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BGH Urteil vom 26.05.1967 – 4 StR 478/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2134 gr BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

. den technüi rn Bundesbahninspektor Kudolf K Zur ZU, zebczcn on BEE 1910 1. CARE,

. den Bauingenieur und technischen Bundesbabnanrzestellten Horst C a ’ geboren am 1926 in W Harz,

wegen fahrlässiger Tötung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1967, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Hichter, Staatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalts: EEE: 215 Verteidiger

für den Angeklagten Kg.

Rechtsanwalt ee: EEE; 215 Verteidiger für den Angeklagten Ce Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

l. Die Revision des Angeklagten Ce gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 8. Juni 1966 wird verworfen.

2. Auf die Revision des Angeklagten Me wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.

3. Der Angeklagte Chat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die im Verfahren gegen ] entstandenen Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen !sines Vergehens der fahrlässigen Tötung in vier Füllen in Tateinheit nit einen Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung in zwei Fällen" zu Gefängnisstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Das Landgericht hält für erwiesen, daß die Angeklagten am 7. November 1961 als verantwortliche Bedienstete der Deutschen Bundesbahn durch fahrlässige Pflichtverletzung den Tod von vier und die Körperverletzung von zwei bei dem Ausbau des heiligenbergtunnels bei Hochspeyer beschäftigten Arbeitern mitverschuldet haben. An diesem Tage fuhr kurz nach 7 Uhr in dem zwischen Kaiserslautern und Hochspeyer an der Hauptstrecke Ludwigshafen a.Rh. - Homburg/Saar gelegenen, 1349 m langen Tunnel ein von liochspeyer nach Kaiserslautern fahrender Zug etwa 300 m vom Ostportal in eine Arbeitergruppe. Dabei wurden vier Arbeiter getötet und zwei verletzt.

Die Deutsche Bundesbahn (DB) hatte zur Leitung und Überwachung der Bauarbeiten zur Vorbereitung der Elektrifizierung der Strecke Ludwigshafen -— Homburg, die schon im Frühjahr 1960 begannen, eine besondere Neubaugruppe unter der Leitung des Bundesbahnoberrates Dr. Ci in Neustadt (Weinstraße) eingerichtet. Für die Leitung und Überwachung der Bauarbeiten im Heiligenbergtunnel war wegen ihres Umfangs und ihrer

Schwierigkeit eine besondere Dienststelle mit dem Angeklagten Kg als Erstem Bauwart und Dienststellenleiter geschaffen worden, die fachlich der Neubaugruppe Neustadt unterstand. Kg waren für den Schichtdienst drei Bauwarte zugeteilt worden. Einer von ihnen war der Angeklagte E: Außerdem waren ihm eine ausreichende Zahl von Bediensteten für den Sicherungsdienst beigegeben worden. In seiner Eigenschaft als Dienststellenleiter hatte Kggpzenäß den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der DB und der vom Betriebsaut Kaiserslautern erlassenen Betriebs- und Bauanweisung für die Bauarbeiten im Heiligenbergtunnel (Betra Nr. 419) in eigener Verantwortung ein wirksames Warn-. und Sicherungssysten aufzubauen und die zu seiner Durchführung und Überwachung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Für die Ausgestaltung im einzelnen war ihm ein Ermessensspielraum eingeräumt. Die Arbeitsschichten begannen zur Unfallzeit

um 7 Uhr und um 19 Uhr und endeten jeweils eine Stundo vor dem Beginn der nächsten. Bei Beginn jeder Schicht mußte auch der diensthabende Bauwart seinen Dienst antreten und sich fernmündlich beim Fahrdionstleiter des Bahnhofs Hochspeyer melden. Am Unfalltage wurde jedoch der Angeklagte Ce der äie Nachtschicht versehen hatte, mit seinen und on Einverständnis erst um

7.45 Uhr abgelöst. Bis dahin war er für die Sicherheit an der Baustelle mitverantwortlich. Im Tunnel hattc mehrere feste Sicherungsposten eingerichtet, die an den Streckenfernsprecher angeschlossen und mit Mundsignalhörnern und Typhonwarngeräten ausgerüstet waren. Bei

Dienstantritt mußten sich die Posten gemäß Anweisung

a 5 über den Fernsprecher beim Fahrdienstleiter Hochspeyer melden. Außerdem wurden im Tunnel nach Bedarf

an den Arbeitsstellen bewegliche Posten mit Signalhörnern aufgestellt. Den festen Posten wurde jede Durchfahrt eines Zuges durch bestimmte Klingelzeichen über den Fernsprecher von den Betriebsstellen beiderseits des Tunnels angekündigt. Sie mußten außerdem die Zugneldungen der Fahrdienstleiter und Zugmelder mithören. pP hatte angeordnet, daß die Sicherungsposten ihren Dienst bei Schichtbeginn, also um 7 Uhr und um 19 Uhr an ihrem Posten anzutreten hatten. Hierüber waren sie wiederholt mündlich und schriftlich belehrt worden.

Der etwa 100 m vor dem Ostportal außerhalb des Tunnels stehende, ständig besetzte Sicherungsposten war von xD angewiesen, die Arbeiter so lange vom Betreten

des Tunnels zurückzuhalten, bis die Postenkette im Tunnel vollständixz stand. Der Posten I im Tunnel, der seinen Platz 211 m vom Ostportal entfernt hatte, hatte den zusätzlichen Auftrag, vor jeder Zugfahrt den 300 m innerhalb des Tunnels cingebauten Ventilator abzustellen, dessen Lärm die Hörbarkeit der Warnsignale der Posten stark bseinträchtigte.

Am Unfalltag hatte sich eine Gruppe von Arbeitern der mit den Bauarbeiten im Tunnel beauftragten Unternehmerarbeitsgemeinschaft bei Schichtbeginn um 7 Uhr vor ihrer Baubude 100 m vor dem Tunneleingang versammelt und sich anschließend auf den Vieg zu ihrem Ärbeitsplatz im Tunnel gemacht. Sie wurden von dem Portalposten nicht

angehalten, obwohl die Postenkette im Tunnel noch nicht vollständig war. Der an diesem Tag als Posten 1 eingeteilte, inzwischen rechtskräftig verurteilte Bahnarbeiter kartin hatte es sich nämlich zur Gewohnheit gemacht, seinen Dienst nicht, wie angeordnet, um 7 Uhr an seinem Posten, sondern bei der Baubude außerhalb des Tunnels anzutreten, weil ihm die Bundesbahn für die Zeit, die

er für den Weg von der Baubude zum Posten brauchte, keinen Lohn zahlte. Infolgedessen traf er auch am Unfalltag nicht vor 7.10 Uhr an seinem Platz ein, nachdem der Unglückszug bereits durchgefahren war. Die Arbeitergruppe ging auf ihrem Weg im Tunnel vorschriftmwidrig “auf dem Betriebsgleis für den während der Bauarbeiten eingleisig durchgeführten Zugbetrieb. Neben dem Gleis befand sich ein von den Unternehmern zu unterhaltender, zur Unfallzeit allerdings wegen seines schlechten Zustandes nur schwer begehbarer Weg für die Arbeiter. heg und Gleis waren durch einen Fähnchenzaun getrennt, an

der Unfallstelle jedoch nicht, da dort das Gleis einen keter höher lag, als der Weg und durch eine steile Böschung von ihm getrennt war. Den Arbeitern war. es streng verboten, das Betriebsgleis außerhalb der eigentlichen Arbeitsstellen zu betreten. Auch dort durften

sie es nur betreten, wenn es die Arbeiten notwendig machten und selbst dann nur unter Sicherung durch einen Sicherungsposten. Hierüber waren sie auch vom Angeklagten Kgggp viederholt und eindringlich belehrt worden, weshalb kp von den Arbeitern sogar gelegentlich ausgelacht wurde. Die Arbeiter verließen sich auf ihrem Weg zur Arbeitsstelle darauf, daß sie vor dem Herannahen

cines Zuges durch Signale der Sicherungsposten gewarnt würden. Der aus Richtung Hochsneyer kommende Unglückszug hatte vor dem !lunnel gehalten um einen Gegenzug vorbeizulassen und war um 7.09 Uhr abgefahren. Weil

zu dieser Zeit der Posten I noch nicht besetzt war,

den Ventilator nicht abgeschaltet und kein YWarnzeichen gegeben hatte, konnten die Arbeiter die Sixnale der weiter entfernten Posten nicht hören. Sie brachten sich daher nicht in Sicherheit und der Zug fuhr iu die Gruppe hinein.

Vorweg ist zu beiden Revisionen zu bemerken, daß das Landgericht an die vom Senat im Urteil vom 6. November 1964 beiläufig geäußerte Ansicht, das von Kg aufgebaute Sicherungssystem sei lückenlos gewesen, nicht gebunden war. Diese Bemerkung beruhte darauf, daß das Landgericht in Urteil von 16. Dezember 1963 ersichtlich zugunsten des Angeklagten Kggp von derselben Auffassung ausgegangen war und seine Feststellungen. insoweit keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken boten. Für die Aufhebung des früheren Urteils war sie ohne Bedeutung. Diese beruhte vielmehr darauf, daß der Vorwurf, | habe es pflichtwidrig versäumt, durch Stichproben nachzuprüfen, ob die ihm unterstellten Bauwarte sich stets bei Schichtbeginn durch Rückfrage beim Fahrdienstleiter Hochspeyer von der Vollständigkeit der

Sicherungspostenkette überzeugten, nicht ausreichend begründet war. Der Senat hatte die tatsächlichen Feststellungen, soweit sie den Angeklagten K@ betrafen, aufgehoben. Das Landgericht war daher rechtlich nicht gehindert, auf Grund neuer Feststellungen nunmehr zu dem Ergebnis zu gelangen, das Sicherungssysten EB: sei in einer bestimmten Beziehung unzulänglich gewesen.

Entgegen der Ansicht beider Revisionen kann ferner die Ursächlichkeit der vom Landgericht - zu Recht oder zu Unrecht - als Dienstpflichtverletzungen gewerteten Unterlassungen der Angeklagten für den Unfall nicht mit der krwägung in Frage gestellt werden, möglicherweise ‚wäre auch bei rechtzeitiger Anwesenheit Yo >. seinen Posten die Zeit zwischen dem Abschalten des Ventilators und dem Warnsignal zu kurz, gewesen, um as den Arbeitern zu ermöglichen, sich in Sicherheit zu bringen. Aus den rechtlich nicht anfechtbaren Feststellungen des Tlandgerichts geht zweifelsfrei hervor, daß die Arbeiter aus dem Gleis gegangen wären, wenn Hg un 7 Uhr auf scinem Posten gewesen väre und auf die Ankündigung der Zugfahrt um 7.09 Uhr hin den Ventilator abgeschaltet und Warnsignal gegeben hätte. Die Zeit reichte dazu aus; denn der Zug hatte von seinem Halt bis zur Unfallstelle mindestens 300 m zurückzulegen. Die Arbeiter hatten zwar die Warnung des Pendelpostens Sc, es werde gleich ein Zug kommen, in den Wind geschlagen. Die Bemerkung eines von ihnen, es habe ja noch nicht geblasen (S. 15 UA), läßt aber den Schluß zwingend erscheinen, daß sie vom Gleis gegangen wären, wenn 68 rechtzeitig geblasen hätte,

Die rein gedankliche Möglichkeit, daß sie dazu keine

Zeit mehr gehabt hätten, ist so entfernt, daß sie bei

der Feststellung des Ursachenverlaufs nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte (BGHSt 11, 1). Das eigene

grob fahrlässige Verhalten der Arbeiter hat den Ursachenzusammenhang nicht unterbrochen. Eine andere Frage ist es, ob es die Angeklagten voraussehen kornten und mußten.

Zu Unrecht machen die Beschwerdeführer des weiteren geltend, sie hätten sich darauf verlassen und verlassen dürfen, daß der Portalposten Ost, der Anordnung des Angeklagten Kg zufolge, die Arbeiter solange zurückhalten werde, bis die Postenkette im Tunnel vollständig war. Ob die Anordnung > nach den UVV zulässig und ob sie eine wirksame Sicherungsmaßnahme war, kann unerörtert bleiben. Es soll unterstellt werden, daß sie zulässig und wirksam war. Wie jedoch der Senat aus Anlaß von Eisenbahnunfällen wiederholt entschieden hat, kann sich kein Eisenbahnbediensteter, der durch pflichtwidriges Verhalten zum Entstehen eines Unfalls beigetragen hat, damit entschuldigen, er habe darauf vertraut, daß die anderen Verantwortlichen ihre Pflichten sorgsam erfüllen würden und daß dadurch die Betriebssicherheit noch ausreichend gewährleistet sei (VRS 21, 426, 427; 27, 129, 131; Urt. des Senats in dieser Sache vom 6. November 1964, S. 7). Unzutreffend ist auch die Ansicht des Angeklagten Cp; er sei durch die Anoränung Kapps von seiner Pflicht, die Sicherungsposten auf rechtzeitigen Dienstantritt zu überwachen, befreit worden. Gegen die Feststellung des Landgerichts, die Anordnung sei für ee] erkennbar eine zusätzliche

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Sicherheitsmaßnahme Ks zewesen (UA 5. 26), ist rechtlich nichts einzuwenden.

Das Urteil des Landgerichts muß jedoch, soweit es den Angeklagten Kg betrifft, aus anderen Gründen aufgehoben werden.

I. Revision des Angeklagten Kg:

Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt, weil er in mehrfacher Hinsicht seine Pflichten als verantwortlicher Dienststellenleiter vernachlässigt und dadurch schuldhaft den Unfall im Heiligenbergtunnel mitverursacht habe. Im einzelnen wirft das Landgericht dem Angeklagten vor:

l. Das von ihm aufgebaute Sicherungssystem habe nicht allen Anforderungen genügt,

2, er habe es "zumindest" versäumt, die ihm unterstellten Bauwarte mit den Umständen gerecht werdenden genauen Anordnungen für die Überwachung der Sicherungsposten zu versehen, |

3. er habe sich nicht überzeugt, ob die Bauwarte ihrer Aufsichts- und Überwachungspflicht zur gebotenen Zeit nachgekommen seien,

4. er habe es unterlassen, den Posten Mw; dessen mangelhafte Dienstauffassung ihm bekannt gewesen sei, selbst zu überwachen oder ihn besonders überwachen zu laspen.

Keiner dieser Vorwürfe ist jedoch ausreichend gerechtfertigt.

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Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt zwar kein Widerspruch darin, daß das Landgericht einerseits davon ausgeht, das Sicherhoitissystem des Angeklagten habe den Anforderungen hinsichtlich der Zahl, Anordnung und Tätigkeit der Sicherungsposten genügt, andererseits aber annimmt, dies sei hinsichtlich des Dienstbeginns der Bauwarte und der Sicherungsposten nicht der Fall gewesen. Diese Annahme ist aber aus anderem Grunde nicht haltbar. Dadurch, daß der Dienst der Bauwarte und Sicherungsposten gleichzeitig mit der Schicht um 7 Uhr begann, war nach Ansicht des Landgerichts eine zuverlässige Prüfung und Auslösung entsprechender Maßnahmen für den Fall, daß ein Posten nicht besetzt war, ausgeschlossen (UA S. 22). Dabei hat die Strafkanmer aber nicht berücksichtigt, daß die Posten angewiesen waren, ihren Dienst un 7 Uhr an den ihnen zugewiesenen Plätzen im Tunnel anzutreten, während die Arbeiter nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 7) sich bei Schichtbeginn erst bei ihrer Baubude versammelten, dort von den Polieren eingeteilt wurden, sodann über eine Treppe in den 12 bis 13 m tiefen Bahneinschnitt hinuntersteigen, das Betriebsgleis beim Portalposten Ost überschreiten und dann bis zum Tunnel noch 100 m zurücklegen mußten. Die Zeit, die die Arbeiter bei der üblichen nicht allzuschnellen Gangart dazu benötigten, hätte für den diensttuenden Bauwart ausgereicht, um festzustellen, ob die Sicherungsposten vollzählig waren und, wenn dies nicht der Fall war, Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Als geeignate Naßnahmen kamen hierfür in Betracht, einen Zug durch den Fahrdienstleiter anhalten zu lassen oder die Arbeiter durch Zuruf vor dem Tunneleingang zurückzuhalten.

Das Sicherungssystem des Angeklagten Sp var zudem von seiner vorgesetzten Dienststelle nicht beanstandet worden. Auch dieser Umstand läßt darauf schließen, daß es an sich fehlerfrei war.

Im übrigen war ein etwaiger Mangel des Sicherungssystems für den Unfall nicht ursächlich. Der Unglückszug ist um 7.09 Uhr vor dem Tunnel abgefahren. Bei rechtzeitiger Kontrolle hätte der Bauwart Co kurz nach 7 Uhr feststellen können, daß der Posten I nicht besetzt war. Die Zeit hätte noch ausgereicht, um den Zug anzuhalten oder die Arbeiter zu warnen. Da jedoch CB an diesem Morgen die Dienstbereitachaft der Posten richt geprüft hat, ist der Umstand, daß | einen gleichzeitigen Dienstbeginn vorgesehen hatte, für den Unfall nicht ursächlich geworden.

Der weitere Vorwurf, der Angeklagte habe es an einer genauen und bestimmten Anweisung für die Bauwarte fehlen lassen, ihre Überprüfungen so vorzunehmen, daß sie die Gewähr für die Anwesenheit aller Sicherungsposten aın Einsatzort um 7 Uhr hatten, ist unvereinbar mit den Feststellungen. Hiernach kannte Cggw die schriftliche Weisung des Angeklagten Kg vom 10.März 1961 (UA S. 20), wodurch Kg u.a. die Sicherungsposten auf ihre Pflicht zu pünktlichen Dienstantritt und die Bauwarte auf ihre Pflicht zur Überwachung hingewiesen hatte (VA S. 13). Außerdem wußte Cgp; daß er nach der UVV die Arbeiten im Gefahrenbereich des Betriebsgleises erst beginnen lassen durfte, nachden die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen getroffen waren. Das

setzte voraus, daß or vor Arbeitsbeginn prüfte, ob

die Bostenkette im Tunnel stand (UA S. 26). Auch der Weg der Arbeiter zu den Arbeitsstellen war zu sichern. Da sich der Angeklagte Ci nach seiner unwiderlegten Einlassung (UA S. 27) vom Unfalltag abgesehen sonst stets beim Fahrdienstleiter nach den Sicherungsposten erkundigt hatte, ist er über seine Pflichten in dioser Hinsicht unterrichtet gewesen. Das Fehlen einer genauen Weisung des Angeklagten kann dann aber nicht für den Unfall ursächlich gewesen sein.

Die Strafkamuer wirft dem Angeklagten wiederum vor, er habe es an einer gehörigen Überwachung der ihm unterstellten Bauwarte fehlen lassen. Sie geht dabei aber nicht genügend auf die Hinweise des Senats im Urteil vom 6. November 1964 ein. Dort ist ausgeführt

Ss. 11 f);

"Ob er (K darüber hinaus die Bauwarte in Stichproben überprüfen hätte müssen, hängt davon ab, welche Pflichten der "Rahmen seiner Dienstaulsicht" (UVV Teil Il Heft B § 201 Nr. 6 b) ihm auferlegte.

Für die Lösung dieser Hechtsfrage kommt es auf die bisher unterbliebene Prüfung tatsächlicher Verhältnisse an. Allgemein wird davon auszugehen sein, daß der zur Dienstaufsicht Berechtigte

und Verpflichtete umso mehr zur Kontrollo der ihm unterstellten Personen auch im einzelnen verpflichtet ist, je kleiner die Dienststelle ist, je unmittelbarer sie nit den zu überprüfenden Verrichtungen befaßt ist und je bedeutsamer und vor allem gefahrvoller die von der Dienststelle auszuführenden Tätigkeiten sind. Andererseits wird der Dienstvorgsesetzte, dem gerade für die unmittelbare Beaufsichtigung der von seiner Dienststelle auszuführenden Tätigkeiten entsprechend

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ausgebildete und zuverlässige Beamte unterstellt sind, die er noch dazu besonders auf ihre Pflicht zur Überwachung hingewiesen hat, ohne besonderen Anhalt regelmäßig keinen Anlaß für die Befürchtung zu haben brauchen, dieso Aufeichtskräfte könnten

es mit der ihnen obliegenden Aufsichtspflicht nicht genau nenmen. Im Besonderen ist für die Lösung

der Frage, ob als Dienststellenvorsteher

die ihm beigegebenen Bauwarte auch ohne besonderen Anlaß hätte kontrollieren müssen oder ob

er sich sonst persönlich davon hätte überzeugen müssen, ob die Sicherungsposten ihren Dienst regelmäßig rechtzeitig antraten, von Bedeutung, ob dies sonst bei Dienststellen der Bundesbahn gleicher oder ähnlicher Größe, die Arbeiten gleicher oder ähnlicher Art auszuführen haben, für notwendig erachtet wird.'"

bag Landgericht geht nunmehr davon aus, daß Kg überwiegend durch bauliche Maßnahmen in Anspruch genommen war (UA S. 21) und daß es für einen Mann in seiner Stellung keine festen Regeln für die Überwacnung der ihm unterstellten Bediensteten gebe, daß vielmehr eine freie Handhabung üblich sei. Tatsachen, die den Angeklagten zu Zweifeln an dor Zuverlässigkeit seiner Bauwarte hätten Anlaß geben können, sind nicht festgestellt. Daher durfte er sich allgemein darauf verlassen, daß sie seine Weisungen befolgten. Insbesondere der Bauwart CB hat regelmäßig die Anwesenheit der Posten bei Schichtbeginn geprüft. Dessen einmaliges Versagen war für den Angeklagten Ki nicht voraussenbar. Da er wußte, daß die Bauwarte regelmäßig Üüberwachten, brauchte ihn auch die ihm bekannte schlechtog Dienstauffassung des Postens Mb nicht zu veranlassen, die Bauwarte zur Überwachung IB: besonders anzuhalten, oder gar,

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D regelmäßig selbst zu überprüfen, zumal da nient feststeht, daß dem Angeklagten Kggpdie regelmäßige Verspätung gps bekannt geworden war. Zwar hatte

er iD zwei \iochen vor dem Unfall zur Bestrafung gemeldet, weil dieser nach einer Sperrpause nicht rechtzeitig an seinem Posten erschienen war und im Dienst Zeitung gelesen hatte (UA S. 14). Der Angeklagte hat aber bestritten, daß ihn das regelmäßig verspätete Eintreffen Ds; an seinen Posten bekannt gewesen sei. Das Landgericht hat diese kEinlassung nicht widerlegen können, da es ausführt (UA S. 24), infolge des Unterbleibens von Kontrollen sei es Kgpund den Bauwarten entgangen, daß die Sicherungsposten, insbesondere KW; regelmäßig ihren Dienst zu spät antraten.

Hiernach hat Ku alles ihm selbst Zumutbare getan, wenn man zugleich berücksichtigt, daß seine Hauptaufgabe die Überwachung der Bauarbeiten war. Das gilt auch bei Beachtung seiner Kenntnis von der Tatsache, daß die Arbeiter auf ihren Weg zu den Arbeitsstellen öfter das Betriebsgleis zu betreten pflegten. kr hat ständig die Arbeiter über die Sicherungsvorschriften, ferner die Sicherungsposten selbst wiederholt belehrt, hat Nißstände zum Anlaß von Disziplinarmaßnahmen gemacht und hat auch die verantwortlichen Bauleiter der Unternehmergemeinschaft zur Rede gestellt und Abhilfe gefordert, wenn er Nißstände bemerkte.

Nach allen ist nicht erwiesen, daß der Angeklagte ED] in irgend einer Hinsicht seine Dienstpflicht schuldhaft verletzt hätte. Die Tatsache, daß das Land-

gericht trotz klarer Anweisungen des Senats im Urteil vom 6. November 1964 keine Feststellungen treffen konnte, die den Vorwurf fahrlässiger Dienstpflichtverletzung rechtfertigen könnten, läßt darauf schließen, daß solche Feststellungen nicht möglich sind. Der Angeklagte ist daher freizusprechen.,

II. Revision des Angeklagten Ce:

Die Angriffe der Revision gegen die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Dienstpflicht dadurch verletzt, daß er am Unfalltag nicht geprüft hat, ob die Kette. der Sicherungsposten im Tunnel bei Schichtbeginn um 7 Uhr stand, sind unbegründet. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu, insbesondere die Auslegung der einschlägigen Dienstvorschriften, sind frei von Rechtsirrtum: (UA S. 25 £). (Siehe hierzu auch die Ausführungen des Senats im Urteil vom 6. November 1964, S. 9 f). Daß die Anweisung Kgps an die Portalposten, die Arbeiter zurückzuhalten bis sämtliche Tunnelposten an ihrem Platz waren, für CB als zusätzliche Sicherungsmaßnahme erkennbar war und ihn nicht von seinen Pflichten als Schichtbauwart befreite, ist festgestellt. Der Angeklagte kannte auch das Rundschreiben Kapps vom 10. März 1961. Daß er im Betriebsdienst nicht umfassend ausgebildet war, ist unerheblich, da es nicht darauf ankommt, welche Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht im allgemeinen gestellt werden können, sondern darauf, ob er die ihn übertragenen und bekannten besonderen Aufgaben sorgfältig erfüllt hat. Daß er für das Warn- und Sicherungssysten als solches nicht verantwortlich ist, trifft zu. Das Land-

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gericht macht ihn indessen hierfür auch nicht verantwortlich. Seine neue Behauptung, er habe Mg an Unfalltag auf dem Weg zu scinem Posten gesehen, kann nicht berücksichtigt werden; sie Könnte ihn auch nicht entlasten, da damit für ihn noch nicht feststand, daß Ni rechtzeitig an seinem Posten sein würde.

Der Unfall war für den Angeklagten als Folge seiner Nachlässigkeit auch voraussehbar. Für ihrı bestand die klare Anordnung, daß er bei Schichtbeginn festzustellen hatte, ob die Postenkette vollzählig war. Er und die anderen Bauwarte waren dem Dienststellenvorsteher Kg auch zur Entlastung im Sicherungsdienst beigegeben. Er war als Bediensteter der Deutschen Bundesbahn mitverantwortlich dafür, daß die Arbeiter auch auf ihrem Weg zur Arbeitsstelle nicht durch den Bahnbetrieb gefährdet wurden. Dies zu verhindern, war auch der Zweck der Anordnung Eggs an die Portalsicherungsposten, die Arbeiter solange zurückzuhalten, bis alle Posten in Tunnel standen. Da dem Angeklagten bekannt war, daß der eg im Tunnel kaum begehbar war und die Arbeiter deshalb das Betricbsgleis häufig als Weg zu benutzen pflegten, mußte er voraussehen, daß sie in Lebensgefahr kamen, wenn ein Posten im Tunnel fehlte und sie infolgedessen nicht rechtzeitig gewarnt wurden.

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Die Kevision des Angeklagten Ce ist sonit unbegründet.

Kotberg Börtzler Mayr Sanders Spiegel