Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 01.03.1967 – 2 StR 8/67

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_8/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Hans-Joachim KENNE zus VD, zcboren arı GE 1936 ir Schlesien,

wegen Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 1967, an der teilgenommen haben: |

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof

Bundesrichter Henning

Bundesrichter Dr. Müller

Bundesrichter Baumgarten

als beisitzende Richter, Bundesanmwalt Dr. B _ u als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

"Landgerichts in Saarbrücken vom 6. Juni 1966 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landserichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Sceinc Revision dringt mit der Rüge durch, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens seien verletzt worden.

Zu Beginn der Hauptverhandlung am 27. Mai 1966 war beschlossen worden, die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der

Sittlichkeit auszuschließen, "soweit sich die Vernehmung des Angeklagten und des Zeugen TB zuf Punkt 1) der Anklage erstreckt."Dieser Punkt betraf den Vorwurf gegen den Angcklagten, TB nit Gewalt zur Unzucht genötigt zu haben, während ihm in Punkt 2) ein anschließender Raub zur Last gelegt war. Nach dem ersten Sitzungstag, in dessen letzten Teil die Öffentlichkeit wiederhergestellt war, wurde die Verhandlung am 6. Juni 1966 am Tatort in Vi nit einer Augenscheinseinnahme und der nochmaligen Vernehmung des Angeklagten und des Zeugen TB fortgesctzt. Außerdem wurden

der Polizeioberwachtmeister FW, der Taxichauffeur Sa und der Kriminalobermeister RB - cbenfalls wiederholt - als Zeugen vernommen. Nach einer weiteren Besichtigung auf dem Marktplatz wurde die Verhandlung am Nachmittag im Landgericht in Saarbrücken zu Ende geführt.

Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, daß die drei zeugen FT, SC nn: SE vorschriftswiärig unter Ausschluß der Öffentlichkeit vernommen wurden. Die Sitzung in Völklingen war nichtöffentlich. Dies ergibt der Eingang des Pratokolls vom 6. Juni 1966, in welchem das Wort "öffentliche" vor "Sitzung" gestrichen ist, und wird bestätigt durch die ausdrückliche Feststellung in der Niederschrift, daß sich außer den Prozeßbeteiligten und einem Gerichtswachtmeister in der Umgebung von "Ort und Stelle" keine weiteren Personen befanden; daraus ist die Absicht des Gerichts zu erkennen, etwaige Zuschauer oder Zuhörer, die sich in der Nähe befunden oder Zutritt gewünscht hätten, wegzuweisen. Schließlich ist - im Gegensatz dazu - bei der Fortsetzung der Verhandlung am Nachmittag im Protokoll vermerkt, daß sie in öffentlicher Sitzung stattfand. Durch den Beschluß vom 27. Mai 1966, von dem offen bleiben mag, ob

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er überhaupt sinnvoll war, war der Ausschluß der Öffentlichkeit nur auf einen bestimmt umschriebenen Verfahrensabschnitt beschränkt worden; dazu gehörte aber auf jeden Fall nicht

die Vernehmung der drei Zeugen.

Demnach liegt der unbedingte Revisionsgrund des 8 338 Nr. 6 StPO vor. Das Urteil ist aufzuheben, ohne daß auf die weiteren - übrigens unbegründeten — Rügen einzugehen war. willms Kirchhof Hennirg

Müller Baumgarten