unfali. möglicherweise durch Ermäßigen seiner Geschwindigkeit, den Straßenverhältnissen angepaßtes langsames Abbrensen seines Wagens und ein möglichst weites Ausweichen nach rechts vermeiden können, ohne dabei auf den unbefestigten Seitenstreifen zu kommen oder ohne infolge des Befahrens des Seitenstreifens ins Schleudern zu geraten. Das gilt umsomehr, als davon ausgegangen werden kann, daß auch der dem Angeklagten entgegenkommende Lastzug wieder auf die rechte Seite seiner Fahrbahn zurückgekehrt wäre, sobald er den sich nähernden Angeklagten bemerkte. Hätte der Angeklagte den Lastzug auf eine gewisse Entfernung sehen können, so würde dieser nicht "plötzlich" vor ihm aufgetaucht sein und es würde ihm ein Verschulden zur Last falhen, wenn er erschrak und dadurch falsch reagierte.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, erneut dazu Stellung zu nehmen, ob

der Angeklagte auf der regennassen und teils mit herabgefallenem Laub bedeckten Straße unter Berücksichtigung ihrer Kurven und der dadurch bedingten Sichtverhältnisse zu schnell gefahren ist.

Rotberg Börtzler Mayr Sanders Hürxthal