Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 12.04.1967 – 2 StR 101/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_101/67 . URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kellner Wilhelm M a Ä aus Sg WED, geboren am 1925 in Vo dei EEE: | |
wegen Unterschlagung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. April 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,
Bundesrichter Meyer |
Bundesrichter Henning
'Bundesrichter Dr. Müller
Bundesrichter Baumgarten | als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Bon als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 5 _—.
„als Urkundsbeamter der - Geschäftastelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Stantsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 25. Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte nicht wegen e _ Betruges zum Nachteil der Frau verurteilt . worden ist. ne Ps LE RUE nn
In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Be
II. Die Revision des Angeklagten wird verworfen; er hat. ‚die Kosten seines Rechtemittels zu ‚tragen.
Von kein aan
a u rn De een
Gegen den Angeklagten ist das Hauptverfahren wegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit Unterschlagung eröffnet worden. Das Landgericht hat den Angeklagten nur der Unterschlagung für schuldig befunden und ihn deswegen zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Eine Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf des Rückfallbetruges hat das Landgericht nicht für nötig gehalten, weil die Anklageschrift. Tateinheit zwischen Rückfallbetrug und Unterschlagung angenommen hat.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der _ diese einen Verstoß gegen das sachliche Recht darin findet, daß der Angeklagte nicht auch wegen Rückfallbetruges. zum Nachteil der Frau BB vorurteint worden ist, hat Erfolg. i
Die Beschränkung der Revision hierauf ist zulässig, weil der Angeklagte sich die Möbel bereits mit der Zeitungsanzeige zueignete und damit die Unterschlagung beging, während der ihm weiterhin zur Last gelegte Betrug erst durch eine spätere selbständige Handlung begangen werden konnte.
Das angefochtene Urteil last Feststellungen zur
inneren Tatseite des Betruges vermissen. Infolgedessen
kann nicht ‚ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte sich indem er entweder überhaupt nicht en die Möglichkeit eines rechtswirksamen Erwerbs kraft guten Glaubens durch Frau | dachte oder doch damit rechnete, die. Möbelfirma werde die Möbel auch von Frau BB nachärücklich herausverlangen. Das Urteil unterliegt deshalb in diesem Umfange der Aufhebung. Bei der erneuten Prüfung des Betrugstatbestan-
- 4 - des werden die Ausführungen in BGHSt 15, 83 zu beachten sein.
2. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.
Willms Meyer Henning Müller Baumgarten