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BGH Urteil vom 14.04.1967 – 5 StR 101/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 101/67 2114 039

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Monteur Heinrich M EEE aus SCHE ‚ geboren am MED 19:1 ir u Kreis raw,

wegen schweren Diebstahls u.a.

gta

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14.April 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt. als Vorsitzender, | Bundesrichterin Dr.Koffka 'Bundesrichter Schmidt ' Bündesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker "als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor im als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär EREEED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 9.Dezember 1966 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

-— Von Rechts wegen -

Der

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen des am 6.Juli 1966 verübten Einsteigdiebstahls zum Nachteil des Gastwirts DWeist im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Ob sis, wie das Landgericht meint, mit der Erwägung gerechtfertigt werden kann, daß die Wagenschlüssel des Gastwirts DEP, iie der Angeklagte mittels Einsteigens aus dessen Wohnung wegnahm, als Verkörperung des Pkw anzüsehen seien, den er dann mit den Schlüsseln in Betrieb setzte, erscheint allerdings zweifelhaft. Die Verurteilung kann auch nicht ohne weiteres mit der Tatsache begründet werden, daß das Fahrzeug an derjenigen Stelle in Hannover, an welcher der Angeklagte cs entgegen seiner ursprünglichen Absicht ütehenließ, dem Zugriff jedes beliebigen Dritten preisgegeben war. Entscheidend ist, ob der Angeklagte in demjenigen Zeitpunkt, in dem er mittels Einsteigens die Wagenschlüssel aus der Wohnung wegnahm, schon die Absicht hatte, sie den Gastwirt Bricht nur vorübergehend, sondern für dauernd zu entziehen,

Die Feststellungen ergeben, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind. Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte, als er die Wagenschlüssel mivtels Einsteigens aus der Wohnung des Gastwirts DD wesnehu, bereits die Absicht hatte, den Pkw, den er mit ihnen in Betrieb setzen woilte, nach Beendigung der Fahrt Salzgitter--Jever hier "irgendwo" stehenzulassen (vgl. UA S.3). Drmit hat die Strafkammer hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte nach ihrer Überzeugung schon in diesem Zeitpunkt die Absicht - hatte, den Pkw an irgendeiner Stelle stehenzulassen, an der er dem Zugriff jedes beliebigen Dritten preisgegeben war.

-4-

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Für die Wagenschlüssel fehlt. es zwar an einer entsprechenden ausdrücklichen Feststellung. Hier ergibt aber der Zusammenhang des Urteils als Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte von vornherein gewillt war, auch die Wagenschlüssel dem Gastwirt DaB nicht nur. vorübergehend vorzuenthalten.

Dafür, daß er etwa die Absicht gehabt hätte, die Schlüssel auf irgandeine. Weise wieder in den Herrschaftsbereich »O E gelangen zu. lassen, bietet das Urteil:nicht den geringsten Annalt.

2. Daß der Angeklagte sich gleichfalis eines Einsteigdiebstahls schuldig gemacht hat, als er in der Nacht zum 29.Juli 1966 mittels Binsteigens Geld aus der Wohnung des Gastwirts DEE vscneru, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.

3. Die Auffassung, daß der Angeklagte einen einfachen Diebstahl beging, als er anschließend den Pkw Mes entwendete, ist im Ergebnis ebenfalls ohne Rechtsirrtun. Die Verurteilung kann allerdings auch hier nicht ohne weiteres mit der Tatsache gerechtfertigt werden, daß der Wagen in der Waldschneise, in der der Angeklagte ihn entgegen seiner ursprünglichen Absicht stehenließ, dem Zugriff Dritter preisgegeben war. Der Zusammenhang des Urteils ergibt ..ier, daß letzteres nach der Überzeugung der Strafkammer auch für denjenigen Ort zutraf, an dem der Angeklagte den Wagen nach seinem ursprünglichen Plan zurücklassen wollte. Denn das Urteil stellt auf Seite 4 unten und 5 oben fest, daß der Angeklagte den Pkw wegnahm,

um mit ihm nach Salzgitter zu fahren, und daß er das Fahrzeug dort stehenlassen wollte. Auf UA S.6 heißt es, der Umstand, daß der Angeklagte das Fahrzeug in der Waldschneise stehenließ, ändere an der rechtlichen Beurteilung der Tat als Diebstahl nichts, weil das Fahrzeug auch an diesem Ort dem Zugriff Dritter preisgegeben gewesen sei.

4. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfangs geprüft. Die Prüfung ergibt keinen Rechtsmangel, der der Revision Erfolg bringen könnte,

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Börker