Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 21.03.1967 – 5 StR 40/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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sen 2114 034 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Makler Heinrich H > CD :.: WE, geboren am GUMMEEEEEEE 1920 ::. CEREEEEEEEEEEED

wegen Betruges

Der 5.Strafsenat des ; Bundesgerichtshcts hat in der Sitzung vom 21.März 1967, an der teilgenommen haben:

.Senatspräsident Prof.Dr. Sarstedt nn 2 als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Knffka Bundesrichter . Schmidt‘ en u Bundesrichter: : Schmitt . on oe ‚Bundesrichter. : Dr.Börker . . als beisitzende- Richter, _ Bundesanwalt Dr EEE | n- als. Vertreter "ter. Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär 2) “

als Urkundsbeanmter der" &eschäftästelle,.

or

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten ‘wird ‘das Urteil des Landgerichts ir Duisburg: vom 17:Mai 1966 sont. den ‚Feststellungen wie folgt aufgehoben:

.1. in-vollem Umfange, soweit aer Ingeklagte

in den Fällen 3 TE) und 6 ee »

. verurteils worden ist;

© 2. in allen übrigen Strafaus ‚Sprüchen. ein- ' “ schließlich der ‚Mmorönung des. Berufsverbotes.

Die weitergehende Revision wird we rwörfer. 5

Im Umfange der,Aufhebüng wird die Sache an, ‚eine: rss andere Strafkammer des banagerichts ‚in Muisburg..... . zurückverwiesen, :die 'auch über ie Kosten der Rechts-

"mittels zu entsche iden hat. u

- Von Rechts wegen - 0

Zn Gründe

I. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhetrung der Betrugsverurteilungen in den Fällen 3 (TE) uni

6 (Ce).

Wie die Bunlesanwaltschaft schon in ihrem schriftlichen Antrage zutreffen] geltend gemacht hatte, "fehlt es hier an der für die Verurteilung wegen Petruges erforderlichen Stoffgleichheit zwischen Vermögensschaden und erstrebtem Vermögensvorteil". Die bisherigen Urteilsdarlegungen ergeben also nicht, daß jeweils dieselben Vermögensverfügungen, die der Angeklagte in der Absicht veranlaßt hat, sich zu Unrecht zu bereichern, Nie Vermögensschäädigungen unmitteltar herbeigeführt haben; die vom Teschwerüeführer erstrebten Vermögensvorteile und die von ihm verursachten Vermögensschäden entsprechen einander nicht (EGHSt 6,115,116).

1. Im Falle 3 (Rychwald) sieht die Strafkammer den erstrebten Vermögensvorteil in der "Befugnis zur Untervermietung der Gaststätte, um diese dann mit Gewinn weitervermieten und eine Mietvorauszahlung erlangen zu können". Diese Befugnis hat ler Angeklagte auf Grund des erschlichenen "Mietvertrages" von Rs erlangt. "sr Schaden "es RD aber wirä nicht in der Vermietung und ter Gestattung der Untervermietung, sondern in dem "Mietausfall in Höhe von 3.900 DM" gesehen, der "durch die Verzögerung der Fertigstellung" des Umtaues - also auf Grunt einer anderen Verfügung es Getäuschten -— entstanden ist, Daß beide Vermögensverfügungen durch diesel!le Täuschungshandlung herbei - geführt worden sind und dasselbe Vermögen b"elasten, ändert nichts daran, daß sie einander nicht entsprechen (BGH aa0).

2. Im wesentlichen gilt Tas auch für die Urteilsdarlegungen zum Falle 6 (DW) :

Das Landgericht sieht hier den Vermögensvorteil ebenfalls in der Erlangung des Rechtes zur Untervermietung der (noch zu errichtenden) Gaststätte nebst Wohnung. Diesen Vorteil

- A -

natte sich der Beschwerdeführer auf Grund eines ‘durch Täuschung erschlichenen Mietvertrages am 13.April'1967" verschafft. Der Vermögensächaden der Vermieterin wird indessen darin erblickt, daß’ diese "die Kosten des von ihr gar nicht gewünschten Umbaues selbst tragen" und zu diesem Zwecke später einen Darlehnsvertrag abschließen mußte, Auch hier sind also Vermögensvorteil und Vermögensschaden nicht "stoffgleich".

3. In der neuen Hauptverhandlung wird sich das Landgericht vor allem damit auseinanderzusetzen haben. ob und inwieweit bereits durch die Vertragsabschlüsse mit Ts und BEE dien Verfügungsberechtigten jeweils ein Schaden zugefügt worden ist, der dem vom Angeklagten erstrebten Vermögensvorteil entspricht. Dazu wird es u.U. näherer Prüfung und Darlegung der Mietverträge bedürfen.

Die bisherigen, überaus knappen Urteilsausführungen ermöglichen dem Senat nicht, zu beurteilen, ob "stoffgleiche" Vermögensvorteile und Vermögensschäden noch anderweit gegeben sein könnten.

II. Die Nachprüfung Ger Schuldsprüche in den übrigen Fällen hat keine Rechtsmängel aufgedeckt. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Die Strafen in diesen Fällen konnten indessen nicht bestehenbleiben, weil nicht sicher auszuschließen war, daß ihre Höhe durch die nunmehr aufgeholenen Verurteilungen mit beeinflußt worden ist. Die Aufhebung des Berufsverbots ergab sich damit von selbst.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

‚Soweit der Schuldspruch rechtskräftig geworden ist, empfiehlt es sich, in der neuen Verhandlung die zugrunde liegenden Feststellungen zu verlesen. Im Urteil brauchen

sie nicht wiederholt zu werden.

Sarsteät Koffka Schmidt Schmitt Börker