Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 05.04.1967 – 2 StR 72/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR 72/67 \ | URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. die Laborantin Ruth S 9 zus SEHEN
WEB, geboren an GEHE | >>: in Su.
‘ 2, die Hausfrau Luise Elisabeth 5 WW. zevorene
EB, aus HEHE. geboren am » GBR 0: in m
wegen Kindestötung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 1967, an der teilgenommen haben:
bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller j als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtchot m als Vertreter der Bunässanseltschaft, Rechtsanwalt Dr. pe. 4 = als Verteidiger für die Angeklagte Ba sw vr. u: m
Rechtsanwalt als Verteidiger für die Angeklagte ILuise Sg» Justizangestellt er DB
als Urkundsbeanter ‚der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: | \
Auf die Hevikionen. der Angeklagten wird das Urteil en des Schwurgerichts. bei den Landgericht in: Wuppertal vom 13. September 1965. nit den Yostetellungen aufge-
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und ! Entscheidung, En auch über die Kosten der Rechtsmittel, 'an das Schwur- n ‚gericht bei dem Landgericht in Düsseldorf zurückver- u wiesen.
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat die Angeklagte Ruth SB wegen Kindestötung zu zwei Jahren und sechs Honaten Gefängnis, die Angeklagte Iuise SB, Aie Mutter von Ruth SB, vegen Totschlags zu vier Jehren Gefängnis verurteilt. Außerdem wurden die bürgerlichen. Ehrenrechte der Angeklagten Ruth SR auf die Dauer von zweieinhalb Jahren, der Angeklagten Iuise S@W auf die Dauer von vier Jahren aberkannt, Die Revisionen der beiden Angeklagten haben mit. der Sachrüge Erfolg; so daß die Verfahrensrügen nicht erörtert zu werden brauchen.
Folgendes ist festgestellt:
Ruth eG die bei ihren Eltern wohnte, gevarı am Morgen des 13, Juni 1964 zu. Hause einen - zweiten =. ‚unchelichen Knaben, der voll ausgetragen war. Es handelte sich um cine Sturzgeburt im Bett, die einige Tage vor dem errechneten Termin geschah. Das Kind lag nach der Geburt . unter einer Wolldecke zwischen den Beinen der Mutter auf wu dem Bauch mit leicht nach rechts geädrehtem Köpfchen. In ns dieser Lage beließen es die Angeklagten. Es atmete kräftig und lebte mindestens eine Stunde außerhalb des Mutterlcibs, tis es an Erstickung starb. Es wäre am Leben geblieben, wenn seine Lage etwas verändert und ihm durch eclegentliches Hochheben der Decke ausreichend luft zugeführt worden wäre; dies zu tun wäre Mutter und Großmutter möglich gewesen. Das Schwurgericht ist überzeugt, daß beide Frauen jede für sich "den in ihre Vorstellung aufgenommenen Tod des Kindes bewußt als Folge ihres pflicht-
widrigen Unterlassens aus eigenen Interessen billigend
in Kauf genommen" haben. Die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes stützt das Urteil auf eine Gesamtwürdigung des Verhaltens der Frauen vor, während und nach der Tat sowie in der Hauptverhandlung.
Die Beweisführung zur inneren Tatseite gegenüber beiden Angeklagten unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
I.) Das Schwurgericht führt in der abschließenden voahrtlienen Würdigung (8, 18° vn). aus, das Verhalten. der Angeklagten Ruth Sn "in und gleich nach der Geburt"
sei "für eine Gebärende in hohem Maße unnatürlich" gewesen,
und leitet mit daraus den Tötungsvorsatz dieser Angeklagten ab. Die Beurteilung bezieht sich, wie der. folgende Satz
im Urteil zeigt, insbesondere darauf, daß Ruth Sp "in voller Untätigkeit verharrt" habe. Diese Feststellung
und deren Würdigung stehen indes in unauflöslichem Widerspruch zu der vorausgehenden Schilderung des Sachverhalts (Ss. 7, 8UA),
Danach handelte es sich zunächst um eine Sturzgeburt, von der die Angeklagte überrascht wurde, zumal die Geburt nach der ärztlichen, der Angeklagten bekannten Berechnung elf Tage früher als erwartet eintrat. Inwiefern sich Ruth SEE ster als Mutter gegenüber diesen "sehr rasch ablau- .fenden", mehr oder ‚weniger plötzlichen. Geburtsgeschehen anders denn als untätig. hätte verhalten sollen und. ‚können, ist nicht ersichtlich. Daraus folgt aber ‘auch, daß es unrichtig ist, ihr Verhalten in der. Geburt. als "in hohem Maße unnatürlich" zu bezeichnen.
Im unnittelbaren Anschluß an die Geburt unternahm dann Ruth SED, wie die Feststellungen ersehen lassen, Schritte, um sich der sofortigen Hilfe und des Beistands ihrer nächsten erwachsenen Familiensngehörigen zu versichern: sie schickte ihren zweijährigen Sohn Hartmuth, der bei ihr im Zimmer schlief und aufgewacht war, zu | ihrer 25jährigen Schwester Erika, die. ‚auf demselben Stock = wohnte, und rief ihr, als sie nicht sofort kan, über den }lur zu, sie sölle schnell die Mutter holen. Dies tat Erika, Als die Angeklagte Frau Iuise Si an der Zimmertür erschien, klärte ‚Ruth ihre Mutter darüber auf, daß das Kind bereits geboren sei, und fragte sie, ob sie es nn nicht einmal ansehen wolle; sie antwortete auf die weitere Frage, ob das Kind denn lebe, das nehme sie doch natürlich. an. In der Zwischenzeit hatte sie, bevor die Mutter gekommen war, die Woildecke zurückgeschlagen und das Neugeborene liegen sehen; bei dem Versuch, sich weiter aufzurichten, war ihr schwindelig geworden. Sie hatte daraufhin sich und das Kind wieder zugedeokt. Durch ihre Mutter erfuhr sie, daß der Vater nach dem Arzt geschickt werde, daß also ärztliche Hilfe demnächst zu erwarten war. |
Alle diese Feststellungen lassen erkennen, daß Ruth SC unnitteivar nach der Geburt in einen Maße und in einer Art tätig wurde, wie ‚es von einer Gebärenden kaum
anders erwartet werden kann, ehe ‚die Nachgeburt ausgestoßen ne und das Kind vom Mutterleib getrennt ist, daß sie insbesondere alles tat, um für sich selbst und das Neugeborene die nötige Hilfe zu besorgen. Ihr Verhalten war für eine Mutter, die in dieser Weise von der plötzlichen Geburt ihres Kindes überrascht wird, durchaus natürlich und verdient nicht die vom Schwurgericht angewandte und der
Feststellung des Vorsatzes zugrunde selegte schroff gegenteilige Kennzeichnung.
II.) Die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes der Angeklagten Frau Iuise Sin szeenet ebenfalls äurchgreifenden Bedenken.
Das Schwurgericht zicht zunächst einen für Frau Luise sg» nachteiligen Schluß daraus, daß sie bei ihrem ersten Erscheinen an der Tür ihre Tochter Ruth aufgefordert hat, still liegen zu bleiben, Es deutet diese Aufforderung dahin, daß damit zum Ausdruck gekommen sei, Ruth solle gegenüber dem zu erwartenden Tod des Säuglinge nichts unternehmen. Angesichts des Zeitpunktes, in dem der Rat erteilt wurde,. als ‚nämlich beide Frauen davon ausgingen, ärztliche Hilfe sei in Kürze zu erwarten, liegt aber die andere Deutung näher, daß, es sich um einen harmlosen Rat gehandelt hat, mit dem nur verhindert werden sollte, daß durch cine ungeschickte Bewegung der Mutter Unheil für sie oder das Kind angerichtet werden könnte; der Rat war jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als die Nachgeburt noch nicht ausgestoßen war, sachgemäß, Wie dem Schweigen des Urteils entnommen werden muß, hat das Schwurgericht aber diese
naheliegende, der Angeklagten günstige Deutungsmöglichkeit >
überhaupt nicht erwogen. Darin ist ein sachlichrechtlicher Fehler zu schen, auf dem das Urteil beruhen kann. |
Dasselbe gilt bezüglich eines weiteren Umstands. Frau SEP schickte ihre Tochter Erika mit dem Enkelkind Hartnuth auf die Straße zum Spielen und machte die Vesperbrote für ihre Tochter Carola zur Schule fertig. Nach der Heinung des Schwurgerichts offenbart sich auch darin ein
bewußter Mangel an Fürsorge für das neugeborene Kind. Demgegenüber liegt wieder eine harmlose Deutung näher, daß Frau Sp nämlich durchaus sachgemäß handelte, als sie die Kinder aus der Wohnung wegschickte, wo sie nach den Umständen nur stören konnten. Das Urteil läßt nicht erkennen, ob das Schwurgericht diese der Angeklagten günstige Deutung gesehen hat.
Schlieglich prüft das Schwurgericht die spätere Aufforderung der Angeklagten Luise Sg an ihre Schwester, Hilfe zu leisten, nur unter dem Gesichtspunkt, daß sich daraus ihre Kenntnis von der Erforderlichkeit einer Hilfe ergebe; offen bleibt aber, ob der naheliegende, aus diesem Verhalten zu ziehende Schluß erwogen wurde, sie halte die Hilfe auch noch für sinnvoll und sei nit dem Tod des Neu- _ geborenen, selbst wenn sie an ihn gedacht haben sollte, gerade nicht einverstanden. | |
Nach allem enthält die Beweiswürdigung gegenüber der Angeklagten Frau Luise SB stenfalls sachlichrechtliche Hängel;, die zur Aufhebung des Schuldspruchs nötigen.
Auf von den Verteidigern und dem Vertreter des En Generalbundesanwalts hervorgehobene weitere Unstimmigkeiten der Beweisführung (wie z.B. die Auffassung des Schwurgerichts, Ruth SBhabe Erfahrung im Umgang mit Neugeborenen bei und unmittelbar nach der Geburt besessen,
obwohl die erste Geburt in der Klinik und unter Narkose . stattgefunden hatte) braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden.
Mills Kirchhof Meyer
Henning 20.00. Müller