Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 08.02.1967 – 2 StR 6/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_6/67
URTEIL§
in der $trafsache
gegen
1. den Stadtbauamtsrat Adolf N aus K-GEB. sort geboren am uEEB 1908, |
2. den Geschäftsführer Erich s EEE aus Ki, geboren an IE 1918 in Se.
3. den Architekten Egon uw aus Kin, dort geboren ar EEE '930,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 2. Strafsenat des BEundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 8. Februar 1967 in der Sitzung vom 9. Februar 1967, woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,
.Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ED au: EEE
als Verteidiger des Angeklagten Jg». Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Verteidiger des Angeklagten S EEE: Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Die Revisionen der Angeklagten Sp und gegen das Urteil des Landgerichts in Kaisersiautern vom 11. Februar 1966 werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Il. Auf die Revision des Angeklagten Jg wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Landau/Pfalz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
runde:
Die Strafkammer hat die Angeklagten 8:
SCEEEEEEEED un: Ogpwegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit zwei Vergehen der fahrlässigen Körperver-
letzung je zu einer Geldstrafe von 2.400.-—- DM an Stelle einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten SB und O@: mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts,
SC =uch die Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen, sind unbegründet. Die auf die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten Jggphat hingegen Erfolg.
A. Die Revision des Anzeklagten Ogg:
Die Revision geht unzulässigerweise von einen anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Op die Überfüllung der Stehplatzränge auf der Tribüne verschuldet; denn die Erhöhung der Platzzahl auf 9.000 beruhte auf . seinen unrichtigen Angaben, denen keine Berechnung zugrunde lag. Diese Angaben bildeten, wie er wußte, die Grundlage für den Kartenverkauf. Das Anbringen der Ketten wird dem Angeklagten nicht als selbständige Pflichtwidrigkeit, sondern nur zusätzlich im Zusammenhang mit der unrichtigen Angabe über das Fassungsvermögen zum Vormurf gemacht. Hiergegen ist nichts einzuwenden, da bei geschlossenen Ketten, mit denen der Angeklagte rechnen mußte, für die Besucher der überfüllten Stehplatzränge die Möglichkeit zum Ausweichen in die Gänge der Tribüne beschränkt war und dadurch für sie die Gefahr noch erhöht wurde. Auch die Ursächlichkeitdes pflichtwidrigen Verhaltens des Angeklagten für den Tod des Heim und die Verletzungen der Nebenkläger I una TB sowie die
Vorhersehbarkeit dieses Erfolges hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei bejaht.
B. Die Revision des Angeklagten SB:
I. Verfahrensrüren:
1. Nach der Sitzungsniederschrift trug der Vertreter der Staatsanwaltschaft die beiden Anklagen mündlich vor. Daraus ergibt sich nicht, ob auch die Ermittlungsergebnisse mitgeteilt wurden, wie der Beschwerdeführer behauptet, oder nur die Anklagesätze. Wegen diescr Mehrdeutigkeit des Protokolls ist Freibeweis zulässig, Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkamner sind nur die Anklagesätze verlesen worden.
2, Daß ausweislich der Sitzungsniederschrift nach der erneuten Vernehmung der Zeugen ZB un: nicht nochmals über die Vereidigung entschieden worden ist, bedeutet zwar einen Verfahrensverstoß. Auf ihm beruht das Urteil jedoch nicht.
Die Revision trägt selbst nichts dafür vor, daß die beiden Zeugen Bekundungen gemacht haben, die für die Schuldfrage von Bedeutung waren. Das ist nach Lage der Sache auch auszuschließen. Beide Zeugen können nur über die Vorgänge auf der Tribüne ausgesagt haben und damit über Tatsachen, die letztlich für alle Beteiligten zweifelsfrei feststanden. In den Urteilsgründen wird auch keine der beiden Aussagen erwähnt.
3. Dice weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
II. Sachrüge:
Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Schicketanz ergeben. |
Dieser war als Geschäftsführer des 1. FC Kaiserslautern u. a. für die Organisation der Spiele, die Kartenbestellung und die Ordnung im Stadion verantwortlich. Damit hatte er gegenüber den Zuschauern eine Garantenstellung. Wer es vertraglich und tatsächlich übernimmt, die Rechtspflichten eines anderen wahrzunehmen (hier die Verkehrssicherungspflicht des 1. FOK), tritt auch in eine Garantenstellung gegenüber den durch die Rechtspflicht des Vertragspartners begünstigten Dritten cin (vgl. BGHSt 19, 286, 289 zur Übernahme der Bauaufsicht; OLG Celle NdW 1961, 1939, 1940 zur Übernahme der Streupflicht).
Auf Grund dieser Stellung war der Angeklagte verpflichtet, gecignetc, ihm mögliche und zumutbare MaßB- nahmen zu treffen, um schädliche Folgen der zu erwartenden Überfüllung für die Besucher der Tribüne zu vermeiden. Als gecignete, ihm erkennbare und zumutbare Maßnanmen, die den eingetretenen schädlichen Erfolg mit Sicherheit abgewendet hätten, hat die Strafkammer einen Ab-
ruch des Kartenverkaufs in ausreichenden Umfang und einen gut organisierten Abzug von Tribünenbesuchern in die Kurven ‚festgestellt sowie das Offenhalten der Sperrketten. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Den Gedanken, Tribünenbesucher in die Kurven abzuleiten, hat die Strafkammer übrigens vom Angeklagten selbst übernommen und hierzu rechtsfehlerfrei festgestellt, daß
eine solche Ableitung trotz des unterschiedlichen Preises der Tribünen- und Kurvenstehplätze möglich gewesen wäre.
Das vom Angeklagten angeordnete Schließen der Ketten
in den Zwischengängen vor deren Freigabe für die Inhaber von Stehplatzkarten stellt im Hinblick auf die Überfüllung ebenso wie "bei dem Angeklagten Oggpnur eine zusätzliche, gefahrerhöhende Pflichtwidrigkeit dar. Der Gedanke, die Ketten notfalls wieder zu öffnen, stammte nach den Urteilsgründen nicht von Schicketanz.
Das pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten war nach den Urteilsfeststellungen für den eingetretenen Erfolg ursächlich. Auch gegen die Bejahung der Voraussehbarkeit bestchen keine Bedenken. Das würde im übrigen selbst dann gelten, wenn dem Angeklagten die Anordnung, dic Ketten zu schließen, nicht vorgeworfen werden könnte.
C..Die Revision des Angeklagten Jg:
Die Strafkammer wirftdem Angeklagten Ip einmal vor, daß er die ihm von gnitgeteilte Zahl von 9.000 Tribünenstcehplätzen ungeprüft in eine Aufstellung über das Fassungsvermögen des Stadions übernahm, die er den 1...FC Kaiserslautern mit einem amtlichen Schreiben übersandte, zum anderen, daß er sich nach Kenntnis von der Unrichtigkeit dieser Zahl mit den Vorschlägen des Angeklagten SB aufand, ohne selbst weitere Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu ergreifen.
1. Zum ersten Vorwurf führt die Strafkammer aus, dem Angeklagten habe als erfahrenem Verwaltungsbeamten einleuchten müssen, daß eine in solcher Form gehaltene Aufstellung, aus deren Inhalt sich nichts über die Herkunft der Zahlen ergab, als amtlicher Bescheid aufgefaßt und Anlaß zur Erhöhung des Kartendrucks geben Könnte. Für diese Auffassung bieten indessen die bisherigen Feststellungen keine ausreichende Grundlage. Nach der unwider-
legten Einlassung des Angeklagten war sein Schreiben nur dazu bestimmt, gegenüber dem Deutschen Fußballbund das Fassungsvermögen des Stadions nachzuweisen. Anscheinend war auch die frühere Zahl von 7.500 Tribünenstehplätzen ohne Mitwirkung einer amtlichen Stelle ermittelt worden. Danach ist schon nicht ohne weiteres verständlich, daß nicht die der Vereinsleitung bereits auf andere Weise, möglicherweise durch den Angeklagten OB, bekannt gewordene Zahl von 9.000 Stehplätzen an sich, sondern, wie die Strafkammer meint, "begreiflicherweise" erst die vom Angeklagten übersandte Aufstellung Anlaß für einen erhöhten Kartendruck und -verkauf gegeben hat. Erst recht bestehen Bedenken gegen die Auffassung, der Angeklagte habe damit rechnen
müssen, daß. sein Schreiben diese Folge haben werde. Es. ...-
ist nicht anzunehmen, daß er die Aufstellung von sich aus der Vereinsleitung übersandt hat. Wer aber deswegen
oder ein Mitglied der Vereinsleitung um die Aufstellung gebeten und war hierbei nur davon die Rede, daß sie benötigt werde, um gegenüber dem Fußballbund das Fassungsvermögen des Stadions nachzuweisen und damit den Verbleib des Vereins in der Bundesliga zu sichern, So könnte sich bei dem Angeklagten ohne sein Verschulden aie Vorstellung, daß die Bescheinigung ausschließlich hierzu bestimnt sei, in einer Weise befestigt haben,
daß ihm nicht vorgeworfen werden kann, er habe erkennen müssen, daß sein Schreiben auch zur Grundlage des Kartenverkaufs gemacht werden könnte. UÜhne nähere Feststellungen über die Abreden, die dem Schreiben des Angceklagten vorausgingen, sowie über etwaige sonstige Umstände, die ihm die Erkenntnis von dieser Wirkung der Aufstellung vermitteln mußten, insbesondere auch darüber, was
ihm über die Ermittlung des Fassungsvermögens in früheren Fällen bekannt war, bleibt somit die Verschul-
densfrage ofTen.
2. Auch der zweite Schuldvorwurf entbehrt einer genügenden tatsächlichen Grundlage. Allerdings heißt es im Urteil, der Angeklagte Jg habe sich in der ver- -fehlten Hoffnung, es werde noch einmal alles glimpflich verlaufen, von SCREEN vertrösten lassen. Ob dies indessen schuldhaft geschah, hängt entscheidend von den Vorstellungen ab, die der Angeklagte von der Wirksamkeit der von SE vorscschenen Maßnanmen - Verstärkung der Ordner, Freigabe der Treppenabgänge und Ableitung von Zuschauern in die Kurven - sowie der Art ihrer Durchführung im einzelnen hatte. Zwar kann davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte mit einer völligen Freigabe der Treppenabgänge rechnete. Im übrigen fehlen hierzu jedoch im Urteil nähere Feststellungen. So bleibt’ offen, ob er sich etwa eine so große Verstärkung des Orädnungsdienstes vorstellte, daß eine weit stärkere Ableitung in die Kurven möglich gewesen wäre, als.sie tatsächlich stattfand. Immerhin gelang es, ‚arei- bis vierhundert Zuschauer dorthin zu leiten. Aus dem Urteil ergibt sich auch nicht, ob der Angeklagte davon ausgegangen ist und ausgehen konnte, in den Kurven werde - vielleicht durch Zurückhalten eines Teils der für die lageskasse zurückgelegten 3.000 Karten - noch Platz für eine größere Zuschauermenge sein. Möglicherweise war dies der Fall; denn es ist nicht ersichtlich, daß der Angeklagte sichvn SC auch dann hätte vertrösten lassen, wenn die von diesem vorgeschlagene Naßnahme unter keinen Umständen durchführbar gewesen wäre. Daß der Angeklagte nach dem Gespräch mit SEP noch Bedenken hatte, besagt für sich allein nichts darüber,
ob die Maßnahmen, so wie er sie sich vorstellte,
nicht doch bereits geeignet waren, der Gefahr wirk-
sam zu begegnen. Immerhin hat der Angeklagte das Ergebnis seiner Berechnungen dem für die Sicherheit im Stadion verantwortlichen Geschäftsführer des Vereins mitgeteilt, und es ist nicht erkennbar, daß er etwa von vornherein damit rechnen mußte, dieser werde nicht alle zur Abwendung von Gefahren notwendigen Maßnahmen treffen. Eine nur fehlerhafte Durchführung an sich ausreichender Maßnahmen durch SC könnte ihm nicht ohne weiteres vorgeworfen werden. Auch die Feststellungen zum zweiten Schuldvorwurf ergeben mithin bisher kein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten.
Hinzu kommt insoweit noch folgendes: Die Strafkammer nimmt an, dem Angeklagten sei spätestens am 4. November 1964, also wohl bei seinem Gespräch mit SCHE, ar zevorden, daß die Vereinsleitung aus seiner Aufstellung über das Fassungsvermögen die Berechtigung zum Verkauf von 9.000 Stehplatzkarten für die Tribüne abgeleitet hatte. Auf welche Tatsachen sie sich hierbei stützt, wird im Urteil nicht gesagt. Diese Annahme kann mit darauf beruhen, daß die Strafkamner zum ersten Schuldvorwurf festgestellt hat, für den Angeklagten sei von Anfang an erkennbar gewesen, daß sein Schreiben zur Grundlage des Kartendrucks gemacht werden könnte. Der Wegfall dieser Feststellung. : (vel. die Ausführung unter 1) hat daher zur Folge, daß auch der weiteren Feststellung über die spätere positive Kenntnis des Angeklagten der Böden entzogen ist. |
- 10 - Das Urteil ist danach aufzuheben, soweit es
Angeklagten Jggpretrifft.
Baldus Willms Meyer
Henning . Müller
den