Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 21.03.1967 – 1 StR 73/67

1. Strafsenat

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2049 082 BUNDESGERICHTSHOF 349 0

23 BESCHLUSS

in der Strafsache |

. gegen

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‘den Koch Klaus V — . ohne : Testen n Wohn BE

sitz, geboren am

a in anderer Sache in Untersuchungshaft, .

negen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall. 5565654

u rechtlich als fortgesetzte:

Ba facher, e fall zu würdigen. Die Ausführungen des 'Landgerich

DEE (UA S. 16 bis 18) geben dem Senat keine re

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 21. März 1967

gemäß $

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. November 1966 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin geändert, daß der Angeklagte eines fortgesetzten - zum Teil vollendeten einfachen und 5

zum Teil versuchten schweren _ - Diebstahls im \

- Rückfall schuldig ist. en Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

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Be Das festgestellte Verhalten des Angeklagten ist

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343 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: |

r - teils vollendeter in teils versuchter. schwerer - Diebstahl im Rück- gs

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hofs (now 1957, 1288 Nr. 18; bei Dallinger MI hat. deshalb

et 564; V vgl. 'BGHSt 10, 230) abzugehen;- er. hab

den Unteilasatz entsprechend geändert 8:

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler

ergeben. Der Strafausspruch. konnte bestehen. bleiben, weil das Landgericht von einem zutreffenden Schuld-

umfang ausgegangen int (UA S. 18, 21, 22). Hibnerr 0. Seibert

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