Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 14.02.1967 – 5 StR 669/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_669/66
2114 025 BUNDESGERICHTSHOF
(
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
im Sicherungsverfahren
gegen
den Rentner Hans DB aus vom»: geboren an EEE 55: :: un
zur Zeit einstweilen untergebracht
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14.Februar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt
als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Sier-r
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt bein Bundesgerichtshof Dr m als Vertreter der Bundesanwaltschaft, u
Justizangestellte (ge
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg i.O. von
6.September 1966 wird verworfen.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
-' Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
Der 82jährige Beschuldigte leidet an einer hochgradigen Hirnarteriosklerose. Die Strafkammer hat seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet, weil er in einem Altersheim nachts seinen schlafenden Zimmer-
genossen Ho er stochen habe.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts und meint, die Beweisführung der Strafkamnmer für die Titerschaft des Beschuldigten verstoße "gegen die Gesetze der allgemeinen Lebenserfahrung sowie gegen die Denkgesetze", Sie hat keinen Erfolg.
Mit Rücksicht auf die Einlassung des Beschuldigten erörtert die Strafkammer zunächst die von-ihr "theoretisch" anerkannte Möglichkeit, daß ein Dritter mit dem im Heime vorhandenen und frei zugänglichen Schlüssel, der zu allen Türen paßte, in das Zimmer eingedrungen sei und die Tat begangen habe. Aber für diese Annahme "spricht nichts", wie das Landgericht im einzelnen darlegt.
Es erwähnt, daß die Tür am nächsten Morgen "von innen verriegelt" vorgefunden wurde (UA S.6). Hierzu bemerkt die Revision, diese Verriegelung könne auch dadurch hergestellt werden, daß man die Tür von außen verschließe. Davon geht aber auch die Strafkammer aus. Das zeigt ihre Überlegung, daß "sich weder an der Tür noch auf dem Flur noch am Schlüssel Blutspuren" befanden.
Die hieran anknüpfenden weiteren Ausführungen, die
die Revision ebenfalls beanstandet, sollen ersichtlich nicht schon für sich allein beweisen, daß kein Fremder
-4-
- Au
die Tür von außen geöffnet, die Tat begangen und das Zimmer wieder von außen verschlossen habe. Das will die Strafkammer vielmehr hier zunächst nur als unwahrscheinlich dartun,
weil keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür sprächen.
Darum ist es unschädlich, daß ihre Ausführungen an dieser Stelle, wie der Revision zuzugeben ist, jene Möglichkeit noch nicht in einer logisch lückenlosen Weise ausschließen. Denn das geschieht später.
Die Strafkammer legt nämlich dar, nach dem Tatortbefund könne kein Dritter von außen durch das Zimmerfenster eingestiegen sein. Wegen der Art der Verletzungen scheide ein Selbstmord des Rentners Hobbisjanßen aus. Die Schnittwunden an. den’ Handgelenken des Beschuldigten seien so beschaffen, daß er sie sich selbst beigebracht haben müsse. Er sei streitsüchtig und habe seit längerer Zeit Zwistigkeiten mit HÜEEEEEEBchaht. Bei der ärztlichen Untersuchung des Beschuldigten seien seine Füße stark mit Blut beschmiert gewesen; das beweise, daß er "zunächst die tödlichen Stiche gegen De — | geführt hat und dann durch die .„.... entstandene Blutlache watend in sein Bett zurückgegangen ist". Das am Tatort vorgefundene Messer sei nach der Aussage der geschiedenen Ehefrau des Beschuldigten "ein afrikanisches Messer, wie es ihr früherer Ehemann besessen habe. Nach allem", so endet die Beweiswürdigung, "bestehen für die Kammer keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten".
Das Landgericht hatte also zwar am Anfange seiner Beweiswürdigung die für sich allein betrachtete Möglichkeit, daß ein fremder Täter durch die Tür ein- und ausgegangen sei, zunächst nur als unwahrscheinlich bezeichnet und sie
5.
. noch nicht in logisch lückenloser Weise ausgeschlossen, Es überzeugt sich aber auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände von der Täterschaft des Beschuldigten
und verneint damit die Ausführung der Tat durch einen. Dritten. Ein solcher Gang der Beweisführung ist rechtlich möglich.
Das Urteil enthält auch sonst keine Verletzung des sachlichen Rechts,
Die Imtscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts. 2
Sarstedt | Koffka ‘ Siemer
. Dr.Börker Kersting