Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 14.04.1967 – 5 StR 318/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2114 078 5 StR_318/67
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Molkereiarbeiter Johann TB zus DIE, dort geboren an EEE :935,
wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der ‚tzung vom 11,Juli 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ee als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m als Urkundsbeamtin. der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 14.April 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,
Die Sache wird insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
- Von Rechts wegen -
en
- 3.
Gründe§
Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten rügt ohne nähere Einzelausführungen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Der Schuldspruch ist hiernach rechtskräftig geworden. Es ‚steht also fest, daß der Angeklagte in näher begrenzter Zeit, nämlich im Dezemper 1964 und im Januar 1965, mit der damals 10jährigen Margarete SW Handlungen vorgenommen hat, die den Tatbestand eines fortgesetzten Verbrechens gemäß § 4176 Abs.1 Nr.3 StGB erfüllen. .
Das Rechtsmittel ist begründet.
In den Feststellungen des Urteils heißt.'es nach näherer Schilderung von zwei Einzelakten, daß diese Begebenheiten sich noch mehrere Male wiederholten. Sodann fährt das Urteil wörtlich fort: Margarete SßWwneint, daß es sich insgesamt um zehn Vorfälle dieser Art gehandelt hat (UA S.5).
Innerhalb der Beweiswürdigung wird weiter 'ausgeführt, daß der Angeklagte zugegeben ‚hat, viermal unzüchtige Handlungen bei Margarete vorgenommen zu haben, daß die Anzahl seiner Handlungen aber größer gewesen ist, als er zugibt, nämlich "der Darstellung des Kindes zufolge etwa zehnmal" (vA 5,8/9).
Die Strafkammer trägt ersichtlich selbst Bedenken, auf Grund dieser unbestimmten Angaben eines Kindes mit Sicherheit zehn Einzelhandlungen anzunehmen. Eine ausdrückliche Mindestfeststellung fehlt. Sie ergibt sich auch nicht aus den Strafzumessungsgründen, nach denen der Angeklagte "in jeder Woche des Januar 1965 ... wenigstens zweimal", dann jedoch wieder nur "bis zu zweimal" wöchentlich mit Margarete Stolle unzüchtige Handlungen vorgenommen hat.
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Dem Urteil läßt sich daher nur entnehmen, daß die erwiesene Mindestzahl der Einzelhandlungen größer als vier, wie der Angeklagte zugegeben hatte, ist, also fünf beträgt.
Im Widerspruch dazu geht das Landgericht bei der Strafzumessung von zehn unselbständigen Einzelfällen aus. Der Strafausspruch kann daher nicht bestehenbleiben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt
Börker Kersting