Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967

BGH Entscheidung vom 05.04.1967 – 1 StR 408/67

1. Strafsenat

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der | Sitzung ı vom a 10. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:

| Senatspräsident Dr. Hübner arg . 0. als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert | . _ Bundesrichter Ioesdau a Pe = | 00 Bundesrichter ai | . Bundesrichter Dr Pfeiffer i 2 5 | als beisitzende Richter,

Bu erstaatsanalt beim Bundesgerichtenor iD | BR | Bu als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

und. nt.

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Justizengentellter ee a = als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamt: .

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I. Auf die Revision des Angeklagten wird as Urteil des Landgerichts Koblenz ‚vom 5. April 1967|

1. dahin geändert, daß der Schuldapruch wogen . Nötigung zur Unzucht enttällt,

E rg Strafausspruch mit den zugehörigen .

_ Festntellungen aufgehoben.

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m. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch u „ber. 2 die Kosten des > Beohtemittois,. an eine,

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| I. Der Angeklagte ist von Landgericht. wegen fortgeu | setzter Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit (einer) | Abhängigen, zum Teil begangen zugleich 3 in Tateinheit mit

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Sung vertahrenenäßiger Normen und des materiellen Rechton.

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zu einer Änderung des Schuldspruche. In übrigen hat das | Rechtsmittel a

einen zur . Zeit des "lataten Vorksnisieg 7. wi 1966) zurechnungsunfähig (was das. Landgericht, Ss. 10 UA dahin ausdrückt, er sei unfähig gewesen, "das Unerlaubte

der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln"). Der Tatrichter hat ihn dennoch insoweit für voll verant-

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der Zurechnungsunfähigkeit entschlossen gewesen sei, mit seiner Tochter geschlechtlich zu verkehren (reine soge- u Eh vorsätzliche aotio libera in cause", S. 10, 73 u) A

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a Notzucht s 177 Step) reichen die tatrichterlichen _ Darlegungen - _ trotz. gewisser Unebenheiten in der Formu- „.Herung - - ebenfalls aus > (vol. dazu: BOH m $ > ‚Abs. 1

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Ss 3 oben UA | festgestellt, ‘der Angeklagte habe sich , (vor

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dem Alkoholgemuß) entschlossen, den. nie stets zu erwar-

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Von Genalt_zu_brechen. Damit wollte der Tatrichter sagen, daß der Angeklagte noch in nüchternem Zustand den Entschluß faßte, mit dem Mädchen auf jeden Fall gewaltsam

u zu zum Geschlechtsverkehr zu kommen. So gesehen, ergibt sich

a | ü auch besiiglich der Notzucht sein Aurchgreifender Rechts-

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Dagegen ist nicht festgestellt, ( daß im letzten Fall ice Trank des Angeklagten von vornherein darauf gerichtet war, außer dem gewaltsamen Geschlechtsverkehr auch . noch mit Gewalt unzüchtige Handlungen an der Tochter vorzunehmen (vgl. s. 13 UA und BGHSt 17, 262 unten). "Diese tateinheitliche Verurteilung ist daher von hier aus zu

‚streichen.

Im übrigen ist noch, zu bemerken: Der Tatrichter hat zwar bezüglich der früheren Vorkommnisse die Mindestzahl

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| der einzelnen Fälle nicht feststellen können (S. 2aUA: "in einer nicht mehr feststellbaren Vielzahl"). Dies ist.

jedoch im Ergebnis unschädlich. Der zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommene Zeitraum ist ziemlich genau umrissen: spätestens Frühjahr bis Sommer 1966. Dasselbe gilt von der Zahl der Geschehnisse: regelmäßig an Sonn- | tagen - bei üblichen Sonntagsspaziergängen (8. 2, 9, 10 UA) Es besteht kein Anhalt dafür, daß die Strafkammer den ‚ Behuldunfang zum Nachteil des Angeklagten zu weit bemes-

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unzucht 1äßt sich der Strafanserzuch nicht aufrechterhal-

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ten. Insoweit ist das Urteil mit den zugehörigen Fe eststellungen aufzuheben. EEE =

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bundesanwalts

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dgericht wird auch noch über die Anrechnung

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