Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 18.04.1967 – 1 StR 528/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
. 2049 085 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_528/66
anliegen SUie- Sammeln: Marie zumgreniee DpOTe- SAND
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Roland B GEB cu: TED dort geboren an ip 943; zur Zeit in Untersuchungshaft; |
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 1967, an der teilgenommen haben:
Senatsrpräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer Bundesrichter loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. u . EEE
PR BER
Justizangestellter u | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 13. Juni 1966 wird verworfen. |
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Thm wird die Untersuchungshaft seit dem 14. Juni 1966 auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren ' Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren und acht Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die auf den Strafausspruch beschränkt ist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Strafkammer hat mildernde Umstände angenommen, weil der Angeklagte noch jung und nur geringfügig vorbestraft ist. Soweit sie Umstände straferschwerend berücksichtigt, ist darin kein Rechtsfehler zu finden. Mit der Bemerkung "daß die Tat objektiv an der Grenze von Mord und Totschlag liegt", will das landgericht auf die Lebensgefährlichkeit der Tat hinweisen. Mit der Anführung der "persönlichen Gefährdung (richtig: Gefährlichkeit) des Angeklagten" und der Zunahme von Gewaltdelikten im Gerichtsbezirk will die Strafkammer die Notwendigkeit einer abschreckend wirkenden Strafe dartun. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Überlegung schließlich, daß sich die Strafe "auch bei Annahme mildernder Umstände an dem Mindestmaß der Regelstrafe zu orientieren habe", soll offensichtlich darlegen, daß die Wertung des Verbrechens durch das Gesetz, wie sie im ordentlichen Strafrahmen zum Ausdruck kommt, auch bei Annahme mildernder Umstände nicht aus dem Auge zu verlieren sei. Auch dagegen ist in rechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern.
Die Revision ist hiernach zu verwerfen.
Hübner Fischer Loesdau
Fikart | Pfeiffer