Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 17.05.1967 – 2 StR 191/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
nn un rn un un ee De a a an
-
in der Strafsache
gegen
den Polizeimeister i. R. Josef 5 OB aus GEW, geboren am EEE 18396 in ru,
wegen Beihilfe zum Mord.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof { als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision der Stastsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht
in Kleve vom 5. Juli 1966 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staats- . kasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte war von 1940 bis 1945 Führer des Gendarmeriepostens in Lubraniec im "Warthegau". An einen Tage im Herbst 1942 töteten zwei Untergebene des Angeklagten drei Juden, die sich der gewaltsamen "Aussiedlung” der jüdischen ‚Finwohner.. des Ortes entzogen hatten, dann aber ‚gestellt, und ergriffen worden waren. Die Anklage warf dem Angeklagten vor,
diese Exekution entsprechend einem ihm erteilten Befehl zum "Umlegen" der Festgenommenen angeordnet und geleitet und damit Mord in drei Fällen begangen zu haben.
Das Schwurgericht hat ihn von diesem Vorwurf freigesprochen.
Es erachtet lediglich als erwiesen, daß der Angeklagte zugegen war, als der den Posten zu einer Kontrolle besuchende Hauptmannschaftsführer der Gendarmerie den Befehl zum "Umlegen" gab, während es seine Einlassung, die Tat sei hernach von seinen Untergebenen Sc una KB ohne sein Wissen und Zutun eigenmächtig ausgeführt worden, als nicht wider: legt ansieht. Es erblickt hiernach eine als Beihilfe bewertbare Förderung der Tat durch den Angeklagten allein darin, daß dieser auf den Befehldes Hauptmannschaftsführers zum "Umlegen" der drei Juden an den gerade anwesenden Gendarmen SCHE Sie Frage "Wollen Sie das tun?" richtete.
Hierzu wird im einzelnen in den Urteilsgründen dargelegt: Die Frage des Angeklagten sei nach den Umständen nicht als Erteilung eines Befehls oder als eine Befehlsweitergabe aufzufassen. In ihr liege jedoch insofern eine Förderung des Befehls, die Juden "unzulegen", als sie objektiv der Feststellung gedient habe, wer gegebenenfalls zur unmittelbaren Ausführung des Befehls bereit sei und dazu ohne Schwierigkeiten eingesetzt werden könne. Dem Angeklagten sei jedoch vor allen angesichts seiner sonst gegenüber Juden und Polen gezeigten menschlichen Einstellung und seiner unwiderlegten Bemühungen, such in diesem Falle einen Ausweg zu finden, nicht mit Sicherheit zu widerlegen, daß er mit seiner Frage den Tötungsbefehl nicht fördern wollte, sondern nur darauf aus war, die für ihn plötzlich und unerwartet eingetretene Lage zu überbrücken und zunächst einmal Zeit für die Suche nach einem Ausweg zu gewinnen. Hiernach könne nicht festgestellt werden, daß der Ange-
klagte aus eigenem kntschluß einem oder mehreren der ihm untergebenen Gendarmen den Auftrag zur Tötung der drei Juden gegeben oder auch nur durch Weitergabe des Befehls, durch Leitung oder Überwachung der Exekution oder auf sonstige Art und Weise zur Tötung der Juden durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe geleistet habe. |
Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision der Staatsanwaltschaft meint hierzu, das Schwurgericht habe mit diesen Ausführungen verkannt, daß eine bloß geheime Mißbilligung (der Tat dem im Bewußtsein seiner fördernden Wirkung ge- „Löisteten Tatbeitrag nicht. den Charakter eier; strafbaren Beihilfe nehmei Sie geht dabei davon aus, der Angeklagte habe durch seinen Befehl feststellen wollen, ob SciB secebenenfalls zu dessen unmittelbarer Ausführung bereit war und dazu ohne Schwierigkeiten eingesetzt werden konnte.
Indessen ergeben die Feststellungen gerade nicht, daß der Angeklagte seine Frage mit diesen Vorstellungen verbunden hat. Vielmehr schreibt das Schwurgericht dieser Frage ausdrücklich und betont nur "objektiv" eine solche Wirkung und Bedeutung zu und geht der Sinn seiner weiteren Ausführungen im Zusammenhang gesehen ersichtlich dahin, daß dem Angeklagten bei der Frage möglicherweise nicht nur der Wunsch und Wille einer Förderung der Tat, sondern auch - gerade mit Rücksicht auf das ihn leitende Bestreben, im Interesse der Opfer Zeit für einen Ausweg zu gewinnen -— schon die Vorstellung fehlte, seine Äußerung könne den umschriebenen Sinn und Erfolg haben und damit der Förderung des Befehlsvollzuges dienlich sein. Hiernach fehlt es nach den für das Revisionsge- ‚ticht bindenden Feststellungen in der Tat an den für eine “Verurteilung wegen Beihilfe"zum Mord. zur inneren Tatseite erforderlichen Voraussetzungen.
Es braucht hiernach an sich nicht mehr besonders erör- «. tert zu werden, daß es sich nach den für das Revisionsgerichbindenden weiteren Urteilsfeststellungen im Ergebnis gleichfalls nicht anders verhielte, wenn der Angeklagte den objek- ‘tiven Sinngehalt seiner Äußerung so, wie ihn das Schwurgerict umschreibt, verstanden hätte. Denn nach seiner vom Schwurgericht hingenommenen Einlassung hat er sich unahlässig bis zun Abend um eine Abwendung des Tötungsbefehls bemüht und schlief lich dadurch einen Aufschub erzielt, daß der Abteilungsführer in Leslau ihm zusagte, in der bewußten Angelegenheit selbst nach Lubraniec zu kommen. Er wurde aber dann, wie er es darstellt, dadurch überrascht, daß man ihn von dritter Seite auf die inzwischen ohne sein Wissen durchgeführte Exekution aufmerksam machte. Das aber würde bedeuten, daß er gar nicht die Vorstellung hatte, seine Frage an SciiiBweräe ohne weiteres "eigenes Zutun zur Ausführung der Morde beitragen können.
willms Kirchhof Henning
Müller Baumgarten