Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 19.05.1967 – 4 StR 153/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES 4_StR_153/67
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Metzger Peter GC ED zu: SEE, Tandkreis SED. geboren am > 1914 in cu:
Kreis KB: zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges i. R. u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt GW in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. GW tei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Dezember 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 16. De-
zember 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs im Rückfall in vier Fällen und wegen eines versuchten Betrugs im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie zu Geldstrafen verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Was die Revision als Verfahrensrüge vorträgt, deckt sich mit der Sachbeschwerde. Soweit mit der Aufklärungsrüge möglicherweise beanstandet werden soll, daß Freu IC nicht ais Zeugin vernommen worden ist, geht der Angriff schon deswegen fehl, weil Frau I - U nr darüber eine Aussage machen konnte, ob sie als frühere Vermieterin des Angeklagten für ihn noch ankommende Post und Rechnungen an dessen Schwester, mit der sie brieflich in Verbindung stand, weitergesandt hat. Diese vom Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren in Verbindung mit einem vorsorglichen Beweisamtrag erhobene Behauptung hat das Gericht aber ersichtlich als wahr unterstellt.
2. a) In den Fällen vgnp. up. SEEEEED und KB ist die Sachbeschwerde entweder offensichtlich unbegründet oder deswegen unzulässig, weil sie sich von den Feststellungen des Landgerichts entfernt. Nach ihnen hat der Angeklagte den von der Revision in Zweifel gezogenen Schädigungsvorsatz in jedem der genannten Fälle gehabt. Die Folgerungen, auf Grund derer das Landgericht zu der Überzeugung kommt, daß es dem Angeklagten über die Nichteinhaltung der versprochenen
Fristen hinaus überhaupt an jeglichem Willen zur Rückzahlung der Darlehen gefehlt hat, sind denkgesetzlich möglich und widersprechen nicht der Lebenserfahrung.
b) Im Falle DEE ist der Revision zuzustimmen, wenn sie darauf hinweist, daß die Urteilsgründe einmal von der Schenkung eines Hammels sprechen, dann aber die 5,- DM als "Anzahlung auf den versprochenen Hammel" bezeichnen. Gegen die Verurteilung wegen versuchten Betrugs ergeben sich gleichwohl keine durchgreifenden Bedenken. Im Zusammenhang gelesen, lassen die Urteilsausführungen zweifelsfrei erkennen, daß der Hammel nicht ganz "geschenkt", sondern vielmehr zu einem Preis abgegeben werden sollte, der einer Schenkung gleichkam. Das ergibt sich einerseits aus der Wendung, Beckhoff habe die 5,- DM "nicht als eine Anzahlung auf den in Aussicht gestellten Hammel! gegeben, andererseits aus der ergänzenden Feststellung auf S. 11 UA, wonach der Angeklagte dem BEE vorspiegeilte, er sei Inhaber einer Großschlächterei und wolle ihm einen Hammel "schenken bezw. billig verkaufen" und wonach der Angeklagte der Auffassung war, DEE habe die Vorspiegelung geglaubt und ihm deshalb die 5,- DM "als Anzahlung auf den versprochenen Hammel"! gegeben. Entscheidend für die rechtliche Würdigung ist indessen, daß das Versprechen, einen Hammel zu besorgen, offensichtlich nur die Einleitung der Betrugshandlung war, nämlich für den Versuch, unter Vortäuschung einer "augenblicklichen Verlegenheit" dem Zeugen Geld - auch in diesem Falle ohne jeden Willen zur Rückzahlung — herauszulocken. Die aus dieser Handlung von der Strafkammer gezogenen rechtlichen Schlüsse sind nicht zu beanstanden.
c) Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen lassen, war seine Revision insgesamt zu verwerfen.
Rotberg Mayr Sanders
Spiegel Hürxthal