Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 18.04.1967 – 5 StR 143/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2114 044

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Studenten Michael P ED zus ZB: dort geboren er 939,

wegen gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und Verkehrsunfallflucht

-2_

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.April 1967, an der teilgenommen haben:

‚Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als. Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

_ Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I] .als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt B:.:: EEE

als Verteidiger,

Justizsekretär un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10.Januar 1967 wird verworfen. |

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

Der Angeklagte hatte an einer Tankstelle einen Streit darüber, ob er 3,90 DM für eine Defroster-Sprühd“se zu zahlen habe. Die Tankwertin wollte ihn nicht ohne Angabe seiner Personalien vom Platz lassen und stellte sich vor seinen Volkswagen. Fr fuhr auf sie zu. Sie geriet auf die vordere Haube des Wagens, stürzte nach einigen Metern nerab und verletzte sicä. Ter Angeklagte fuhr davon.

Die Strafkammer hat ihn wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Verkehrsunfall-

flucht verurteilt:

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegrürdet, Dice Feststellungen tragen die Ver-

urteilung.

1. Den bedingten Vorsatz der Körperverletzung legt das Urteil ausreichend dar, Es stellt fest, der Angeklagte habe damit gerechnet, daß er die Tankwartin verletzen könne, und habe dies in Kauf genomnen ‘(UA 8.6,13,15), Daß er es auch "gebilligt" habe, wird zwar nicht ausdrücklich gesägt, ist aber ersichtlich gemeint, zumal der Angeklagte weiterfuhr, als er bemerkte. daß die Tankwartin auf die

vordere Haube seines Wagens geraten war.

2. Das Landgericht verneint Notwehr mit zutreffender Begründung (TA S.16). Die Tatsachen, die dieser Beurteilung zugrunde liegen, waren dem Angeklagten nach den Feststellungen bekannt. Darum scheidet auch Putativnotwehr

aus. Der Sachverhalt zwang nicht dazu, die Frage eines Verbotsirrtums zu erörtern, auf den sich der Angeklagte übrigens nicht berufen hatte.

Sarstedt Schmidt Siemer

Dr.Börker Kersting

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