Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 14.04.1967 – 5 StR 69/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IN

EN

s BUNDESGERICHTSHOF

(

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Karl-Heinz JB :ıu: se. geboren am ED 33: ir vo “rei: sel,

zur Zeit in anderer Sache in Haft,

wegen Beihilfe zur Gefangenenmeuterei u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14.April 1967, an der teilgenommen haben:

‚Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bündesrichterin Dr.Kofika Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt au EBD

:als Verteidiger,

Justizsekretär iD

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 12.September 1966 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beinilfe zur Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit Beihilfe zur

Sachbeschädigung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die mit der Revision erhobene Sachrüge dringt durch.

Die Einzelausführungen der Revision richten sich zwar nur in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Jed‘ch leidet das Urteil an folgendem Mangel:

Nach den Feststellungen der Strafkammer planten die in einem anderen Verfahren dieserhalb abgeurteilten Alfred T-, Adolf Cu, Herbert KEG Gerharc Tu die sich mit dem Angeklagten in einer Zelle befanden, einen Ausbruchsversuch, Der Angeklagte hatte die Gefängnisverwaltung mehrfach von diesen Plänen unterrichtet, ohne daß diese jedoch etwas unternommen hätte. Am 21.März 1965 versuchten nun die genannten vier Personen einen Ausbruch. Der Angeklagte teilte den Zeitpunkt des geplanten Ausbruchs der Gefängnisverwaltung mit. Diese unternahm wiederum nichts. Bei seinen VMitgefangenen erweckte der Angeklagte den Eindruck, als ob er mitmachen wolle. Als es diesen nicht gelang, eine Stahlschiene zu lösen, wickelte der Angeklagte ein Handtuch um die Schrauben und drehte sie mittels der dadurch entstehenden Hebelwirkung ab. Der Ausbruch durch die Zellendecke, der zu einem früheren Zeitpunkt einmal gelungen war, glückte aber nicht, weil inzwischen eine Stahlbetonschicht in die Decke eingefügt worden war. Die vier Gefangenen, die den Ausbruch versucht hatten, tarnten die Ausbruchsstelle. Der Angeklagte teilte aber am nächsten Morgen der Gefängnisverwaltung mit, was in der Nacht geschehen war.

Die Beihilfe des Angeklagten sieht die Strafkammer darin, daß er die vier Ausbruchswilligen durch sein Verhalten in ihrem Entschluß stärkte und ihnen schließlich die Stahlschiene zum Ausheben des Mauerwerks abschraubte.

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Zur inneren Tatseite stellt das Urte’\ fest, der Angeklagte habe nicht den Willen gehabt, sich selbst cvder einem der Mithäftlinge die Freiheit zu verschaffen. An | einer ‚späteren Stelle heißt es dann, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, denn er häbe gewußt, daß er mit dem Verschaffen der Stahlschiene den geplanten gewaltsamen Ausbruch unterstütze und die Deschädigung der Zellendecke ermögliche .

Diese Darleguugen reichen bei der Sachlage nicht aus, um den Gehilfenv,rsatz des Angeklagten für die Gefangenen-

meuterei zu begründen.

8 122 Abs.2 StGB ist ein Unternehmensdelikt, es umfaßt also srwohl den Versuch als auch die Vollendung des gewaltsamen Aurbruchs, Der Vorsatz der Mittiäter eines s“lchen Unternehmens muß sich aber stets auf äie Vollendung des Ausbruchs beziehen. Dasselbe mıß für den Vorsatz des Gehilfen gelten. Der Angeklagte könnte also nur dann wegen Beihilfe zur Gefangenenmeuterei bestraft werden, wenn sein Versatz das Gelingen dieser Meuterei unfaßt hätte. Das ergeben die Feststellungen nicht. Zwar würde seine bl:ße geheime Absicht, den Ausbruch nicht zur V llendung kommen zu lassen, dem Gehilfenvorsatz nicht entgegenstehen (RGSt 56,168,170). Im vorliegenden Fall hatte aber der Angeklagte seine diesbezügliche Absicht durch seine mehrfachen Mitteilungen an die Gefängnisverwaltung, zuletzt noch die Mitteilung unmittelbar vor dem Ausbruch, deutlich kundgetan. Bei dieser Sachlage hätte es zur Begründung des Gehilfenvorsatzes des Angeklagten eingehender Feststellungen dazu bedurft, ob der Angeklagte, der, wie festgestellt, das Entweichen der anderen Gefangenen nicht wollte, überhaupt mit dem

Gelingen des Ausbruchsversuchs gerechnet hat oder nicht vielmehr, gerade mit Rücksicht auf die Untätigkeit der gewarnten Gefängnisverwaltung, davon ausgegangen ist, der geplante Ausbruch könne aus technischen Gründen nicht gelingen.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Börker