Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 21.03.1967 – 5 StR 83/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 83/67 I... us
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Versicherungskaufmann Kurt BEE au: Hip - geboren am EEE 90° ir va,
wegen Unzucht mit Kindern
ver. Eh
Der 5,Strafserat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21.März 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr .Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, ‘,
Bundesanwalt Dr ip
als Vertreter der. Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär >
als Urkundsbeaämter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
‚Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil .des Landgerichts in Hildesheim vom 28.0kt.ber 1966 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an. das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das. auch über die Kosten des. Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe § 244 Abs.2 StPO verletzt, dringt durch. Wie die Revision in zutreffender Weise darlegt, hätte bei der besonderen Sachlage von Amts wegen ein Sachverständiger über die Glaubwürdigkeit jedenfalls der beiden Kinder Sigrid MOD und Annelie KB vernommen werden müssen. Der 64jährige Angeklagte ist unbestraft und, scweit ersichtlich, auch sonst in sexueller Hinsicht bisher in keiner Weise auffällig geworden. Beide Kinder waren zur Tatzeit 11 Jahre, zur Zeit ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung fast 13 Jahre alt. Sie befanden sich also in einem Alter, in dem Aussagen über sexuelle Erlebnisse bescnders vorsichtig bewertet werden müssen. Sie hatten von ihren Erlebnissen mit dem Angeklagten nichts ihren Eltern berichtet, wohl aber mehreren Schulkameradinnen. Was diese in der Hauptverhandlung über die Erzählungen von Sigrid und Annelie bekundet haben, weicht nicht unerheblich von dem ab, was Sigrid und Annelie selbst in der Hauptverhandlung ausgesagt haben. Was das Urteil über die prlizeiliche Vernehmung von Sigrid und Annelie mitteilt, erweckt den Eindruck, als habe die Kriminalbeamtin zwar zunächst beide Mädchen getrennt vernommen, Annelie einen Teil ihrer Bekundungen aber erst bei der anschließenden gemeinsamen Vernehmung gemacht, der eine Protokollierung der Aussage Annelies nicht vorangegangen war. Die ersten polizeilichen Vernehmungen der Kinder haben erst über ein Jahr nach dem Vorfall stattgefunden, während die Kinder vorher mit Freundinnen über die Angelegenheit gesprochen hatten. Wesentliche andere Momente, die die Aussage der Kinder stützen konnten, ergibt das Urteil nicht. Aus den in BGHSt 7,82,85 dargelegten Gründen hätte daher ein Sachverständiger über die Glaubwürdigkeit der Kinder vernommen werden müssen. Die Anhörung des Lehrers konnte ein solches Gutachten nicht ersetzen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesrinwalts, der auch die Ansicht vertreten hat, es hätte bei der Sachlage ein Sachverständiger über den Geisteszustand des alternden Angeklagten vernommen werden
müssen,
Sarstedt Koffka Schmidt
Schmitt Börker