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BGH Urteil vom 09.05.1967 – 5 StR 169/67

5. Strafsenat

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5 StR 169/67 JA1A 048 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Apparateführer Dietrich GC WB aus ze,

dort geboren an EEE 935,

wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär (se

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3.Januar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Kammer (Jugenäkammer) des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über

die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat,

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die von dem Angeklagten hiergegen eingelegte Revision bemängelt das Verfahren und erhebt die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Besetzungsrüge ist allerdings offensichtlich

unbegründet,

2. Das Landgericht brauchte sich auch nicht gedrängt zu sehen, zur Überprüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Ängeklagten einen Sachverständigen zu hören. Entgegen dem von der Revision angeführten älteren Schrifttun kann nicht anerkannt werden, daß bei Schemvzrletzern grundsätzlich eine nervenärztliche Begutachtung notwendig sei. Sonstige Anhaltspunkte für einen Ausschluß oder einc erhebliche Verwinderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sind nach den Feststellungen nicht hervorgetreten. |

Die Revision rügt dagegen mit Recht, daß das Landgerichti den Bedenken, die hinsichtlich Beobachtungsgabe und Merkfähigkeit der Hauptzeugin Jutta VW: eines zur Zeit des Vorfalls noch nicht ganz 14jährigen Kindes, hervorgetreten sind, angesichts der sonstigen Umständ& des vorliegenden Falles nicht nachgegangen ist. Hierzu trägt die Revision vor, daß Jutta (die unmittelbar nach den Vorfall von der Polizei aus der Schule geholt worden war) bei der Gegenüberstellung spontan erklärt habe, der ihr gegenübergestellte Mann, der Angeklagte, sei nicht der Täter gewesen. Dieser - so habe sie ergänzend erklärt - habe ein rötliches Hemä und eine hellbraune Aktentasche getragen. Tatsächlich aber seien das

- 4.

Hemd von blauer uni die Aktentasche von schwarzer Farbe gewesen. Die Richtigkeit dieses Vortrags ergibt sich aus dem polizeilichen Bericht vom 10.Juni 1966 und der Niederschrift über die Au

ssage Juttas vor der Kriminalpolizei vom gleichen Tage (El

3,4 d.A.).

Diese bei der Beobachtung eines nur kurze Zeit (offenbar nur wenige Stunden) veraufgsgangenen Erlebnisses hervorgetretenen Mängel waren so auffällig, daß der Tatrichter sich von Amts wegen gedränst sehen mußte, über die Fähigkeit Juttas, ihr begegnende Erlebnisse zuverlässig zu beobachten und sich zu merken, und damit über ihre Glaukwürdiskeit einen geeigneten Sachverständigen zu hören. Auf der Nichtzuziehung eines solchen kann das Urteil beruhen, da der Angeklagte letztlich allein auf Grund der Aussage Juttas verurteilt worden ist, aus seinem offenstehenden Hosenschlitz habs bei der Begegnung mit ihm am 10.Juni 1966 dessen Geschlechtsteil heraus-- gehangen,

Da das Urteil schon wegen diescos Mangels aufzuheben ist, bedarf es keines Eingehens auf die allgemeine Sachrüge.

Die Aufhebung des Urteils entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siener Börker Kersting