Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 03.05.1967 – 2 StR 167/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
g_228_.21L21 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Luis Pepe - 7 EEE zus AB: geboren ar iiB 1945 in SW Spanien,
wegen Notzucht.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter En | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom
16. Dezember 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanner des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gcfängnis verurteilt und die Untersuchungshaft angerechnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Aufklärungsrüge Erfolg. j
Sie bemängelt nit Recht, daß das Landgericht die Glaubwürdigkeit der Jugendlichen Zeugin Rosa Maria Op - des Opfers - bejaht hat, ohne von Amts wegen einen anerkannten Psychologen oder Paychiater als ‚Sachverständigen beizuzichen.
Der zur Tatzoit 21-jährige Angeklagte war unbestraft%. Mit seiner jungen Frau lebte er in häuslicher Gemeinschaft. Über Eheschwierigkeiten sus sexuellen oder anderen Gründer ist nichts bekannt geworden. Es sind keine Umstände erkernbar, welche "äie den Angeklagten zur Last gelegten Taten als nicht ‚persönlichkeitsfremd erscheinen lassen.
Rosa Maria om andererseits, auf deren belastenden Zeugnis "die Verurteilung des Angeklagten letztlich allein beruht, war zur Tatzeit 14 1/2, zur Zeit ihrer ersten Vernehmung 15 3/4 Jahre alt. Sie befand sich also noch in den Entwicklungsjahten: Wie’ die Erfahrung lehrt, sind geschlecht bezogene Angaben von Mädchen dieses Alters im Zusammenhang mit Sittlichkeitsverbrechen besonders vorsichtig zu werten. Allein diese Tatsache im Zusammenhang mit dem Umstand, da3 ai» in BGHS®§ 7, 82 im einzelnen belcUchteten Schwierigkeiten des Gerichts, in der Hauptverhandiung den zur Beurteilung de: Zeugnisses unerläßlichen Kontakt zu dem vernommenen kindliche oder jugendlichen Zeugen zu gewinnen, im gegebenen Falle durc
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die bestehende Sprachschranke nicht unerheblich vergrößert wurden, hätte die Zuziehung eines Sachverständigen nahelegen Können.
Vollends unausweichlich wurde sie durch zwei weitcre Besonderheiten: Nämlich einmal durch die schablonenhaft armutende Übereinstimmung der beiden Vergewaltigungsszenen, wie sie die Zeugin von der Bedrohung mit dem Messer bis zur Beschädigung des Reißverschlusses ihrer Röcke und der Bescitigung der Spermaspuren geschildert hat; zum anderen durch den überraschenden Befund des Arztes, daß die Zeugin noch im Besitz der körperlichen Anzeichen ihrer Unschuld geblicben sei, obwohl angeblich zwei Vergewaltigungen vorausgegangen waren, bei denen nach allen erkennbaren Gegebenheiten nic .ts zum vollständigen sexuellen Erfolg des Täters zu fehlen brauchte.
wWillms Kirchhof Henning
Müller Baumgarten