Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 05.04.1967 – 2 StR 90/67

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_90/67

URTEIL in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Karl-Heinz G NEED aus SC, dort geboren am E92, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen versuchter Notzucht mit Todesfolge.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof u Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof nd in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt. beim Bundongerichtcnorie BE i der Verkündung, naar we ertreter der Bundesanwaltschaft, 5 Justizangestell, 4 m DE

‚ale Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision. des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Zweibrücken . vom 15. Oktober 1966 mit ‚gen Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird : zu neuer : Verhandlung una Entscheidung, auch über Bin Konten Sim Rechtenittels, an

mund -.

ii

Das. Schwurgericht hat den Angeklagten wegen ver- . suchter Notzucht mit Todesfolge zu zuölf Jahren Zucht-

haus verurtcilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte

für zehn Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend macht, hat Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen traf der Angeklagte am 7. September 1965 morgens zwischen 2.20 und 2. 40 Uhr auf der Straße die später verstorbene, fast 81 Jahre alte Frau IB Er entschloß sich, mit ihr geschlechtlich zu verkehren, und zog ihr in einen Garten Schlüpfer und Strickweste aus. Dabei wälzte er die Frau im Grase herun und schlug längere Zeit auf sie ein, wobei. sie ‚jedesmal aufschrie. Außerdem würgte er. sie am Hals und brachte

ihr an der Scheide einen stark blutenden Riß bei. Die „ Schreie und das. Stöhnen. waren so laut, daß mehrere Beiohner der umliegenden Häuser aus ‚dem Schlaf. ‚geweckt. wur- “den. Um 2.15 Uhr wurde fernmündlich die Polizei benachrichtigt, die den Angeklagten gegen 2» 40 Uhr. am Tatort | festnahm.

Diese Feststellungen enthalten, wie die Revision zutreffend geltend‘ macht, einen Widerspruch. Traf der Angeklagte zwischen 2. 20 und 2.40 Uhr mit der Frau zusammen, so kann er sie nicht ‘schon vor 2. 15. Uhr durch . Mißhandlungen zum Schreien veranlaßt haben. Diese Miß- 'handlungen müßten vielmehr. von einer, anderen. Person be- ‚Mäderepruch, 1äßt. ‚sich auf Grund insbesondere ist naht. ersichtlich, aß es ‚sich bei einer. der. Zeitangaben um ein bloßes Schreibversehen handelt. Er berührt vor allem die Annahme, daß der Angeklagte den Tod der Frau fahrlässig verursacht habe, und. muß. aaher zur ‚Aufhebung des. Urteils führen. a: e Se u

gangen worden sein. De

Auf die weiteren Rügen kommt es unter diesen Umständen nicht an. Es sei aber bemerkt, daß die Urteilsausführungen zu 8 51 Abs. 2 StGB keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Im übrigen gibt das Revisionsvorbringen Anlaß zu dem Hinweis, daß es zumindest zweckmäßig sein wird, Ermittlungen darüber anzustellen, wann genau der Angeklagte die Gaststätte "Turnhalle" in Niederauerbach verlassen hat, und festzustellen, wie groß die Entfernung von dort bis zum Tatort ist.

willms Kirchhof Meyer Henning . Müller