Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 10.05.1967 – 2 StR 143/67

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_143/67 URTEIL

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in der Strafsache gegen

den Kaufmann Gustav MED aus EEE: dort geboren an EEE : 925,

wegen fortgesetzten Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms oo als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof

Bundesrichter Henning

Bundesrichter Dr. Müller

Bundesrichter Baumgarten:

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof iD als Vertreterin der Burndesanwaltschaft,

Justizangestellter EEEED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen - Große Strafkammer Bremerhaven - vom 9. Dezember 1966 wird. verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch dahin er-

Vergehens nach § 240 KO verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen und wegen Vergehens gemäß § 240 KO zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

1. Zum Schuldspruch wird nur die Sechrüge erhoben. Sie ist unbegründet. Näherer Erörterung bedarf lediglich ‚die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Ci Barık und der Fischereihafen-Betriebsgesellschaft DEEEB {Fall Nr. II 2 der Urteilsgründe}.

Es ging hierbei um die Erlangung von Wechselkrediten, deren Höhe jeweils von dem Wert des zu ihrer Sicherung ‚dienenden Warenlagers des Angeklagten abhing. Der Ange- ‚klagte, der wesentlich größere Lagerbestände vorspiegelte, als in Wirklichkeit vorhanden waren; verstand es auf diese Weise, entsprechend hohe laufende Kredite und schließlich noch einen Zusatzkredit von 70.000 DM zu erlangen. Der tatbestandsmäßige Vermögensschaden der Kreditgeber bestand hiernach darin, daß der von ihnen für die Hingabe des Kredits gegen den Angeklagten erworbene Anspruch nicht den Wert besaß, den sie ihm im Vertrauen auf die Zusicherung des Angeklagten beimaßen. Er ergab sich jeweils nicht allein aus dem Unterschied zwischen den angeblichen und den wirklichen Lagerbeständen, sondern auch allgemein aus der QAurch das unredliche Verhalten begründeten Kreditunwürdigkeit des Angeklagten, und er trat jeweils sogleich mit der Hereinnahme eines Wechsels des Angeklagten ein.

: Das. hat die Strafkammer möglicherweise verkannt. Ihre Ausführungen zur rechtlichen Würdigung der Tat auf S. 14 UA begründen den Eindruck, als habe sie den tatbestandsmäßigen Vermögensschaden rechtsirrig nicht in dem Erwerb minderwertiger Gegenforderungen gesehen, sondern insofern auf den Endsaldo beim Abschluß der Kreditgewährung im ganzen abgestellt. So erklärt es sich auch, daß gesagt wird, bei der Geestemünder Bank sei zumindest insoweit eine Vermögensgefährdung eingetreten, als die für den Zusatzkredit von 70.000 DM gegebene besondere Bürgschaft der Mutter des Angeklagten "formell und materiell" fraglich sei, und daß nicht angeführt ist, welche Wechsel seit Ende August 1963, dem Beginn der Fortsetzungstat, im „einzelnen gegeben worden sind.

Jedoch können diese Unstimmigkeiten den Bestand des Urteils nicht in Frage stellen. Ta den Feststellungen zu entnehmen ist, daß die Kreditgewährungen den jeweiligen monat-

- lichen Wertangaben über den Lagerbestand entsprachen und diese für den in Betracht kommenden Zeitraum in den Urteilsgründen angegeben werden, ist der Schuldunfang noch mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen. Im übrigen könnte der mögliche Irrtum der Strafkammer, daß es für die Erfüllung des Betrugstatbestandes statt auf den bei jeder einzelnen Kreditgewährung eingetretenen Schaden auf den Endsaldo anzukommen habe, sich nur zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt haben. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Anführung der Zusatzbürgschaft der Mutter des Angeklagten durch die Strafkammer vorgebrachten Bedenken sind gegenstandslos, da eine Täuschung der Kreditgeber über die Bonität der Bürgschaft nicht zum Gegenstand des Schuldspruchs gemacht wurde und die Frage eines etwaigennur als Wiedergutmachung zu wertenden Schadensausgleichs durch diese Bürgschaft offenbleiben durfte. Da der Wert des Warenlagers der laufenden Kreditierung bloß mit

60 v.H. zu Grunde gelegt wurde, blieb nach der Vorstellung der Kreditgeber für den Zusatzkredit immer noch eine Absicherung auch durch die Lagerbestände wirksan.

2. Die zum Strafausepruch erhobene Aufklärungsrüge "dringt so wenig wie die Sachrüge durch.

un Das Landgericht hat erschwerend berücksichtigt, daß sich die strafbaren Handlungen des Angeklagten über den verhältnismäßig langen Zeitraum von mehr als’ zwei Jahren erstreckten und daß er sich in dieser Zeit nicht zur Aufgabe "seines Unternehmens oder zur Konkursanmeldung durchgerungen san : hat, obwohl er bereits bei Aufstellung der Bilanz für das Jahr 1961 die Überschuldung erkannt hatte. Der Beschwerdeführer behauptet, diese Bilanz sei erst Mitte 1963 - also ein knappes Jahr vor dem Zusammenbruch - gezogen worden. Unzutreffend ist seine Ansicht, das Landgericht hätte mit Rücksicht auf die wiedergegebene Strafzumessungserwägung den Zeitpunkt der Bilanzerstellung von Amts wegen feststellen müssen. Unberührt von der Bilanzziehung beging der Ange-Zusammenbruch üönde Mei 1964, also über zwei Jahre lang. Fer- ‘; ner wirft’ das Landgericht ‘dem Angeklagten nicht vor, daß er

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Nach den Feststellungen hat er dies überhaupt nicht von sich aus getan. Vielmehr wurde der Zusammenbruch erst offenbar, als der Angeklagte nach einem schweren Verkehrsunfall dem Geschäft fernbleiben mußte. Auch wenn er entsprechend seiner Behauptung die Bilanz für das Jahr 1961 erst Mitte 1963 erstellt haben sollte, hätte er durch die Geschäftsaufgabe zu diesem Zeitpunkt noch weiteren Schaden verhüten können, zumal er die Kreditbetrügereien erst später begonnen hat. Nach alledem hat ein möglicher Irrtum über den Zeitpunkt der Bilanzerstellung den Strafausspruch nicht beeinflußt und brauchte sich eine Beweiserhebung in dieser Richtung dem Landgericht nicht aufzudrängen.

Auch die weitere Überprüfung des Strafausspruchs auf die allgemeine Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

begangen hat und das im Urteilsspruch nicht vermerkt ist, wird dieser entsprechend ergänzt.

Willms Kirchhof Henning

Müller Baumgarten