Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 26.04.1967 – 4 StR 49/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2134 032 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_49/67 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Metzger Lothar HB zus E@W, geboren am WE 1942 in CE, zur zeit in Untersuchungshaft,
wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 21. April 1967 in der Sitzung vom 26. April 1967, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung vom 21. April 1967; Staatsanwalt Dr. WW vei den Verkündungen am 21. und 26. April 1967 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter g> als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Raubes verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Raubes und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Seine mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision hat zum Teil Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen Raubes hat die Strafkammer unter anderem auf die Aussage des Tankwarts Gerstenhauer gestützt. Das ist nicht zu beanstanden, soweit dieser Zeuge Angaben über das Erscheinungsbild des Täters gemacht hat. Insoweit ergibt sich aus seiner Aussage nur, daß der Angeklagte nach der von Gerstenhauer gegebenen Personenbeschreibung der Täter sein kann. Weitergehende Folgerungen hat die Strafkammer aus diesem Punkt der Aussage ersichtlich nicht gezogen.
Entscheidend für die Verurteilung des Angeklagten waren die Aussagen des wegen seiner Beteiligung an der Tat rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten Salonidis bei seinen Vernehmungen durch die als Zeugen vernommenen Kriminalbeamten Kae, SCENES und De EB na äurch den ebenfalls als Zeugen gehörten Haftrichter beim Amtsgericht Essen, Amtsgerichtsrat > Die Strafikammer sagt in Bezug auf diese Aussagen, es sci "nicht denkbar", daß Se sic sich ausgedacht habe. Mit dieser Wendung will sie jedoch nicht eine - immer bestehende - allgemeine Möglichkeit ausschließen, Salonidis könne sich das ausgedacht haben, was er über die Beteiligung des Angeklagten ausgesagt habe. Sie will vielmehr ihrer vollen Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben des Sc Ausädruck geben. Zur Begrün-
dung der Überzeugung, Sol nabe sich seine Aussagen nicht ausgedacht, erwägt die Kammer: "Wäre das der Fall" _ d.h., hätte er sich seine Aussage ausgedacht -, "dann müßte er sich nur allein belasten oder einen unbekannten Dritten decken." Diesen sprachlich nicht recht geglückten Satz versteht der Senat dahin, daß die Kammer sagen will: Wenn die Aussage des SciiW unvanr sein sollte, dann würde er, wenn er die Wahrheit sagen wollte, entweder zugeben müssen, die Tat allein begangen zu haben - eine Möglichkeit, die nach den Feststellungen ausscheidet, weil die Tat von zwei Personen begangen worden ist - oder er würde einen anderen decken wollen. Die Strafkammer sicht auch das schon deswegen als ausgeschlossen an, weil Salonidis und der Angeklagte in der Nacht zum 31. Januar 1966 in der Trocadero-Bar zusammen waren. Dabei hat sie jedoch keine Stellung dazu genommen, ob Sci die Tat nach dem Zusammensein mit Hggp mit einem anderen Mittäter begangen und den Hg aus irgendwelchen Gründen zu Unrecht belastet haben könnte, um diesen anderen zu decken. Hier ‚uären nähere Erürterungen über die Bezichungen zwischen HB una Sc notwendig gewesen, um cine solche - zunächst nicht fernliegende - Möglichkeit auszuschließen. Dieser Mangel des Urteils führt zu seiner Aufhebung, soweit der Angeklagte wegen Raubes verurteilt worden ist.
Die Strafkammer sagt in diesem Zusammenhang noch kurz, daß der von ihr auf Grund der früheren Aussagen des Salonidis festgestellte Sachverhalt sich auch mit der Tatschilderung decke, die die Kriminalpolizei von einem Vertrauensmann erhalten habe. Es ist zweifelhaft, ob es sich hier um eine nur zusätzliche — überflüssige - Bemerkung oder um cine die Verurteilung zusätzlich tragende Erwägung handelt. Sollte die Strafkammer diesen Gesichtspunkt
in der neuen Hauptverhandlung als Anzeichen für die Schuld des Angeklagten verwerten wollen, so werden nähere Darlegungen über die Zuverlässigkeit des Vertrauensmannes und die Umstände zweckmäßig sein, unter denen die vertrauliche Mitteilung gemacht worden ist.
Daß die Strafkammer den Angeklagten in Tateinheit mit Raub nicht auch wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt hat, beschwert ihn nicht.
2. Die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls läßt im Schuldspruch einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Der Physikingenieur EB nat sich, als er mit seinem Kraftfahrzeug vor der Ampelanlage an der Norbertstraße hielt, ein Bild von dem ihm verdächtig vorkommenden Angeklagten und dessen Begleiter gemacht. Als er dann gleich darauf in Begleitung des Polizeibeamten FB wieder an den vorher von ihm beobachteten beiden Männern vorbeifuhr, hat er sie zwar nicht mit Sicherheit als die wiedererkannt, dic er vorher beobachtet hatte. Er hat den Angeklagten aber unmittelbar nach seiner Festnahme "klar und einwandfrei" als einen von den beiden Männern wiedererkannt, die er vorher beobachtet hatte, als sie sich an einem Personenkraftwagen zu schaffen machten.
Dazu kommt, daß der Polizeimeister Hu; der sich zu Fuß mit einem Polizeihund an den Tatort begeben hatte, gesehen hat, wie zwei Männer an einem Personenkraftwagen herumhantierten. Einen von diesen, den Angeklagten, haben er und der inzwischen aus dem Wagen des EB ausgesticgene Polizeihauptwachtmeister Pi verfolgt, bis er von PÜEEEED festgenommen wurde.
Die Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte und sein unbekannt gebliebener Mittäter das Ausstellfenster des Personenkraftwagens erbrochen haben, beruht damit auf Erwägungen, die keinen Rechtsfehler, insbesondere keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze enthalten.
‘Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Höhe der Strafe in diesem Fall durch die Verurteilung des Angeklagten auch wegen Raubes becinflußt worden ist, Das führt zur Aufhebung des Urteils im gesamten Strafausspruch.
Rotberg Bundesrichter Dr. Flitner . Mayr ist in den Ruhestand getreten und deshalb verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Sanders
Sanders. Hürxthal