Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 10.02.1967 – 4 StR 2/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

21.5 041 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_2/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Maler Siegried I ED zus TEE dort geboren ar ED 935, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i.R.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1967, an der toilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. September 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dice Untersuchungshaft seit dem 8. September 1966 wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

mn an One wun ern an much din A dan m nie

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Dice Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

- 3.

1. Das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung des Strumpfes, den der Angeklagte bei seiner Festnahme kurz nach dem Einbruch in das Uhrengeschäft um seine rechte Hand gewickelt trug, sowic des Steines, mit dem die Auslagenscheibe eingeschlagen worden war, war für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Strafkammer hat auf Grund ciner Reihe anderer Tatsachen die sichere Überzeugung’ gewonnen, daß der Angeklagte die Auslage mit dem Stein eingeworfen hat und dabei seine Hand mit einem Strumpf umwickelt hatte. Diese Überzeugung wäre offenbar auch durch das Fehlen von Abriebspuren an dem Stein und an dem Strumpf nicht erschüttert worden. Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StEFO) gebot dem Landgericht daher nicht, das Untersuchungsergebnis abzuwarten und zu diesem Zwecke die Hauptverhandlung von Amts wegen auszusetzen.

2. Auch das sachliche Recht ist nicht verletzt. Der Unstand, daß die von den Polizeibeamten bei der Festnahme des Angeklagten in seiner Tasche gefundenen sieben Uhren erst wieder in einen verkaufsfähigen Zustand gebracht werden mußten, zwingt keineswegs zu dem Schluß, daß der Angeklagte sie auf dem Pflaster vor dem erbrochenen Schaufenster gefunden hat, wie er behauptet. Die möglicherweise nur geringfügigen Beschädigungen können davon herrühren, daß sich die empfindlichen Uhren in der Tasche des Angeklagten aneinander rieben. Der vom Beschwerdeflihrer behauptete Widerspruch licg somit nicht vor.

Die Anwendung der Strafschärfungsvorschrift gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher des § 20 a StGB ist zwar knapp begründet, jedoch im Ergebnis rechtlich nicht zu beaßstanden Ter Angeklagte hat nach den Feststellungen der Strafkamncer schon als Jugendlicher Diebstähle, zum Teil unter erschwerenden Umständen, verübt. Die ihm gewährte Strafaussetzung zur Bewährung mußte zweimal wegen neuer Straftaten widerrufen werden. In August und September 1958 beging er eine Reihe von sieben Einbruchsdiebstählen. Schon neun

-A-

Monatc nach sciner vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft verübte er innerhalb weniger Wochen wiederum acht Einbrüche, darunter vier in Hauptgeschäftsstraßen, wobci er, wie in Jetzt abgeurteilten Fall, Schaufensterscheiben einschlug. Bereits ein halbes Jahr nach Verbüßung der wegen dieser Taten verhängten Zuchthausstrafe beging er die neue Tat. Aus dieser Schilderung des Lebensweges des Angeklagten ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, daß das Landgericht nicht nur diese letzte Straftat, sondern auch die früheren als Ausfluß des Hanges,des Angeklagten zu Dicbstählen und einen solchen Täter als gefährlich beurteilen konnte.

Rotberg Mayr Sanders Spiegel Hürxthal