Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 21.03.1967 – 1 StR 73/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2049 082 BUNDESGERICHTSHOF 349 0
23 BESCHLUSS
in der Strafsache |
. gegen
i u 1942 in RU
‘den Koch Klaus V — . ohne : Testen n Wohn BE
sitz, geboren am
a in anderer Sache in Untersuchungshaft, .
negen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall. 5565654
u rechtlich als fortgesetzte:
Ba facher, e fall zu würdigen. Die Ausführungen des 'Landgerich
DEE (UA S. 16 bis 18) geben dem Senat keine re
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 21. März 1967
gemäß $
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. November 1966 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin geändert, daß der Angeklagte eines fortgesetzten - zum Teil vollendeten einfachen und 5
zum Teil versuchten schweren _ - Diebstahls im \
- Rückfall schuldig ist. en Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Gr ün q e :
an mn: DRS a nn a
Be Das festgestellte Verhalten des Angeklagten ist
hts
343 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: |
r - teils vollendeter in teils versuchter. schwerer - Diebstahl im Rück- gs
von der a an eh
.ner
hofs (now 1957, 1288 Nr. 18; bei Dallinger MI hat. deshalb
et 564; V vgl. 'BGHSt 10, 230) abzugehen;- er. hab
den Unteilasatz entsprechend geändert 8:
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler
ergeben. Der Strafausspruch. konnte bestehen. bleiben, weil das Landgericht von einem zutreffenden Schuld-
umfang ausgegangen int (UA S. 18, 21, 22). Hibnerr 0. Seibert
wesdaun Bleiffer
u Yen
DE ME
a! .,
Pam DE BE Da ee
end