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BGH Urteil vom 27.02.1967 – 4 StR 371/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2124 095 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

ij. den Schreiner Alber aus 2 EEE geboren am ces ıinM zur Zei

in anderer Sache in Strafhaft,

2, den Maschinenschlosser Gerhard R ‚ geboren am 1957 in

aus M ‚„ zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

N

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22, August 1967, an der teilsenommen haken:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GEEED, GE .

als Verteidiger für die Angeklagten,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschüftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Februar 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsnittel, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten als gefährliche Geviohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit versuchten schweren Diebstahl im Rückfall zu je sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Angeklagten rügen mit der Revision Verletzung des sachlichen Rechts und im Zusammenhang damit Verletzung der Aufklärungspflicht.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs läßt keine die Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler erkennen. Die Wegnahme der Werkzeuge aus einer verschlossenen Kiste in einen Neubau hat das Landgericht zutrerfend als vollendeten schweren Diebstahl gewertet. Diese Tat diente zwar der Vorbereitung des geplanten Einbruchs in einem anderen Gebäude. Daß sie deswegen aber als sogenannte mitbestrafte Vortat des nachfolgenden versuchten Einbruchdiebstahls straflos zunbleiben hätte, ist abwegig. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten die Werkzeuge in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen. Bereits mit ihrer Herausnahme aus der zu diesem Zweck aufgebrochenen Werkzeugkiste haben sie den Gewahrsan des Eigentümers gebrochen und eigenen Gewahrsam begründct.

Die Wegnahme ist vollendet, wenn der Gegenstand in eine solche Lage gebracht ist, daß der Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt über Sie hat und der Gewahrsam des Berechtigten, sei es auch nur vorübergehend, ausgeschlossen ist (ReSt 52, 75, 76). Ob die Werkzeuge später mehr oder weniger leicht wieder gefunden werden konnten, ist dafür,

ob der Gewahrsam des Eigentümers gebrochen war, ohne Bedeutung. Die Feststellungen ergeben ferner, daß sich

die Angeklagten die \Verkzeuge rechtswidrig zucignen wollten.

Sie hatten die Absicht, sie nach Gebrauch wegzuwerfen oder irgendwo liegen zu lassen. Das Landgericht konnte nach den Umständen des Falles davon ausgehen, daß sie

die Yerkzeuge bei den geplanten weiteren Diebstählen,

die sie jedenfalls bis zur Erbeutung des von Rimmelspacher benötigten Geldbetrages ausführen wollten, zu benutzen beabsichtigten. Damit steht fest, daß sie es

dem Zufall überlassen wollten, ob, wann und wie der Eigentümer sie wieder zurückerhalten würde, und daß sie nicht darauf bedacht waren, daß nach der Benutzung der Verkzeuge der rechtnäßige Zustand ohne weiteres wieder hergestellt werden konnte. Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Annahme der Zueignungsabsicht (s. BGH, NJW 1953, 1880; MDR 1960, 689).

Die mit diesem Sachverhalt zusammenhängenden Aufklärungsrügen sind unbegründet. Da die Angeklagten bei dem Einbruch in das Edeka-Gebäude von der Polizei überrascht wurden und die Werkzeuge wegwarfen, lassen der Fundort der beiden Zangen und die Art und Weise, wie sic dort lagen, keine Rückschlüsse auf die Absichten der Angeklagten zur Zeit der Wegnahme zu. Daher brauchte das Landgericht über jene Umstände nicht Beweis zu erheben. Es drängte sich auch nicht auf, nach dem Verbleib des Meißels und des Fäustels zu forschen.

Ob das Landgericht zu Recht Tateinheit zwischen dem vollendeten Diebstahl der Werkzeuge und dem versuchten Einbruchsdiebstahl im Edeka-Gebäude angenommen hat, kann auf sich beruhen, da die Angeklagten hierdurch nicht beschwert sind.

Der Strafausspruch kann jeauuch nicht bestehen bleiben, weil die Annahme, die Angeklagten hätten die Tat aly „jefährliche Gewohnheitsverbrecher begangen, bisher nicht rechtlich

einwandfrei begründet ist.

Das Urteil, ein angeklaster sei ein gefährlicher Gewonhnheitsverbrecher, muß auf einer Gesamtwürdigung seiner Persünlichkeit und seiner Taten beruhen. Dabei versteht das Gesetz unter Taten die abzuurteilende und die früheren, die mit dieser zusammen die Voraussetzungen des - vom Landgericht hier angewandten - Abs. ? des § 20 a StGB erfüllen. Es ist demgemäß zu untersuchen, ob alle diese Taten kennzeichnend für den verbrecherischen Hang des Täters sind, d.h. ob in ihnen eine gleichartige innere Beziehung zum "lesen des Tüters nachgewiesen werden kann, die jede einzelne als eine Auswirkung eines und desselben Wesenszuges, nämlich eines ihm eigenen verbrecherischen Hanges, und als Kennzeichen für seine Gefährlichkeit erscheinen lassen (RGSt 68, 154, 156; BGH, MDR 1957, 562 sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil von 20. Juni 1967, 5 StR 264/67). In den beiden zuletzt erwähnten Urteilen ist ausgeführt, daß die sogenannten Symptontaten gewissermaßen das Rückgrat der Persönlichkeitsbeurteilung sind, bei der daneben alle dafür bedeutsamen Tatsachen, insbesondere sonstige Vorstrafen zu berücksichtigen sind. Wie das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof wiederholt betont haben, gehört daher zur Gesamtwürdigung der Taten eine Darstellung des den früheren Urteilen zu Grunde liegenden Sachverhalts, über den die Urteilssätze allein keine Auskunft geben; in der Regel sind ferner Feststellungen über Anlaß und Entstehungsgeschichte der früheren Taten, die damaligen Lebensverhältnisse des Täters, sowie Feststellungen über seine Beweggründe und seine geistig-seelische Verfassung

zur Tatzeit erforderlich (RG aaO; BGH aa0 und NJW 1953, 673). Die kloße Tatsache früherer Verurteilungen läßt nur in Ausnahmefällen für sich allein schon den Schluß auf einen verbrecherischen Hang zu.

Diesen Anforderungen wird das Urteil des Landgerichts nur teilweise gerecht. Was es über die dem Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 5. Juli 1960 zu Grunde liegenden Taten der Angeklagten festgestellt hat, mag noch als Grundlage einer Gesamtwürdigung ausreichen. Die Angeklagten hatten damals als Rädelsführer einer Bande eine große Zahl von Einbruchsdiebstählen begangen, bei denen auch Panzerschränke erbrochen worden und die Angeklagten in vielen Fällen nach Berufsverbrecherart vorgegangen waren. Als weitere frühere Verurteilung im Sinne des § 21 a Abs. 1 StGB kommt bei Hi nur noch das Urteil des Schöffengerichts Mannheim vom 18. Juli ?957 in Betraeht, durch das er wegen eines gemeinschaftlichen Diebstahls und eines gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt ist, bei FB zur das Urteii des Bezirksjugendschöffengerichts Mannheim vom 14. August 1957, durch das er wegen Diebstahls, schweren Diebstahls, Betruges, Hehlerei und Begünstigung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt ist. Die Feststellungen der Strafkammer über die diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten, ihre Anlässe und Beweggründe reichen indessen nicht aus, um eine Nachprüfung zu ermöglichen, ob sie zu Recht als kennzeichnend für einen Hang der Angeklagten zu Straftaten gegen fremdes Eigentum gewertet worden sind. Man erfährt nur, daß He gemeinsam mit einem Anderen Eisen gestohlen hatte, um eu als Schrott zu verwerten. Über die dem Urteil des Bezirksjugendschöffengerichts Mannheim zu Grunde liegenden Taten

des Angeklagten RE ist sen Urteilsgründen der

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Strafkammer überhaupt nichts Näheres zu entnehmen. Es ist zwar keineswegs ausgeschlossen, daß schon diese Taten trotz, vielleicht auch gerade wegen des damals noch jugendlichen Alters beider Angeklagter schon einen eingewurzelten Hang

zu schweren Straftaten, insbesondere zu Einbruchsdiebstählen erkennen lassen, Ob dies zutrifft, kann aber nur auf Grund eingehenderer Feststellungen beurteilt werden, als sie kisher getroffen sind. Die Urteilssätze und die nicht sehr hohen Strafen allein sagen darüber nichts Zuverlässiges aus.

Aus diesem Grunde muß der Strafausspruch aufgehoben werden, weil bisher keine Gewähr dafür gegeben ist, daß das Landgericht bei der Beurteilung der Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecher, jedenfalls, soweit es sich um die Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB handelt, von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.

Das Landgericht erhält durch die Aufhebung im Strafausspruch Gelegenheit, sich mit den sonstigen Ausführungen .der Revisionsbegründung auseinanderzusetzen. Dazu sind

einige Bemerkungen veranlaßt:

Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20 a sind nicht nur Berufsverbrecher aus Arbeitsscheu, vielmehr kann ein Hang zu Straftaten auch auf Willensschwäche, Haltlosigkeit und leichter Verführbarkeit beruhen (RGSt 72, 259). Daß sich beide Angeklagte nach Verbüßung der letzten Strafe eine Zeit lang straffrei geführt haben und bemüht waren, durch Arbeit die Grundlage für ein bürgerliches Leben zu schaffen, würde daher ihrer Beurteilung als gefährliche Gewohnheitsverbrecher nicht grundsätzlich entgegenstehen. Im Gegenteil könnte gerade ihre Rückfälligkeit trotz günstigen Lebensverhältnissen auf diese Eigenschaft schließen lassen und fit ihre Gefährlichkeit

sprechen (RG, Ji 1938, 2890 Nr. 2). Auch, daß HD von REED zu der neuen Tat verleitet worden ist, würde eine solche Beurteilung nicht ausschließen. Trotz Verleitung kann eine Tat auf einem Hang zum Verbrechen beruhen, wenn dieser die Verleitung ermöglicht oder erleichtert hat (RG, DR 1944, 901). Für die Anwendung des § 20 a wird ferner -eine unterschiedliche Beurteilung des Werkzeugdiebstalls und des versuchten Einbruchsdiebstahls kaum in Betracht kommen. Beide Taten sind zwar nicht rechtlich, aber als Lebensvorgang eine untrennbare Einheit.

Indessen wird das Landgericht, falls es wieder zu der Überzeugung gelangt, daß die Angeklagten nicht nur einen einzelnen Einbruchsdiebstahl, sondern eine "Einbruchsserie' begehen wollten, darzulegen haben, worauf diese beruht. Nach den bisherigen Feststellungen hat es den Anschein, daß die Angeklagten sich nur das Geld beschaffen wollten, das Ri «EB für eine neue Wohnung benötigte. Vor allem aber wird sich das Landgericht mehr als bisher mit den Wesensunterschieden zwischen den Persönlichkeiten der beiden Angeklagten befassen müssen. Hi hat seit der Entlassung aus der Strafanstalt ständig gearbeitet, gespart und für seinen künftigen Hausstand gesorgt. Er hat sich auch nicht beirren lassen, als er wegen seiner Vorstrafe von einem Arbeitgeber entlassen wurde, sondern hat neue Arbeit gesucht und gefunden. Sein Bewährungshelfer beurteilt ihn günstig. Aus dem Zuchthaus ist er vorzeitig entlassen worden, was darauf schließen läßt, daß er sich dort gut geführt hat. Zu der neuen Tat ist er von FÜ verfünrt woräen. Mag auch das Persönlichkeitsbild FÜ 5 nicht so günstig sein, so ist doch auch bei ihm eine nochmalige Prüfung erforderlich, ob er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Selbst wenn

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die Unterschiede in der Fersönlichkeit und im Charakter der Angeklagten nicht zu einer verschiedenen Beurteilung der Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des § 20 a StGB führen sollten, so wird doch zu erwägen sein, ob sie nicht gerechterweise beim Strafmaß Berücksichtigung finden müssen.

Rotberg Bundesrichter Börtzler Mayr ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben, Rotberg

Spiegel Hürxthal