Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 21.02.1967 – 1 StR 686/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 2049 068
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_ 686/66 URTEIL
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in der Strafsache
gegen
den Bankkaufmann Hans-Joachin von H EEE © DD: zeboren am EEE 904 in —
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wegen Untreue.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
als Vorsitzender, Sundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Fikart
| | als beisitzende Kichter,
Staatsanwalt I,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt GEB 2: (EEE
| als Verteidiger,
Justizangestellter >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten von Hertzberg wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe von 23. Dezember 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Fall "Dezemnber-Kredit 1960" (V 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch gegen diesen Angeklagten.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückvervlesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Untrcoue in zwei Fällen (V 1 und X der Urteilsgründe} zur Gesamtgefängnisstrafe von einen Jahr und zu zwei Geldstrafen verurteilt. Hiergegen wendet sich seine Revision mit einer Aufklärungsrüge und der Sachbe-
schwerde; sie hat teilweise Erfolg.
1. Die Aufklärungsrüge, die sich nur auf den Fall X bezieht, dringt nicht durch.
Die Vernehmung des Erbprinzen von TE ur; des Grafen von DOSE arängte sich der Strafkammer nicht auf, weil sie schon aus der Einlassung des Angeklagten und der Bekundung des Zeugen von Ci dic überzeugung gewonnen hatte, daß der Angeklagte nicht mit dem Rinverständnis der Bankinhaber gerechnet hat (UA S. 116}. Was die Revision hierzu vorträgt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die rechtlich fehlerfreie Betreiswür-
digung des Tatrichters.
Die weiteren Aufklärungsrügen hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.
2. Auch die sachlichrechtlichen Einwendungen gegen den Schuldspruch im Fall: X sind unbegründet.
Nach den Feststellungen schädigte der Angeklagte die MiB-Bank äurch Hergabe eines Schecks in Höhe von 20.000 Di,
um dadurch eigene Verbindlichkeiten zu bezahlen. Zu Unrecht meint die Revision, der Bank sei deshalb kein schaden entstanden, weil sie mit dem Rückstellungskonto des Angeklagten hätte aufrechnen können. Hierin läge allenfalls eine nachträgliche Wiedergutmachung des Schadens; der von Jundesgerichtshof in BGHSt 15, 342 entschiedene Sonderfall
ist hier nicht gegeben. Überdies war die Provisionsforderung erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig. SchlicB- lich hätte sich durch Aufrechnung das Rückstellungskonto vermindert und wäre dadurch in dieser Höhe nicht mehr zur Abdeckung der übrigen Schadensersatzforderungen der MB-Bank gegen den Angeklagten verfügbar gewesen.
Soweit die Rrvisionsrechtfertigung anführt, der Angeklagte habe angenommen, die "Auffanggesellschaft" werde wenige Tage später für den Betrag eintreten, findet dicse Behauptung keine Grundlage in den Feststellungen des Urteils. Im übrigen würde es sich auch hier um eine nachträgliche Wiedergutmachung handeln, die ohne Zinfluß auf die strafrechtliche Würdigung als Untreue ist.
Da das Landgericht ausdrücklich feststellt, der Angeklagte habe das Einverständnis der Bankinhaber nicht angenommen (UA $S. 116, 117}, gehen die an die gegenteilige Annahme geknüpften Erwägungen der Revision fehl.
3, Dagegen kann der Schuldspruch im Fall V 1 nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat nicht einwandfrei festgestellt, daß der Angeklagte der MBB-Bank durch Hingabe des Schecks über 400.000 DM an den Mitangeklagten TB einen Schaden zugefügt hat.
Es handelte sich nach dem Willen der Beteiligten un einen kurzfristigen Kredit; der Angeklagte erhielt als Ausgleich dafür einen auf den 15. Dezember 1960 vordatierten, auf die Vereinsbenk HE sezozenen Scheck des Mitangeklagstn TB üner 550.000 Dü. Zwar wurde dieser Scheck, der Voraussicht des Angeklagten entsprechend, an Fälligkeitstage nicht eingelöst; die AlB-Bank var aber dadurch gesichert, daß der Nitangeklagte Yw, der Vorstand der Vereinsbank, die Einlösung garantiert hatte (UA S. 78:. Wie das Urteil an anderer Stelle ausführt, löste WB diese Garantie durch Hergabe zweier am 41, Dezember 1960 fälliger gedeckter schecks über insgesamt 530.000 DM ein (UA S. 96}.
Zieht man diesen Umstand in Betracht, so ist nicht erkennbar, worin der Nachteil der M9Bank bestehen soll. Ein endgültiger Verlust ist nicht eingetreten. Allerdinzs wurde die Rückzahlung des Kredits um einen halben Monat hinausgeschoben, Ob aber das Landgericht darinletwa in Zinsverlust eine Schädigung der M9-Bank gesehen hat, ist dem Urteil trotz der Ausführungen auf 5. 79 angesichts der Höhe der Strafe nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Die Strafkammer legt auch nicht dar, ob und aus welchen Gründen sie einen Schaden in der Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs erblickt; wegen der Garantieerklärung As und des bis zum 1?. Dezember 1960 noch günstigen Kontenstandes des HilP-Rinzes bei der Vereinsbank (UA S. 98) liegt eine solche Annahme fern, hätte jedenfalls näherer Begründung bedurft. Schließlich hätte das Landgericht diese Umstände bei den Feststellungen zur inneren Tatscitc berücksichtigen müssen; bisher ist nicht klar, worauf
sich der bedingte Schädigungsvorsatz (UA S. 80} bezieht.
Die neue Verhandlung wird dem Tatrichter allerdings Anlaß zur Prüfung geben müssen, ob etwa der den Betrag von 400.000 Däü weit übersteigende Scheck von 530.000 Di nicht zur Abdockung dieses Kredits, sondern zur Rückzehlung der 539.959,28 DM dienen sollte, die TER zun Erwerb des Grundstücks N: EM straöc@& schalten, jedoch anderweitig ausgegeben hatte (UA S. 62, 77). Die Ausführungen des Urteils auf S. 77 lassen eine solche Sachgestaltung als nicht ausgeschlossen erscheinen. Dann wärc die Rückzahlung der 400.000 DM, in deren Hingabe dic Strafkammer eine Schädigung der MpBank gesehen hat, nicht durch den Scheck über 530.000 Dä und die Einlösungsgarantie gesichert. Gegebenenfalls wird auch zu prüfen
sein, ob andererseits ein Zusammenhang zwischen dem Kredit über 400.000 DM und den in derselben Höhe beschafften sog. "Reparaturkrediten" besteht.
4. Da nicht auszuschließen ist, daß der Schuldspruch im Fall V 1 die übrige Strafzumessung zu Ungunsten des
Angeklagten beeinflußt hat, mußte der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.
Hübner Seibert Fischer
Loesdau Pikart