Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 28.02.1967 – 1 StR 33/67

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2066 071

Bu BESCHLUSS

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=.

in der Strafsache

gegen

den Elektrotechniker Johann RD zu: vo:

dort geboren on ED '33';

wegen Betrugs im Rückfall.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschverdeführers in der Sitzung vom 28. Februar 1967 einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf,. vom 22. September 1966 im Strafausspruch und zum Rückfall je mit den Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe§

Die Rückfallvoraussetzungen sind nicht einwandfrei angegeben. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, wann das Urteil des Amtsgerichts Weiden vom 18. August 1961 (UA S. 3 Nr. 4) rechtskräftig geworden ist; es ist daher nicht ersichtlich, ob diese Rechtskraft insbesondere vor dem am 21. September 1961 (Urteil des Amtsgerichts Vohenstrauß vom 27. Oktober 1961 - UA S.

3 Nr. 5) begangenen Betrug eingetreten ist. Auch die Tatzeiten der Betrugshandlungen, die zum Urteil des Antsgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 1961 (UA S. 3 Nr. 6) sowie zum Urteil des Schöffengerichts Weiden vom

Fun)

25. Juni '962 (UA S. 53 Nr. 8) führten, sind nicht dargetan. Die Strafe aus dem zuletzt genannten Urteil ist erst nach Begehung des nunmehr abgeurteiiten Betrugs (15. Juli 1963) verbüßt.

Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Hübner Seibert Loesdau

Pikart Pfeiffer