Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 02.06.1967 – 4 StR 120/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
«134 055 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES 4_StR_120/67 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Johann H ED ::: : EEE GB: zeroren am uw 1917 in EEE. zur zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juni 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. >
als Vertreter der Bundesanwaltsch>eft, Rechtsanwalt Dr. au: un als Verteidiger,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. September 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Verführung männlicher Jugendlicher zur Unzucht in Tateinheit mit Unzucht
mit Kindern in den Fällen Willi und Norbert KB verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Verführung männlicher Jugendlicher zur gleichgeschlechtlichen Unzucht in drei Fällen und wegen .fortgesetzter) Unzucht mit einem Mann zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeoränrt. Mit der Revi:! ': rügt der Angeklagte Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß das Landgericht keinen Sachverständigen zur Prüfung der Glaubwürdigkeit des minderjährigen Zeugen Norbert Kg pveigezogen hat. Im allgemeinen bedarf zwar der Richter bei der Würdigung des Beweiswertes von Zeugenaussagen keiner sachverständigen Hilfe, auch nicht bei jugendlichen Zeugen. Selbst wenn diese in der Pubertät stehen und über geschlechtsbezogene Dinge aussagen, wie über ein an ihnen verübtes Sittlichkeitsverbrechen, kann der Richter die Unterstützung eines Sachverständigen in der Regel entbehren, wenn er selbst mit der eigentümlichen seelischen Verfassung Jugendlicher in diesem Entwicklungsstadium vertraut ist, mag auch in solchen Fällen besondere Vorsicht geboten sein {BGHSt 2, 163; 3, 27; 3, 52}. Allgemeingültige Regeln über die Beiziehung eines Jugendpsychologen in solchen Fällen bestehen jedoch nicht. Ob sie notwendig ist, bestimmt sich nach den besonderen Unständen des Falles {BGH NJW 1961, 1636). Sie kann insbesondere dann geboten sein, wenn der jugendliche Zeuge besondere, aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild seiner Altersstufe hervorstechende Züge zeigt oder in einer ihn sittlich gefährdenden Umwelt lebt und seine Aussagen nicht in anderen Tatsachen gewichtige Unterstützung finden. Solche Umstände, die die Heranziehung eines Sachverständigen geboten erscheinen ließen, liegen hier vor.
Das Verfahren gegen den Angeklagten hat der ältere Bruder des Norbert, Heinz-Dieter, den der Angeklagte nach seinem Geständnis schon im Jahre 1962 zur Unzucht verführt hatte, durch eine fernmündliche Anzeiger bei der Polizei in Gang gebracht. Auffallend ist schon, daß er diese Anzeige gerade am späten Abend des 7. Mai 1966, eines Sonnabends, erstattet hat, an welchem Tage die Familie Kg den Brief des Ängeklagten erhalten hatte, mit dem er die freundschaftlichen Beziehungen zu dieser Familie, insbesondere zu Heinz-Dieter, abbrach (Bl. 20 d.A.). Wie der Anzeige des Vaters KB von darauffolgenden Montag zu entnehmen ist, vußten die Eltern mindestens seit Pebruar 1966, daß der Angeklagte wegen homosexueller Verfehlungen mit Jugendlichen vorbestraft ist. Trotzdem haben sie es weiterhin geduldet - nach der Behauptung des Angeklagten sogar gewünscht - daß der Angeklagte bei ihnen nächtigte und dabei mit Heinz-Dieter in einem Bett schlief. Unter diesen, vom Landgericht allerdings in keiner Weise näher geklärten Umständen gewinnen die wiederholten Andeutungen des Angeklagten, er sei von den Mitgliedern der Familie Kg auch von den Jungen, genötigt oder erpreßt worden und Norbert und Willi Kg hätten sich ihm zur Unzucht angeboten, eine gewisse Bedeutung und mußten ernsthaft auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft werden. Ferner erscheint in Anbetracht der Tatsache, daß sich Heinz-Dieter schon im Jahre 1962 vom Angeklagten hatte verführen lassen und seit Oktober 1965 fortgesetzt mit ihm Unzucht trieb, die Behauptung des Angeklagten, die Brüder KO] hätten auch miteinander Unzucht getrieben, sogar Afterverkehr ausgeführt, nicht von vornherein ungl"ubhaft. Daher durfte das Landgericht auch nicht ohne weiteres den Umstand, daß Norbert diese Art unzüchtigen Verkehrs im einzelnen geschildert hat, als Anzeichen für seinr Glaubwürdigkeit werten. Hinzu kommt, daß auch die drei Mädchen der Familie x: Renate, geboren am
GEB 1955, Veronika, geboren an N 1957
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und Gabriele, geboren am EEE 1960, den Angeklagten ausweislich der Ermittlungsakten brschuldigt haben, mit ihnen unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben, obwohl der Angeklagte in dieser Hinsicht bisher nic aufgefallen ist und nicht unglaubhaft versichert, an kleinen Mädchen habe er kein geschlechtliches Interesse. All dies legt den Verdacht nahe, daß die Kinder Kin einer sittlich sehr bedenklichen Umwelt aufwachsen, bei der Beurteilung ihrer Aussagen daher größte Vorsicht gebo-
ten erscheint. Unter solchen Umständen mußte sich das Landgericht gedrängt sehen, die Glaubwürdigkeit des zur Tatzeit etwa 12 Jahre alten Norbert sehr sorgfältig zu prüfen und zu diesem Zweck die Hilfe eines in der Kinderpsychologie und in der Beurteilung von Kinderaussagen erfahrenen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen. Es durfte sich nicht auf den zuverlässigen und überzeugenden Eindruck verlassen, den der Zeuge Norbert KM in der kurzen Hauptverhandlung machte.
Das Urteil beruht mindestens insoweit auf der Aussage des Norbert KB, als das Landgericht den Angeklaghaben. Es läßt sich darüber hinaus nicht ausschließen, daß auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Verführung des Willi Kg auf dieser Aussage beruht. Infolgedessen muß das Urteil in beiden Fällen auf die Verfahrensrüge aufgehoben werden.
Es wird Gich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung auch die Glaubwürdigkeit des Zeugen Willi Kg» durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Ferner erscheint es angebracht, Personen, die die Kinder kennen und solche, die mit den Verhältnissen der Familie
KB rrtraut sind, wie Lehrer und Pürsorgerinnen, als Zeugen zu hören, um ein möglichst zuverlässiges Bild über die Erziehung der Kinder und ihre Lebensweise zu gewinnen.
Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen Norbert und Willi Ke> hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß er sich auf die Strafhöhe auch im Fall Heinz-Dieter ausgewirkt hat. Im übrigen begegnet die Verurteilung in diesem Fall keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Der Angeklagte ist insoweit geständig.
Im übrigen braucht auf die Sachrüge nicht näher cingegangen zu werden. Das Landgericht wird jedoch gegebenenfalls die Anwendung des § 20a StGB und die Anordnung der Sicherungsverwahrung eingehender begründen müssen. Die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung wird insbesondere davon abhängen, ob der Angeklagte, wie sein Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt hat, bereit ist, sich freiwillig entmannen zu lassen.
Die neue Verhandlung gibt dem Angeklagten und seinem Vertridiger ferner Gelegenheit, der Verlesung des Gutachtens des Professors Dr. Giese aus dem Jahre 1964 zu widersprechen und die Vernehmung dieses oder eines anderen Sachverständigen zu verlangen, wenn sie der Auffassung sind, daß jenes Gutachten auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen be-
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ruht oder daß sich diese in der Zwischenzeit geändert habrn. Eine Aufhebung des Urteils in vollrm Umfang ist nicht grboten, weil kein Anhalt dafür ersichtlich ist, daß der Angeklagte völlig zurechnungsunfähig sein könnte.
Senatspräsident Dr. Rotberg ist beurlaubt und ortsabwesend. Er ist daher verhindert zu unterschreiben.
Sanders Börtzler Mayr
Sanders Hürxthal