Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 03.03.1967 – 4 StR 497/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Als PDF speichern

2134 021 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

ee URTEIL

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Herbert E ED zus VCH, gchoren arı EEE 1905 in LE zur Zcit in

Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzten Betruges i.R. U.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. März 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter, Bundesanwalt GEB in. ücr Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. September 1966 wird ver-

worfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 1. Oktober 19C6, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe

angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Rückfallbetruges in zwei Fällen, in einem Fallc in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Unterschlagung in drei Fällen zu fünf Jahren Zuchthaus und Geldstrafen verurteilt worden. Die Sicherungsverwahrung wurde angeordnet. Seine Revision, mit der er ohne nähere Begründung Verletzung des sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

Nur die Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfallbetruges im Falle d)} bedarf einer näheren Erörterung. In übrigen ist das Rechtsuittel offensichtlich unbegründet.

Nach den Feststellungen der Strafkammer war der Angeklagte von November 1964 an bei der Firma Ti, cinen Haldenverwertungsbetrieb in Hg, angestellt und mit Buchführungsarbeiten betraut worden. Obwohl er über keine ausreichenden Geldnittel verfügte, erbot er sich zu Bceginn des Jahres 1965 gegenüber den Gesellschaftern der Firma für den zum 30. März 1965 ausscheidenden Gescllschafter DE in dic Firma cinzutreten. Spätostens an diesem Tage wußte er, daß er die von ihm als Einlage zugesagten 40.000.-- bis 50.000.-- DM nicht aufbringen konnte, Gleichwohl ließ er die Gesellschafter, die Eheleute Schwieren, in dem Glauben, daß er alsbald zur Zehlung dieses Betrages in der Lage sein werde. Der Angeklagte hatte bereits im Dezember 1964 den Entschluß gefaßt, "sich Geldbeträge von dem Konto der Firma zu veruchaffen, wann immer sich eine Gelegenheit bot". So führte er einen

ihm am 19. April 1965 erteilten Auftrag nicht aus, für die Firma eo 5] ein neues Geschäftskonto bei der Counerztank in Herne zu eröffnen. Er verwendete vielmehr zwci Scheckhefte seines eigenen bei der Commerzbank errichtceten Kontos Nr. Win Geschäftsbetrieb der Firma. "Ob er dieses Konto für das neu eröffnete Firmenkonto ausgab oder den beiden Zeugen SEE vorschiug, sein Privatkonto in das Firmenkonto umzuwandeln, konnte nicht achr geklärt werden." Jedenfalls wurde dieses Konto vom

23. April 1965 an auf den Rechnungen der Firma Fi» als Geschäftskonto geführt und Kunden zahlten ständig Geldbeträge darauf ein.

Um seine alleinige Verfügungsbefugnis über das Konto Nr. 3482 aufrechtzuerhalten, zeigte der Angeklagte den Gesellschafter SEP Bricfe und Telegramme, die er scellst verfertigt hatte und aus denen sich ergab, daß er nit den Eingang von Geldern aus einem Grundstücksverkauf zu rcechnen hatte. Wie erhofft, unterließ es daraufhin der Gescllschafter SB in Hinvlick auf die angeblich bevorstehende hohe finanzielle Beteiligung des Angeklagten en der Firma BB, dicsen zur Übertragung des Kontos auf die Firma aufzufordern und ihm die allcinige Zeichnungsbefugnis zu entziehen, obwohl er inzwischen wußte, daß es das Privatkonto des Angeklagten war, das als Geschäüftskonto verwendet wurde.

Das Landgericht ist der Auffassung, daß der Angeklagte sich eines fortgesetzten Betruges schuldig gemacht hat. Er habe dem Gesellschafter SB iurch Vorlage sachlich unrichtiger Telegramme und Briefe laufend vorgospiegelt;

er werde in der Lage sein, sich mit ungefähr 40,000.,-- DM an der Firma EB zu beteiligen. Infolge dieses Irrtuns habe ces Schwieren unterlassen, dem Angeklagten dic alleinige Zeichnungsbefugnis für das Konto Nr. @W8 zu entzichen,

auf dem sich erhebliche Firmengelder befanden. "Damit hat der Zeuge einc Vermögensverfügung getroffen, die zu einer konkreten Vermögensgefährdung geführt hat, weil der Anseklagte allein und ungehindert über das Konto Nr. aD

bei der Commerzbank verfügen konnte und dort etwa

D4 2.500.-- für sich schließlich abgehoben hat."

Dieser Beurteilung ist beizutreten. Mit Recht sicht die Strafkammer hier in einer Unterlassung die schädigende Vermögensverfügung (RGSt 63, 186, 191 f; 65, 99, 100; 70, 225, 227j. Als eine solche wird jede wirtschaftlich schädigende Einwirkung verstanden. Dadurch, daß der getäuschte Gesellschafter Sl es auf Grund seines Irrtums unterließ, von dem Angeklagten die Einrichtung des Kontos Nr. BD für die Gesellschaft und die Aushändigung der tisher auf das Konto eingezahlten Kundengelder zu verlangen, nahm er berechtigte Ansprüche der Firma Bes» nicht wahr. Damit wurde ein Zustand aufrechterhalten, der eine unmittelbare Gefährdung des Firmenvermögens bedeutete (vgl. BGHSt 6, 115, 117). Diese Gefährdung kam hier einer Vermögensschädigung gleich. Denn der getäuschte Gesellschafter hat durch sein Unterlassen eine Rechtslage nicht geändert, in der der endgültige Verlust von Vermögenswerten - Einzahlungen von Kunden auf das als Firmenkonto ausgewiesene Privatkonto des Beklagten - nicht mehr wesentlich von seinem Tun oder Unterlassen abhing (vgl. Schönke/Schröder 13. Aufl. Ran. 100 zu § 263 StGh). Diesen

Vermögensnachteil der Gesellschaft entsprach der Verzxögensvorteil des Angeklagten. Ihm verblieb die alleinige Verfügungsbefugnis über das Konto, die ihm weiterhin den unmittelbaren Zugriff auf das fremde Vermögen ermöglichte. Das Nichtverfügenkönnen auf der einen und das Verfügenkönnen auf der anderen Seite standen in unmittelbaren ursächlichem Zusammenhang.

Danach ist durch die Vermögensverfügung des Zeugen Schwieren, der infolge der Täuschung des Angeklagten berechtigte Ansprüche der Firma Bi zesen diesen nicht geltend machte, eine einem Vermögensschaden gleichstehende Vermögensgefährdung herbeigeführt worden, dic dem Vermögensvorteil auf Seiten des Angeklagten entsprach und somit den Betrugstatbestand vollendetc. Der Angeklagte ist demnach zu Recht auch in diesem Falle des fortgesetzten Rückfallbetruges schuldig gesprochen worden.

Ob der Auffassung der Strafkammer zuzustimmen ist, daß der Angeklagte keine Vertrauensstellung inne hatte, kraft deren er über fremdes Vermögen verfügen konntc, kann unerörtert bleiben. Der Angeklagte ist dadurch, daß er nicht auch wegen Untreue verurteilt worden ist, nicht beschwert. Dice Untreue, die in der späteren Abhebung der Gelder von dem Konto Nr. WW :o2schen werden könnte, wärc hier nicht straflose Nachtat gewesen, weil der Angeklagte durch die Abhebung der Gelder den durch den Betrug entstandenen Schaden (Vermögensgefährdung) "erweitert oder vertieft" hat (BGHSt 6, 67, 68; RGSt 67, 273, 275).

Auch der Strafausspruch'. läßt in dem erörtcrten Fall keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Bundesrichter Mayr ist beurlaubt und kann

Rotberg deshalb nicht unter- Sanders schreiben.

Rotberg Spiegel Hürxthal