Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 01.03.1967 – 5 StR 532/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
‚U
2102 05£ f 5 StR_532/67 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Koch Volker Hl zu: tum. dort geboren an 1941,
wegen Rückfalldiebstahls, Nötigung und Körperverletzung
n?-
„114
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31.0Oktober 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof,Dr,Sarstedt
als Vorsitzender,
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bunäesrichter
Schmidt Schmitt Dr.Börker Herrmann
als beisitzenle Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof zn
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär in
als Urkunisbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Hfezegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1.März 1967 wird
verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechts-
mittels.
- Von Rechts wegen _
-3-
Gründe§
l. Soweit die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision zulässig sind, gehen sie fehl:
a) Zu Recht meint das Landgericht, die durch Schläge eingeleitete Nötigung sei damit vollendet gewesen, daß der Verletzte die Entnahme des 50-DM-Scheines aus der Geldtasche (welche der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht wegnehmen wollte, U.A. S.18) geduldet hat. Entgegen der Auffassung der Revision ist nämlich ohne Belang, daß der Geldschein dem Angeklagten von der Schwedin später wieder entrissen worden ist.
b) Erfolglos bleibt auch die Rüge, die Strafkammer habe "ninsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfalle die Gesetzesparagraphen" im Urteil nicht erwähnt. Die Feststellungen sowie die Bezeichnung der Tat in den Gründen und der Formel des Urteils lassen zweifelsfrei erkennen, welche Gesetzesvorschrift angewendet worden ist. Das aber genügt.
c) Soweit die Revision vorträgt, zwischen Körperverletzung und Nötigung einerseits sowie Rückfalldiebstahl andererseits müsse Tateinheit angenommen werden, übersieht sie, daß der Angeklagte dann wegen Raubes zu verurteilen wäre. Davon jedoch hat das Landgericht zu Gunsten des Beschwerdeführers abgesehen.
-A-
2. Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsmängel aufgedeckt hat, war seine Revision in vollem Umfange zu verwerfen.
Sarstedt Schmidt Schmitt Börker Herrmann