Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 31.01.1967 – 5 StR 618/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
IR
5 StR _618/66 2114 DOC 4/4 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugmechaniker Kurt > » ohne festen Wohnsitz,
geboren an HHENENEE 1931 ir AED Kreis 1m,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges im Rückfall
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Der 5.Strafsenat des BundesgerichtsbLofs hat in der Sitzung \ vom 31. Januar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr.Sarstedt. als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer . Bundesrichter . Schmitt. Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof: 4 in der Verhandlung,
Oberstantsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr bei der Verkündung
als Vertreter der. Bundesanwaltschaft,. . Rechtsanwalt EEE 2: EEE als Verteidiger des Angeklagten, -
Justizangestellte GEBE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, ..
für Recht erkannt:
Auf die Revision dea Angeklagten wird das. Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 15 „September 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt, worden ist.
‚ In diesem Umfange wird die Sache an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch. über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechta wegen -
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Gründe§
l. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß die Darlegungen des Landgerichts zum Schädigungsvorsatz rechtlich bedenklich sind. °
a) Nach den Feststellungen. hatte der. Angeklagte noch am 22.November 1965 "bei seinem Arbeitgeber ein. Lohnguthaben von rd. 301 DM" sowie fällige Forderungen an seine Verlobte und einen Arbeitskollegen im Gesamtbetrage von ungefähr 80 DM. Daß diese Guthaben abgetreten, gepfändet oder anderweit der. Verfügung des Angeklagten entzogen ‚wagen, ergibt das Urteil nicht; die Feststellungen über die Wiedergutmachung "durch Zahlungen von Eigengeld" und über die erfolgreiche Vollstreckung des Zeigen Ki "in das Lohnguthaben des Angeklagten" sprechen sogar für das Gegenteil.
Trotzdem meint die Strafkammer, dem Angeklagten sei "klar" gewesen, "daß er nicht in der Lage sein würde", die fünf Darlehen von insgesamt 115 DM fristgerecht zurückzuzahlen, weil seine Guthaben "restlos erschöpft" gewesen seien (UA S.15). In diesem Zusammenhang verweist das Urteil darauf, daß am l. Dezenber 1965 die "Restzahlung für einen Anzug" (is DM) und die Wohnungsmiete (70 DM) fällig geworden und drei andere Zahlungsverbindlichkeiten von insgesamt 188 DM zu begleichen gewesen Seien..
Das bloße Fälligwerden. von Zahlungsverbindlichkeiten "erschöpft" aber bestehend: Zuthalen.noch nicht ohne weiteres. Jedenfalls ergibt sich im vorliegenden Falle hieraus noch nichts für den Schädigungsvorsatz des Angeklagten, zumal das Urteil offen läßt, ob dieser nicht mit der Stundung einer größeren Verbindlichkeit rechnen durfte oder zumindest gerechnet hat.
Angesichts der (verhältnismäßig) großen Guthaben genügt daher der bloße Hinweis auf die Zahlungsverpflichtungen
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nicht, ‚um darzutun, daß der. Angeklagte Beträge von 20, 44, 17, 14. und 20 DM nicht. annähernd fristgerecht zurückzahlen wollte.
,‚b)-Der Vorsatz des Beschwerdeführers, die. erschwindelten Darlehen nicht "zu den angegebenen Terminen zurückzuzahlen", 1§ 8t sich auch nicht daraus herleiten, daß der Angeklagte "Keine Aussicht" gehabt hätte, "Seinen Schuldsaldo aus Arbeitslohn abzudecken" (UA 8.15), oder daraus, "daß er seine neuen Betrügereien" begonnen hätte, "weil er nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wollte" (UA S.16).
Denn diese Annahmen des Landgerichts vertragen sich nicht mit den Urteilsdarlegungen an anderer Stelle, wonach sich der Angeklagte "in jedem Falle vorgenommen hatte, nur diese eine Handlung zu begehen und alsdann entweder nach Hersfeld zu seinem Arbeitgeber oder zu seiner Mutter zu fahren und sich von künftigen Straftaten freizuhalten"
(UA S.16).
Dieser unlösbare Widerspruch zwingt ebenfalls zur Aufhebung der fünf Verurteilungen.
2. Für die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich auf folgendes hingewiesen:
a) Da der Angeklagte am 24.Dezember 1965 vergeblich versucht hatte, sich der Polizei zu stellen, kann im letzten Falle ("ID") das Vorliegen eines Notbetruges nicht allein deswegen verneint werden, weil dem Beschwerdeführer (- unmittelbar vor dem Weihnachtsfest -) "freigestanden hätte, seinen Mangel an barem Geld durch Aufnahme seiner Arbeit zu beheben",
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b) Gegebenenfalls wird bei Prüfung der sachlichen Voraussetzungen der §§ 20a, 42e StGB zu erörtern sein, welche Bedeutung dem Umstande beikommt, daß sich der Angeklagte nach - vergleichsweise - wenigen Straftaten von
selbst der Polizei gestellt hat und dies vorher schon einmal. vergeblich versucht hatte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. '
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt " Börker