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BGH Urteil vom 28.04.1967 – 4 StR 101/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2134 034

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Manfred C EB ; ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 936 in rw Oster. , zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i.R. u.8,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, u Staatsanwalt Dr. > = als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Be Rechtsanvolt gen :.: EEE als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. November 1966 wird vervorfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 11. November 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

von Rechts .wegen

Grün de 5; Das Landgericht hat den Angeklagten als rückfälligen Dieb wegen eines schweren und eines versuchten einfachen Diebstahls zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.

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Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Errolg.

1. Zur Verfahrensrüge

Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angekla; in den frühen Morgenstunden des 14. März 1966 in die Büroräume der Firma Hi irn IE einzebrochen und hat dort größerc Geldbeträge gestohlen. Vorher hatte er in der Gaststätte Wienerwald getrunken. Seine Einlassung, er habe sehr stark dem Alkohol zugesprochen und könne sich infolgedessen an das in jener Nacht Vorgefallene nicht erinnern, hi dic Strafkammer für eine unglaubwürdige Schutzbehauptung. De gegen spreche unter anderem sein systematisches und planmäßi Vorgehen bei der Tat (UA S. 10). Da er noch voll orientiert gewesen sei, sei ein Vollrausch auszuschließen. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ist das Landgericht außerd überzeugt, daß das Hemmungsvermögen des Angeklagten auch nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen sein könne. Höchsten eine leichte Enthemmung sei vorhanden gewesen.

Der Angeklagte beanstandet, daß die Strafkammer nicht dur Vernehmung der Kellnerin der Gaststätte "Wienerwald" die genaue Menge des von ihm genossenen Alkohols festgestellt ha Dic Kellnerin habe ihm wegen seiner Trunkenheit keine weiter Getränke verabreicht.

Die Rüge ist unbegründet. Die Vernehmung der Kellnerin brauchte sich dem Landgericht ohne ausdrücklichen Beweisamtrag nicht aufzudrängen,. Wie der Angeklagte selbst vorträgt, hat er die Gaststätte "Wienerwald" oft besucht. Es war daher nicht zu erwarten, daß sich die Kellnerin nach so langer Zcit noch erinnern würde, ob der Angeklagte gerade am Abend des 13. März 1966 in dem Lokal war und wieviel er an diesem Abend getrunken hat.

2. Zur Sachrüge

Die Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte sei bei dem Einbruch in der Nacht zum 14. März 1966 voll zurechnungsfähig gewesen, beruht auch nicht auf sachlichrechtlich fehlerhaften Erwägungen. Zwar beweist planmäßiges und systematisches Vorgehen eines unter Alkoholeinfluß stehenden Täters nicht ohnc weiteres, daß insbesondere sein Hemmungsvermögen nicht mehr als nur unerheblich beeinträchtigt ver. Hier hat jedoch das Landgericht aus der Art der Tatausführung, die ein gewisses Maß an körperlicher Geschicklichkeit verlangte, sowie aus der Persönlichkeit des Angcklagten und seinem sonstigen Verteidigungsverhalten geschlossen, daß seine Einlassung, er habe bei der Tat unter starker Alkoholeinwirkung gestanden, unwahr ist. Dieser Schluß liegt auf tatsächlichem Gebiet. Er verstößt weder

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gegen Denkgesetze noch gegen allgemein gültige Erfahrungssätze. Aus Rechtsgründen ist er daher nicht zu beanstanden,

Auch im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.

Rotberg Bundesrichter Dr. Flitner Mayr ist in den Ruhestand getreten und kann deshalb nicht mehr unterschreiben.

Rotberg

Spiegel Hürxthal