Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 21.03.1967 – 1 StR 74/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2049 089 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

SR 14287 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Bauschlosser Friedrich B GE zus SED: ort

geboren am

m 1921, zur Zeit in Untersuchungshaft,

_ wegen versuchten Mordes,

- 2

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Pfeiffer | oo als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger,

Justizangestelltergg

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

"Rechts sanwalt

für Recht erkannt:

Die. Revision dcs Angeklagten gegen das Urteil des Ä Schwurgerichts beim Landgericht Heidelberg vom 25, Oktober 1966 wird verworfen.

Er wrägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 26. Oktober 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe ange-

rechnet:

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wege Hordes an seiner Ehefrau zu einer Zuchthausstrafe von drci Jahren und vier Monaten verurteilt und ihm dic bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

- 53.

Ohne Erfolg rügt der Angeklagte mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts.

Zutreffend geht das Schwurgericht davon aus, daß der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit (BGHSt 19, 321, 322) seiner Ehefrau ausgenutzt hat. Nach den Feststellungen bereitete diese, ihm den Rücken zuwendend, das Mittagessen am Herd zu. Der Angeklagte trat geräuschlos von hinten an sein Gpfer heran und stach es mit der lange vorher beschafften spitzen Scherenhälfte in den Rücken, ohne daß diesem Angriff ein Wortwechsel oder eine Auseinandersetzung vorangegangen war (UA S. 6, 21). Daß der Angeklagte den Tötungsvorsatz hattc, ergibt sich hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen (UA S. 15, 20, 12, 16). Er hat zwar nach seiner Vorstellung "plindlings" zugestochen (UA S. 20, 12); jedoch wurden diese Stiche .nac': seinem eigenen Geständnis bewußt "in die obere, linke Schulterpartie geführt (UA S. 20), weil dort das Herz liege" (UA S. 12). Zutreffend folgert daher das Schwurgericht, daß der Angeklagte seiner Ehefrau tödliche Verletzungen beibringen wollte (UA S. 20). Der Senat sieht auch keinen unlösbaren Widerspruch darin, daß. der Angeklzgte seiner Ehefrau in schneller Folge vier Mal wuchtig mit der spitzen Scherenhälftc in die obere Hälfte des linken Schulterblattes gestochen hat (UA Ss. 6), obwohl drei dieser Stichverletzungen jeweils nur cine ca. 1 cm lange Wunde hervorgcrüfen und dic Weichteile nicht durchstoßen haben (UA S. 9). Mit diesen Ausführungen hat der Tatrichter vor allem klargscstellt, daß der Angeklagte bei dem Angriff seine Ehefrau nicht, wie bei früheren Auseinandersetzungen (UA S. 13), nur "picken" und ihr bloß "einen Denkzettel" verabreichen ‚olltce. An anderer Stelle sagt der Tatrichter auch ausdrüchlich, daß der eine Stich, der eine 6 cm lange Wunde verursacht hat und bis zum Lungenfell durchgegangen ist, mit erheblicher Wucht geführt wurde. Hieraus durfte das Schwur-

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scricht ohne Rechtsfehler: auf den Tötungsvorsatz schließen.

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Trotz einiger störender und entbehrlicher Hilfserwägungen, die das Schwurgericht zu einem nicht festgestellten Sachverhalt anstellt, weist das Urteil auch im übrigen keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Die Revision ist demnach zu verwerfen.

Hübner Seibert Fischer

Loesdau Pfeiffer